Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
und sorgt für den Aktenumlauf. Sie ist befugt,<br />
1. die Zeitdauer für Parteivorträge in einer mündlichen Verhandlung<br />
festzusetzen;<br />
2. <strong>das</strong> Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei auf die Frage<br />
der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (Art. 360) zu beschränken.<br />
Art. 345<br />
Eintretensfrage<br />
1 Hält die Verfahrensleitung die Appellation für verspätet oder aus einem andern<br />
Grund für ungültig, teilt sie dies der appellierenden Person unter Ansetzung einer<br />
kurzen Frist zur Stellungnahme mit.<br />
2 Anschliessend entscheidet die Appellationsinstanz <strong>über</strong> die Eintretensfrage auf<br />
dem Zirkulationsweg und eröffnet ihren Entscheid den Beteiligten.<br />
3 Artikel 282 findet Anwendung.<br />
Art. 346<br />
Stellungnahme der Generalprokuratur bei Appellationen der Staatsanwaltschaft<br />
oder der Privatklägerschaft<br />
1 Liegt eine Appellation der Staatsanwaltschaft vor oder hat die<br />
Privatklägerschaft im Schuldpunkt appelliert, gehen die Akten zuerst an die<br />
Generalprokuratur. Diese hat innert zehn Tagen zu erklären, ob sie<br />
1. die Appellation der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang aufrecht erhalte,<br />
beschränke oder fallen lasse;<br />
2. bei Appellation der Privatklägerschaft neben dieser vor oberer Instanz die<br />
Anklage zu vertreten gedenke.<br />
2 Lehnt die Generalprokuratur im Fall von Absatz 1 Ziffer 2 ihre Teilnahme ab,<br />
tritt die Privatklägerschaft als alleinige Vertreterin der Anklage auf.<br />
Art. 347<br />
Sicherheitsleistung der Privatklägerschaft<br />
1 Hat die Privatklägerschaft appelliert, kann die Verfahrensleitung sie auffordern,<br />
für die oberinstanzlichen Verfahrenskosten angemessene Sicherheit zu leisten.<br />
Artikel 53 bleibt vorbehalten.<br />
2 Wird die verfügte Sicherheit trotz zweimaliger Aufforderung nicht geleistet, fällt<br />
die Appellation dahin.<br />
Art. 348<br />
Anschlussappellation der Generalprokuratur<br />
1 Hat die angeschuldigte Person appelliert, kann sich die Generalprokuratur bis<br />
zehn Tage vor der Verhandlung der Appellation anschliessen. Die<br />
Anschlussappellation ist nicht an den Umfang der Hauptappellation gebunden.<br />
2 Soll auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden (Art. 352), sind die<br />
Akten zuerst der Generalprokuratur vorzulegen, die sich innert zehn Tagen <strong>über</strong>