Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Strafkompetenzen gemäss Artikel 29. Die Überweisungsbehörde ist befugt,<br />
Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen.<br />
2 Ein Fall wird an <strong>das</strong> Wirtschaftsstrafgericht <strong>über</strong>wiesen, wenn zur Hauptsache<br />
strafbare Handlungen gegen <strong>das</strong> Vermögen oder Urkundenfälschungen in Frage<br />
stehen und deren Beurteilung besondere wirtschaftliche Kenntnisse oder die<br />
Würdigung einer grossen Zahl schriftlicher Beweismittel voraussetzt.<br />
3 Weisungen der Generalprokuratur regeln die Einzelheiten.<br />
Art. 259<br />
Schlussbericht der Untersuchungsbehörde<br />
In umfangreichen Fällen kann die Untersuchungsbehörde zur Darstellung<br />
komplexer Sachverhalte einen erläuternden Schlussbericht erstellen; dabei ist<br />
jede Würdigung der Beweise zu unterlassen.<br />
Art. 260<br />
Vereinigung oder Trennung von Straffällen<br />
Die Überweisungsbehörde entscheidet nach Zweckmässigkeitsgründen dar<strong>über</strong>,<br />
ob zusammenhängende Fälle vereinigt oder getrennt <strong>über</strong>wiesen werden sollen.<br />
Art. 261<br />
Einstellung der Strafverfolgung wegen Abwesenheit von Angeschuldigten<br />
1 Ist die angeschuldigte Person abwesend oder flüchtig, wird die Strafverfolgung,<br />
auch wenn die Voraussetzungen der Überweisung vorliegen, in der Regel<br />
eingestellt, bis die angeschuldigte Person sich stellt oder ergriffen wird. Liegen<br />
besondere Gründe vor, kann eine Überweisung an <strong>das</strong> urteilende Gericht<br />
erfolgen.<br />
2 Tritt während der Einstellung die Verjährung der Straftat ein, beantragt die<br />
Untersuchungsbehörde der Staatsanwaltschaft die Aufhebung der<br />
Strafverfolgung.<br />
III. Strafmandatsverfahren<br />
Art. 262 [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
Voraussetzungen<br />
1 Die Untersuchungsbehörde leitet <strong>das</strong> Strafmandatsverfahren ein, sofern sie die<br />
Verurteilung zu einer Busse, einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen [Fassung vom<br />
5. 9. 2007], einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten [Fassung vom 5. 9. 2007] oder die<br />
Strafbefreiung für geboten erachtet.<br />
2 Im Strafmandat kann zudem auf Einziehung gemäss den Artikeln 69 bis 72<br />
StGB und Retention gemäss Artikel 117 EG ZGB erkannt werden.<br />
Art. 263<br />
Ausschluss des Strafmandatsverfahrens<br />
Das Strafmandatsverfahren ist ausgeschlossen, wenn