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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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1 Zum Rekurs gemäss Artikel 322 Ziffer 1 sind befugt<br />

1. die angeschuldigte Person bezüglich<br />

a der Entschädigung,<br />

b der ihr auferlegten Verfahrenskosten,<br />

c der Massnahmen gemäss Artikel 144 Absatz 2 in Verbindung mit<br />

Artikel 254, soweit sie dadurch beschwert ist,<br />

2. die Privatklägerschaft sowie Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, die<br />

sich noch nicht als Privatkläger konstituiert haben, in der Sache, indem sie<br />

die Eröffnung der Strafverfolgung oder die Überweisung an <strong>das</strong> urteilende<br />

Gericht beantragen können,<br />

3. die Privatklägerschaft und die Anzeigerinnen oder Anzeiger, sofern ihnen<br />

Verfahrenskosten auferlegt worden sind oder ein Rückgriffsrecht des<br />

<strong>Kanton</strong>s auf sie für die der angeschuldigten Person auszurichtende<br />

Entschädigung verfügt worden ist,<br />

4. andere Beteiligte, sofern sie mit Massnahmen gemäss Artikel 144 Absatz 2<br />

in Verbindung mit Artikel 254 beschwert worden sind.<br />

2 Zum Rekurs gemäss Artikel 322 Ziffer 2 sind die Verfahrensbeteiligten befugt,<br />

soweit sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert sind.<br />

Art. 324<br />

Einreichen des Rekurses<br />

Der Rekurs ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Mitteilung des<br />

Beschlusses bei der zuständigen Untersuchungsbehörde oder beim zuständigen<br />

Gericht einzureichen.<br />

2 Diese Behörde teilt den andern Parteien mit, <strong>das</strong>s und von wem ein Rekurs<br />

erklärt worden ist.<br />

3 Im Fall von Artikel 323 Absatz 1 Ziffer 2 gibt sie der angeschuldigten Person<br />

Gelegenheit, sich innert zehn Tagen zum Rekurs zu äussern. Dies hat auch<br />

andern Parteien und Beteiligten gegen<strong>über</strong> zu geschehen, wenn der<br />

Rekursentscheid sie persönlich betreffen könnte.<br />

4 Die Akten sind anschliessend ohne Verzug der Anklagekammer einzusenden.<br />

Art. 325<br />

Aufschiebende Wirkung<br />

Das Einreichen des Rekurses hat nur aufschiebende Wirkung, wenn <strong>das</strong><br />

Präsidium der Anklagekammer sie anordnet.<br />

Art. 326<br />

Entscheid<br />

1 Die Anklagekammer stellt die Akten in den Fällen von Artikel 322 Ziffer 1 zur<br />

Antragstellung der Generalprokuratur zu. Im Falle von Artikel 248 kann sie die<br />

Stellungnahme der Prokuratur für die Region beziehungsweise der Prokuratur für<br />

<strong>das</strong> ganze <strong>Kanton</strong>sgebiet einholen. Trifft sie ergänzende Erhebungen, kann sie<br />

einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.

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