Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Art. 356<br />
c Parteivorträge<br />
Nach Schluss eines allfälligen Beweisergänzungsverfahrens hat in der<br />
Hauptsache zuerst die appellierende Person <strong>das</strong> Wort; im übrigen wird die<br />
Reihenfolge Generalprokuratur, Privatklägerschaft, angeschuldigte Person<br />
eingehalten. Jede Partei hat <strong>das</strong> Recht auf einen zweiten Vortrag.<br />
Art. 357<br />
Verwirkungsfolge, Wiederherstellung<br />
1 In den Aufforderungen gemäss Artikel 347 Absatz 1, 349 Absatz 1 und 353<br />
Absatz 1 sowie in der Vorladung der appellierenden Person zu einer mündlichen<br />
Verhandlung ist auf die jeweilige Verwirkungsfolge hinzuweisen.<br />
2 Der Entscheid gemäss Artikel 347 Absatz 2, 349 Absatz 2 und 353 Absatz 3<br />
ergeht auf dem Zirkulationsweg.<br />
3 Gegen den Entscheid, der die Appellation als dahingefallen erklärt, ist die<br />
Wiederherstellung gemäss Artikel 76 zulässig.<br />
Art. 358<br />
Beurteilung<br />
a Abänderung zum Nachteil<br />
1 Ist gegen <strong>das</strong> erstinstanzliche Urteil im Straf-, Zivil- oder Entschädigungspunkt<br />
nur von einer Partei die Appellation erklärt worden, darf <strong>das</strong> Urteil nicht<br />
zuungunsten der appellierenden Partei abgeändert werden. Vorbehalten bleiben<br />
die Bestimmungen <strong>über</strong> die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gemäss Artikel<br />
337 und die Kostenauflage.<br />
2 Als Abänderung des Urteils zu Ungunsten der angeschuldigten Person gelten<br />
sowohl die schärfere Bestrafung als auch <strong>das</strong> Verhängen einer in erster Instanz<br />
nicht ausgesprochenen Massnahme. Ausgenommen ist der Fall, in welchem die<br />
angeschuldigte Person selber eine solche Massnahme beantragt. [Fassung vom 14.<br />
12. 2004]<br />
Art. 359<br />
b Neues Urteil<br />
Die Appellationsinstanz erlässt im Rahmen der Beschränkung der Appellation ein<br />
neues Urteil. Sie hält fest, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils in<br />
Rechtskraft erwachsen sind.<br />
Art. 360<br />
c Aufhebung und Rückweisung<br />
1 Bestehen wesentliche Verfahrensmängel, die in oberer Instanz nicht behoben<br />
werden können, hebt die Appellationsinstanz ausnahmsweise <strong>das</strong><br />
erstinstanzliche Urteil und allenfalls <strong>das</strong> vorausgegangene Verfahren auf und<br />
weist den Fall zu neuer Behandlung und Beurteilung an die erste Instanz eines