16.03.2014 Aufrufe

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Beteiligten Rat erteilt hat;<br />

10. sie selber in der Sache als Sachverständige oder Sachverständiger tätig<br />

war oder ist oder in Zeugeneigenschaft einvernommen wurde;<br />

11. sie selber oder Angehörige (Art. 110 Abs. 1 StGB) oder Familiengenossen<br />

(Art. 110 Abs. 2 StGB) mit einer der Parteien in einem Zivil-, Straf- oder<br />

Verwaltungsstreit stehen. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

Art. 31<br />

Ablehnbarkeit<br />

Eine Gerichtsperson kann abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche<br />

geeignet sind, sie als befangen erscheinen zu lassen und Zweifel an ihrer<br />

Unparteilichkeit zu erregen.<br />

Art. 32<br />

Ausstandsverfahren<br />

a für die Gerichtspersonen<br />

1 Die Gerichtsperson ist verpflichtet, einen Unfähigkeitsgrund der zuständigen<br />

Behörde unverzüglich zu melden. Beim Vorliegen eines Ablehnungsgrundes<br />

gemäss Artikel 31 ist sie berechtigt, bei der zuständigen Behörde ihre eigene<br />

Ablehnung zu beantragen.<br />

2 Mitteilung und Gesuch sind schriftlich zu begründen.<br />

Art. 33<br />

b für die Parteien<br />

1 Will eine Partei gestützt auf Artikel 30 oder 31 den Ausstand einer<br />

Gerichtsperson verlangen, hat sie bei der zuständigen Behörde oder bei der<br />

betroffenen Gerichtsperson ein begründetes Ausstandsbegehren schriftlich oder<br />

mündlich anzubringen, sobald ihr der Unfähigkeits- oder Ablehnungsgrund<br />

bekannt geworden ist. Mündliche Ausstandsbegehren sind mit der Begründung<br />

zu protokollieren und unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu<br />

bringen.<br />

2 Die Gerichtsperson ist verpflichtet, sich vor dem Entscheid der zuständigen<br />

Behörde zu den Anbringen des Ausstandsbegehrens zu äussern.<br />

Art. 34<br />

c Vorgehen nach Stellung des Ausstandsbegehrens<br />

1 Die von einem Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson hat sich bis zum<br />

Entscheid jeder weiteren Amtshandlung in der Sache zu enthalten. In der<br />

Zwischenzeit sind durch die gesetzliche oder eine von der zuständigen Behörde<br />

bezeichnete Stellvertretung die unumgänglich nötigen Massnahmen zu treffen.<br />

2 Ist <strong>das</strong> Begehren einer Partei verspätet oder offensichtlich unbegründet, kann<br />

die oder der Vorsitzende der für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens<br />

zuständigen Behörde anordnen, <strong>das</strong>s die betroffene Gerichtsperson <strong>das</strong><br />

Verfahren weiterführt. Bei Gutheissung des Begehrens sind, soweit ein

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!