16.03.2014 Aufrufe

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Art. 356<br />

c Parteivorträge<br />

Nach Schluss eines allfälligen Beweisergänzungsverfahrens hat in der<br />

Hauptsache zuerst die appellierende Person <strong>das</strong> Wort; im übrigen wird die<br />

Reihenfolge Generalprokuratur, Privatklägerschaft, angeschuldigte Person<br />

eingehalten. Jede Partei hat <strong>das</strong> Recht auf einen zweiten Vortrag.<br />

Art. 357<br />

Verwirkungsfolge, Wiederherstellung<br />

1 In den Aufforderungen gemäss Artikel 347 Absatz 1, 349 Absatz 1 und 353<br />

Absatz 1 sowie in der Vorladung der appellierenden Person zu einer mündlichen<br />

Verhandlung ist auf die jeweilige Verwirkungsfolge hinzuweisen.<br />

2 Der Entscheid gemäss Artikel 347 Absatz 2, 349 Absatz 2 und 353 Absatz 3<br />

ergeht auf dem Zirkulationsweg.<br />

3 Gegen den Entscheid, der die Appellation als dahingefallen erklärt, ist die<br />

Wiederherstellung gemäss Artikel 76 zulässig.<br />

Art. 358<br />

Beurteilung<br />

a Abänderung zum Nachteil<br />

1 Ist gegen <strong>das</strong> erstinstanzliche Urteil im Straf-, Zivil- oder Entschädigungspunkt<br />

nur von einer Partei die Appellation erklärt worden, darf <strong>das</strong> Urteil nicht<br />

zuungunsten der appellierenden Partei abgeändert werden. Vorbehalten bleiben<br />

die Bestimmungen <strong>über</strong> die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gemäss Artikel<br />

337 und die Kostenauflage.<br />

2 Als Abänderung des Urteils zu Ungunsten der angeschuldigten Person gelten<br />

sowohl die schärfere Bestrafung als auch <strong>das</strong> Verhängen einer in erster Instanz<br />

nicht ausgesprochenen Massnahme. Ausgenommen ist der Fall, in welchem die<br />

angeschuldigte Person selber eine solche Massnahme beantragt. [Fassung vom 14.<br />

12. 2004]<br />

Art. 359<br />

b Neues Urteil<br />

Die Appellationsinstanz erlässt im Rahmen der Beschränkung der Appellation ein<br />

neues Urteil. Sie hält fest, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils in<br />

Rechtskraft erwachsen sind.<br />

Art. 360<br />

c Aufhebung und Rückweisung<br />

1 Bestehen wesentliche Verfahrensmängel, die in oberer Instanz nicht behoben<br />

werden können, hebt die Appellationsinstanz ausnahmsweise <strong>das</strong><br />

erstinstanzliche Urteil und allenfalls <strong>das</strong> vorausgegangene Verfahren auf und<br />

weist den Fall zu neuer Behandlung und Beurteilung an die erste Instanz eines

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!