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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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2 Wird <strong>das</strong> Begehren einer Partei abgewiesen, sind ihr die Kosten des<br />

Ausstandsverfahrens aufzuerlegen, wenn sie mutwillig oder grobfahrlässig<br />

gehandelt hat.<br />

3 Bei verspätetem Begehren ist die Partei, wenn sie ein Verschulden trifft, zu den<br />

durch ihre Säumnis verursachten Verfahrenskosten zu verurteilen.<br />

4 In den übrigen Fällen trägt der <strong>Kanton</strong> die Verfahrenskosten.<br />

Art. 38<br />

Folgen des Ausstandes<br />

1 Bei Gutheissung des Begehrens ist wie folgt vorzugehen:<br />

1. Im Falle des Ausstandes der Mehrheit oder aller Mitglieder des<br />

Kreisgerichts wird die Sache, sofern <strong>das</strong> Gericht nicht aus den Ersatzleuten<br />

gebildet werden kann, einem andern Kreisgericht zugewiesen.<br />

2. Im Falle des Ausstandes der Mehrheit oder aller Mitglieder einer Kammer<br />

oder Abteilung des Obergerichts erfolgt die Ergänzung oder Neubildung<br />

der Kammer oder Abteilung durch andere Mitglieder oder Ersatzleute des<br />

Obergerichts.<br />

3. Im Falle des Ausstandes sovieler Mitglieder des Obergerichts, <strong>das</strong>s unter<br />

Einschluss der Ersatzleute die Spruchbehörde nicht mehr ordnungsgemäss<br />

besetzt werden kann, entscheidet ein vom Grossen Rat gewähltes<br />

ausserordentliches Gericht von fünf Mitgliedern, welche die<br />

Wahlvoraussetzungen erfüllen müssen.<br />

4. In den übrigen Fällen gilt die gesetzliche Stellvertretung; die ordentlichen<br />

Ersatzleute treten an die Stelle der Mitglieder der Gerichte.<br />

Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten sind durch<br />

entsprechende Gerichtspersonen oder in diese Funktion wählbare<br />

Personen desselben oder eines andern Gerichtskreises zu ersetzen.<br />

2 Die zuständige Behörde hat die Zuweisung in ihrem Entscheid vorzunehmen..<br />

6. Parteien und andere am Verfahren beteiligte Personen<br />

Art. 39<br />

Parteien<br />

a Begriff<br />

1 Parteien im Sinne dieses <strong>Gesetz</strong>es sind die oder der Angeschuldigte und die<br />

Privatklägerschaft.<br />

2 Die Staatsanwaltschaft ist Partei im Haupt- und Rechtsmittelverfahren.<br />

3 <strong>Kanton</strong>alen Amtsstellen kommt Parteistellung nach Massgabe der besonderen<br />

<strong>Gesetz</strong>gebung zu.<br />

4 Die Parteistellung von Bundesstellen bestimmt sich nach dem Bundesrecht,<br />

insbesondere dem Bundesstrafprozess und dem Verwaltungsstrafrecht.<br />

Art. 40<br />

b Allgemeine Rechte

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