Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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eingetragene Partnerin, eingetragener Partner sowie Kinder, [Fassung vom 8.<br />
9. 2005]<br />
5. die Pflegeeltern und die Pflegekinder der angeschuldigten Person,<br />
6. die für die Angeschuldigte oder den Angeschuldigten zur Vormundschaft,<br />
zur Beiratschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.<br />
2 Die Stief- und Adoptivverwandtschaft ist der Verwandtschaft gleichgestellt.<br />
3 Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss den Ziffern 1 bis 4 besteht auch dann,<br />
wenn die Ehe, die <strong>das</strong> Verhältnis begründet hat, aufgelöst ist.<br />
Art. 114<br />
g Allgemeines Auskunftsverweigerungsrecht<br />
Personen, die glaubwürdig versichern, <strong>das</strong>s die Aussage ihrer Ehre nachteilig<br />
wäre oder sie selbst oder eine der in Artikel 113 genannten Personen zivil- oder<br />
strafrechtlich verantwortlich machen könnte, dürfen die Auskunft <strong>über</strong><br />
entsprechende Tatsachen verweigern. Das Opfer kann die Aussage zu Fragen<br />
verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.<br />
Art. 115<br />
h Auskunftsverweigerungsrecht infolge Amtsgeheimnis<br />
1 Mitglieder von Behörden, Beamtinnen und Beamte sind zur Verweigerung der<br />
Auskunft <strong>über</strong> Tatsachen berechtigt, die unter <strong>das</strong> Amtsgeheimnis gemäss Artikel<br />
320 StGB [SR 311.0] fallen, solange sie von der zuständigen Behörde nicht zur<br />
Aussage ermächtigt worden sind.<br />
2 Die Verfahrensleitung ersucht die vorgesetzte Behörde um die in Artikel 320<br />
Ziffer 2 StGB vorgesehene schriftliche Einwilligung, wenn <strong>das</strong> Interesse an der<br />
Wahrheitsfindung dem Geheimhaltungsinteresse vorgeht.<br />
Art. 116<br />
i Auskunftsverweigerungsrecht infolge Berufsgeheimnis<br />
1 Personen, die sich bei Offenbarung eines Berufsgeheimnisses gemäss Artikel<br />
321 StGB [SR 311.0] strafbar machen würden, sind zur Verweigerung der Auskunft<br />
berechtigt. Sie können von der Verfahrensleitung angehalten werden, einen<br />
Entscheid <strong>über</strong> die Befreiung von der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 321<br />
Ziffer 2 StGB herbeizuführen. Kein Recht auf Auskunftsverweigerung besteht für<br />
die nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichteten Revisorinnen<br />
oder Revisoren.<br />
2 Geistliche sowie Ärztinnen oder Ärzte sind zur Auskunftsverweigerung auch<br />
dann berechtigt, wenn sie von der Geheimhaltungspflicht befreit sind. Sie haben<br />
jedoch darzutun, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Geheimhaltungsinteresse dem Interesse an der<br />
Wahrheitsfindung vorgeht. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
3 Die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes bleiben vorbehalten.<br />
Art. 117<br />
k Auskunftsverweigerungsrecht infolge weiterer Geheimhaltungspflichten