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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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der Parteiverhandlungen aus. Das Gericht geht zur Beratung und Beurteilung<br />

<strong>über</strong>.<br />

Art. 307<br />

Beweiswürdigung und Urteilsbildung<br />

Das Gericht würdigt <strong>das</strong> Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt <strong>das</strong> Urteil nach<br />

seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen<br />

Überzeugung.<br />

Art. 308<br />

Gegenstand des Urteils<br />

1 Gegenstand des Urteils ist die im Überweisungsbeschluss oder, wenn ein<br />

solcher nicht vorliegt, die in der Anzeige erwähnte Tat, wie sie sich nach dem<br />

Ergebnis der Verhandlung darstellt.<br />

2 Das Gericht ist an die rechtliche Bezeichnung der Tat im<br />

Überweisungsbeschluss oder in der Anzeige nicht gebunden.<br />

3 Ist gegen ein Strafmandat Einspruch erhoben worden, ist <strong>das</strong> Gericht in der<br />

Bemessung der Strafe frei.<br />

Art. 309<br />

Inhalt des Urteils<br />

1 Das Endurteil in der Hauptsache lautet auf Freispruch oder Schuldigerklärung<br />

mit oder ohne Rechtsfolge.<br />

2 Liegen im Zeitpunkt der Beurteilung die Voraussetzungen der Strafverfolgung<br />

nicht vor oder wird von der Strafverfolgung in Anwendung von Artikel 4<br />

abgesehen, ist im Urteil darauf zu erkennen, <strong>das</strong>s dem Verfahren keine weitere<br />

Folge gegeben wird.<br />

3 Erfolgt ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit, entscheidet <strong>das</strong> Gericht<br />

zugleich <strong>über</strong> die Anordnung allfälliger Massnahmen gemäss Artikel 19 Absatz 3<br />

StGB. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

Art. 310<br />

Zivilklage<br />

1 Das Gericht urteilt im Falle des Schuldspruchs <strong>über</strong> die Zivilklage. Verlängert<br />

die zur vollständigen Beurteilung der Zivilklage notwendige Beweisführung <strong>das</strong><br />

Verfahren unverhältnismässig, ist die Zivilklage nur dem Grundsatz nach zu<br />

beurteilen; die Parteien sind zur Festsetzung der Höhe des Anspruchs an <strong>das</strong><br />

Zivilgericht zu verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt <strong>das</strong> Gericht<br />

nach Möglichkeit vollständig.<br />

2 Wird die angeschuldigte Person freigesprochen oder wird dem Verfahren keine<br />

weitere Folge gegeben, ist die Zivilklage zurückzuweisen. Der Privatklägerschaft<br />

bleibt <strong>das</strong> Recht gewahrt, ihre Zivilansprüche vor dem Zivilgericht geltend zu<br />

machen. Artikel 163 Absatz 1 ZPO [BSG 271.1] ist sinngemäss anwendbar.<br />

Art. 311

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