Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Beteiligten Rat erteilt hat;<br />
10. sie selber in der Sache als Sachverständige oder Sachverständiger tätig<br />
war oder ist oder in Zeugeneigenschaft einvernommen wurde;<br />
11. sie selber oder Angehörige (Art. 110 Abs. 1 StGB) oder Familiengenossen<br />
(Art. 110 Abs. 2 StGB) mit einer der Parteien in einem Zivil-, Straf- oder<br />
Verwaltungsstreit stehen. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
Art. 31<br />
Ablehnbarkeit<br />
Eine Gerichtsperson kann abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche<br />
geeignet sind, sie als befangen erscheinen zu lassen und Zweifel an ihrer<br />
Unparteilichkeit zu erregen.<br />
Art. 32<br />
Ausstandsverfahren<br />
a für die Gerichtspersonen<br />
1 Die Gerichtsperson ist verpflichtet, einen Unfähigkeitsgrund der zuständigen<br />
Behörde unverzüglich zu melden. Beim Vorliegen eines Ablehnungsgrundes<br />
gemäss Artikel 31 ist sie berechtigt, bei der zuständigen Behörde ihre eigene<br />
Ablehnung zu beantragen.<br />
2 Mitteilung und Gesuch sind schriftlich zu begründen.<br />
Art. 33<br />
b für die Parteien<br />
1 Will eine Partei gestützt auf Artikel 30 oder 31 den Ausstand einer<br />
Gerichtsperson verlangen, hat sie bei der zuständigen Behörde oder bei der<br />
betroffenen Gerichtsperson ein begründetes Ausstandsbegehren schriftlich oder<br />
mündlich anzubringen, sobald ihr der Unfähigkeits- oder Ablehnungsgrund<br />
bekannt geworden ist. Mündliche Ausstandsbegehren sind mit der Begründung<br />
zu protokollieren und unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu<br />
bringen.<br />
2 Die Gerichtsperson ist verpflichtet, sich vor dem Entscheid der zuständigen<br />
Behörde zu den Anbringen des Ausstandsbegehrens zu äussern.<br />
Art. 34<br />
c Vorgehen nach Stellung des Ausstandsbegehrens<br />
1 Die von einem Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson hat sich bis zum<br />
Entscheid jeder weiteren Amtshandlung in der Sache zu enthalten. In der<br />
Zwischenzeit sind durch die gesetzliche oder eine von der zuständigen Behörde<br />
bezeichnete Stellvertretung die unumgänglich nötigen Massnahmen zu treffen.<br />
2 Ist <strong>das</strong> Begehren einer Partei verspätet oder offensichtlich unbegründet, kann<br />
die oder der Vorsitzende der für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens<br />
zuständigen Behörde anordnen, <strong>das</strong>s die betroffene Gerichtsperson <strong>das</strong><br />
Verfahren weiterführt. Bei Gutheissung des Begehrens sind, soweit ein