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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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deren körperliche und geistige Verhandlungsfähigkeit voraus. Vorbehalten bleibt<br />

ihre Vertretung, sofern die persönliche Mitwirkung nicht unerlässlich ist.<br />

Art. 45<br />

b Stellung der Angeschuldigten<br />

1 Die angeschuldigte Person ist berechtigt, die Aussage zu verweigern, und nicht<br />

gehalten, sich selber zu belasten. Sie hat sich aber den vom <strong>Gesetz</strong><br />

vorgesehenen Eingriffen in ihre persönlichen Rechte zu unterziehen.<br />

2 Verweigert sie ihre Mitwirkung, ist <strong>das</strong> Verfahren ohne Rücksicht darauf<br />

weiterzuführen.<br />

Art. 46<br />

Auskunftsperson<br />

1 Als Auskunftsperson gilt,<br />

1. wer als Täterin oder Täter beziehungsweise als Teilnehmerin oder<br />

Teilnehmer einer strafbaren Handlung in Frage kommt und nicht<br />

angeschuldigt ist;<br />

2. wer als angeschuldigte Person in einem anderen Verfahren, <strong>das</strong> mit der<br />

abzuklärenden Strafsache in Zusammenhang steht, noch nicht<br />

rechtskräftig beurteilt ist.<br />

2 Eine urteilsunfähige Personen ist als Auskunftsperson und nicht als Zeugin<br />

oder Zeuge einzuvernehmen.<br />

Art. 47<br />

Privatklägerschaft<br />

a Begriff<br />

1 Als Privatklägerin oder Privatkläger kann sich am <strong>Strafverfahren</strong> beteiligen, wer<br />

durch eine strafbare Handlung unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten<br />

Interessen verletzt worden ist. Als in ihren rechtlich geschützten Interessen<br />

verletzt gilt auch die zum Strafantrag berechtigte Person.<br />

2 Die Konstituierung erfolgt schriftlich oder mündlich zu Protokoll<br />

1. durch eine Erklärung zuhanden der Strafverfolgungs- oder<br />

Gerichtsbehörden, man verlange Bestrafung einer angeschuldigten Person<br />

und wolle im Verfahren Parteirechte ausüben;<br />

2. durch Einreichen einer Zivilklage aus strafbarer Handlung bei den<br />

gerichtlichen Behörden; in diesem Falle stehen der verletzten Person auch<br />

die Parteirechte gemäss Ziffer 1 zu.<br />

3 Die Konstituierung ist bis zum Schluss des Beweisverfahrens in erster Instanz<br />

möglich.<br />

4 Wer sich im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober<br />

1991 <strong>über</strong> die Hilfe an Opfer von Straftaten [SR 312.5] (Opferhilfegesetz, OHG) am<br />

<strong>Strafverfahren</strong> beteiligen will, gilt als Privatklägerin oder Privatkläger.<br />

Art. 48

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