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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Kostentragung bei Rückzug des Strafantrags<br />

Erledigt sich ein Verfahren wegen Rückzugs des Strafantrages, trägt die<br />

antragstellende Person die Verfahrenskosten, es sei denn, <strong>das</strong>s die<br />

Kostentragung durch Vergleich bestimmt worden ist. In diesem Fall ist die<br />

Regelung der Kostenfrage in den richterlichen Entscheid aufzunehmen.<br />

Art. 392<br />

Kostentragung im Rechtsmittelverfahren<br />

a Allgemeines<br />

1 Wird ein Rechtsmittel zurückgezogen, wird darauf nicht eingetreten, fällt es<br />

dahin oder wird es als unbegründet abgewiesen, trägt die Person, die es<br />

eingelegt hat, bei Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft der <strong>Kanton</strong> die Kosten<br />

des Rechtsmittelverfahrens.<br />

2 Wer mit seinen Anträgen durchdringt, hat keine Kosten des<br />

Rechtsmittelverfahrens zu tragen, es sei denn, die Änderung des Entscheides sei<br />

unbedeutend oder erfolge nur aufgrund von Voraussetzungen, die sich erst nach<br />

dem vorinstanzlichen Entscheid ergeben haben. Bei Rechtsmitteln der<br />

Staatsanwaltschaft sind die Kosten der Gegenpartei oder dem <strong>Kanton</strong><br />

aufzuerlegen.<br />

Art. 393<br />

b Besondere Fälle<br />

1 Hebt die Appellationsinstanz <strong>das</strong> erstinstanzliche Urteil auf (Art. 360), trägt der<br />

<strong>Kanton</strong> die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen<br />

Verfahrens, soweit dieses aufgehoben worden ist. Die Appellationsinstanz nimmt<br />

eine entsprechende Ausscheidung der Kosten vor.<br />

2 Wird ein Wiedereinsetzungs- oder ein Revisionsgesuch gutgeheissen, werden<br />

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Hauptsache geschlagen.<br />

3 Hebt <strong>das</strong> Bundesgericht einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid auf,<br />

werden die Kosten der kantonalen Verfahren nach Billigkeit dem <strong>Kanton</strong> oder den<br />

Parteien auferlegt.<br />

Art. 394<br />

c Sinngemässe Anwendung<br />

Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen <strong>über</strong> die Verfahrenskosten<br />

sinngemäss auch für <strong>das</strong> Rechtsmittelverfahren.<br />

Art. 395<br />

Übrige Fälle<br />

In allen vorstehend nicht geregelten Fällen trägt der <strong>Kanton</strong> die<br />

Verfahrenskosten.<br />

2. Parteikosten<br />

Art. 396

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