Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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c Anordnende Behörde<br />
Anordnende Behörde gemäss Artikel 6 BÜPF [SR 780.1] ist im Vorverfahren die<br />
Untersuchungsbehörde und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die<br />
Verfahrensleitung des zuständigen Gerichts.<br />
Art. 158 [Fassung vom 20. 11. 2002]<br />
d Genehmigungsbehörde<br />
Der Präsident oder die Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts ist<br />
Genehmigungsbehörde gemäss Artikel 7 BÜPF [SR 780.1].<br />
Art. 159 [Fassung vom 20. 11. 2002]<br />
e Beschwerden<br />
Die Anklagekammer des Obergerichts ist Beschwerdeinstanz gemäss Artikel 10<br />
Absatz 5 und 6 BÜPF [SR 780.1]. Das Mitglied der Anklagekammer, <strong>das</strong> die<br />
Genehmigung erteilt oder die Triage durchgeführt hat, ist von der Mitwirkung<br />
ausgeschlossen.<br />
Art. 160 [Fassung vom 20. 11. 2002]<br />
Einsatz technischer Überwachungsgeräte<br />
Für den Einsatz technischer Überwachungsgeräte gemäss Artikel 179 bis ff. StGB<br />
[SR 311.0] gelten die Bestimmungen des BÜPF [SR 780.1] sinngemäss.<br />
10.8 Besondere Massnahmen gegen<strong>über</strong> Parteien und andern Beteiligten<br />
Art. 161<br />
Untersuchung von Personen<br />
a Grundsätze<br />
1 Wenn es zur Feststellung des Sachverhalts oder zur Abklärung der<br />
Schuldfähigkeit [Fassung vom 14. 12. 2004], der Verhandlungs- oder<br />
Hafterstehungsfähigkeit oder der Massnahmebedürftigkeit nötig ist, kann eine<br />
Untersuchung des körperlichen oder geistigen Zustandes der angeschuldigten<br />
Person angeordnet werden.<br />
2 Untersuchungen von Dritten dürfen gegen ihren Willen nur stattfinden, wenn ein<br />
Verbrechen oder Vergehen Gegenstand des Verfahrens ist und wichtige<br />
Tatsachen nicht auf andere Weise erstellt werden können.<br />
3 Blutentnahmen und andere Eingriffe in die körperliche Integrität dürfen<br />
vorgenommen werden, wenn sie weder ausserordentlich schmerzhaft noch von<br />
Nachteil für die Gesundheit sind und die Schwere der verfolgten Tat dies<br />
rechtfertigt.<br />
4 Untersuchungen und Eingriffe können richterlich erzwungen werden.<br />
Art. 162<br />
b Durchführung<br />
1 Körperliche Untersuchungen und Eingriffe sind durch eine Ärztin oder einen