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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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c Anordnende Behörde<br />

Anordnende Behörde gemäss Artikel 6 BÜPF [SR 780.1] ist im Vorverfahren die<br />

Untersuchungsbehörde und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die<br />

Verfahrensleitung des zuständigen Gerichts.<br />

Art. 158 [Fassung vom 20. 11. 2002]<br />

d Genehmigungsbehörde<br />

Der Präsident oder die Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts ist<br />

Genehmigungsbehörde gemäss Artikel 7 BÜPF [SR 780.1].<br />

Art. 159 [Fassung vom 20. 11. 2002]<br />

e Beschwerden<br />

Die Anklagekammer des Obergerichts ist Beschwerdeinstanz gemäss Artikel 10<br />

Absatz 5 und 6 BÜPF [SR 780.1]. Das Mitglied der Anklagekammer, <strong>das</strong> die<br />

Genehmigung erteilt oder die Triage durchgeführt hat, ist von der Mitwirkung<br />

ausgeschlossen.<br />

Art. 160 [Fassung vom 20. 11. 2002]<br />

Einsatz technischer Überwachungsgeräte<br />

Für den Einsatz technischer Überwachungsgeräte gemäss Artikel 179 bis ff. StGB<br />

[SR 311.0] gelten die Bestimmungen des BÜPF [SR 780.1] sinngemäss.<br />

10.8 Besondere Massnahmen gegen<strong>über</strong> Parteien und andern Beteiligten<br />

Art. 161<br />

Untersuchung von Personen<br />

a Grundsätze<br />

1 Wenn es zur Feststellung des Sachverhalts oder zur Abklärung der<br />

Schuldfähigkeit [Fassung vom 14. 12. 2004], der Verhandlungs- oder<br />

Hafterstehungsfähigkeit oder der Massnahmebedürftigkeit nötig ist, kann eine<br />

Untersuchung des körperlichen oder geistigen Zustandes der angeschuldigten<br />

Person angeordnet werden.<br />

2 Untersuchungen von Dritten dürfen gegen ihren Willen nur stattfinden, wenn ein<br />

Verbrechen oder Vergehen Gegenstand des Verfahrens ist und wichtige<br />

Tatsachen nicht auf andere Weise erstellt werden können.<br />

3 Blutentnahmen und andere Eingriffe in die körperliche Integrität dürfen<br />

vorgenommen werden, wenn sie weder ausserordentlich schmerzhaft noch von<br />

Nachteil für die Gesundheit sind und die Schwere der verfolgten Tat dies<br />

rechtfertigt.<br />

4 Untersuchungen und Eingriffe können richterlich erzwungen werden.<br />

Art. 162<br />

b Durchführung<br />

1 Körperliche Untersuchungen und Eingriffe sind durch eine Ärztin oder einen

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