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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Strafkompetenzen gemäss Artikel 29. Die Überweisungsbehörde ist befugt,<br />

Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen.<br />

2 Ein Fall wird an <strong>das</strong> Wirtschaftsstrafgericht <strong>über</strong>wiesen, wenn zur Hauptsache<br />

strafbare Handlungen gegen <strong>das</strong> Vermögen oder Urkundenfälschungen in Frage<br />

stehen und deren Beurteilung besondere wirtschaftliche Kenntnisse oder die<br />

Würdigung einer grossen Zahl schriftlicher Beweismittel voraussetzt.<br />

3 Weisungen der Generalprokuratur regeln die Einzelheiten.<br />

Art. 259<br />

Schlussbericht der Untersuchungsbehörde<br />

In umfangreichen Fällen kann die Untersuchungsbehörde zur Darstellung<br />

komplexer Sachverhalte einen erläuternden Schlussbericht erstellen; dabei ist<br />

jede Würdigung der Beweise zu unterlassen.<br />

Art. 260<br />

Vereinigung oder Trennung von Straffällen<br />

Die Überweisungsbehörde entscheidet nach Zweckmässigkeitsgründen dar<strong>über</strong>,<br />

ob zusammenhängende Fälle vereinigt oder getrennt <strong>über</strong>wiesen werden sollen.<br />

Art. 261<br />

Einstellung der Strafverfolgung wegen Abwesenheit von Angeschuldigten<br />

1 Ist die angeschuldigte Person abwesend oder flüchtig, wird die Strafverfolgung,<br />

auch wenn die Voraussetzungen der Überweisung vorliegen, in der Regel<br />

eingestellt, bis die angeschuldigte Person sich stellt oder ergriffen wird. Liegen<br />

besondere Gründe vor, kann eine Überweisung an <strong>das</strong> urteilende Gericht<br />

erfolgen.<br />

2 Tritt während der Einstellung die Verjährung der Straftat ein, beantragt die<br />

Untersuchungsbehörde der Staatsanwaltschaft die Aufhebung der<br />

Strafverfolgung.<br />

III. Strafmandatsverfahren<br />

Art. 262 [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

Voraussetzungen<br />

1 Die Untersuchungsbehörde leitet <strong>das</strong> Strafmandatsverfahren ein, sofern sie die<br />

Verurteilung zu einer Busse, einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen [Fassung vom<br />

5. 9. 2007], einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten [Fassung vom 5. 9. 2007] oder die<br />

Strafbefreiung für geboten erachtet.<br />

2 Im Strafmandat kann zudem auf Einziehung gemäss den Artikeln 69 bis 72<br />

StGB und Retention gemäss Artikel 117 EG ZGB erkannt werden.<br />

Art. 263<br />

Ausschluss des Strafmandatsverfahrens<br />

Das Strafmandatsverfahren ist ausgeschlossen, wenn

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