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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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und sorgt für den Aktenumlauf. Sie ist befugt,<br />

1. die Zeitdauer für Parteivorträge in einer mündlichen Verhandlung<br />

festzusetzen;<br />

2. <strong>das</strong> Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei auf die Frage<br />

der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (Art. 360) zu beschränken.<br />

Art. 345<br />

Eintretensfrage<br />

1 Hält die Verfahrensleitung die Appellation für verspätet oder aus einem andern<br />

Grund für ungültig, teilt sie dies der appellierenden Person unter Ansetzung einer<br />

kurzen Frist zur Stellungnahme mit.<br />

2 Anschliessend entscheidet die Appellationsinstanz <strong>über</strong> die Eintretensfrage auf<br />

dem Zirkulationsweg und eröffnet ihren Entscheid den Beteiligten.<br />

3 Artikel 282 findet Anwendung.<br />

Art. 346<br />

Stellungnahme der Generalprokuratur bei Appellationen der Staatsanwaltschaft<br />

oder der Privatklägerschaft<br />

1 Liegt eine Appellation der Staatsanwaltschaft vor oder hat die<br />

Privatklägerschaft im Schuldpunkt appelliert, gehen die Akten zuerst an die<br />

Generalprokuratur. Diese hat innert zehn Tagen zu erklären, ob sie<br />

1. die Appellation der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang aufrecht erhalte,<br />

beschränke oder fallen lasse;<br />

2. bei Appellation der Privatklägerschaft neben dieser vor oberer Instanz die<br />

Anklage zu vertreten gedenke.<br />

2 Lehnt die Generalprokuratur im Fall von Absatz 1 Ziffer 2 ihre Teilnahme ab,<br />

tritt die Privatklägerschaft als alleinige Vertreterin der Anklage auf.<br />

Art. 347<br />

Sicherheitsleistung der Privatklägerschaft<br />

1 Hat die Privatklägerschaft appelliert, kann die Verfahrensleitung sie auffordern,<br />

für die oberinstanzlichen Verfahrenskosten angemessene Sicherheit zu leisten.<br />

Artikel 53 bleibt vorbehalten.<br />

2 Wird die verfügte Sicherheit trotz zweimaliger Aufforderung nicht geleistet, fällt<br />

die Appellation dahin.<br />

Art. 348<br />

Anschlussappellation der Generalprokuratur<br />

1 Hat die angeschuldigte Person appelliert, kann sich die Generalprokuratur bis<br />

zehn Tage vor der Verhandlung der Appellation anschliessen. Die<br />

Anschlussappellation ist nicht an den Umfang der Hauptappellation gebunden.<br />

2 Soll auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden (Art. 352), sind die<br />

Akten zuerst der Generalprokuratur vorzulegen, die sich innert zehn Tagen <strong>über</strong>

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