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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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eingetragene Partnerin, eingetragener Partner sowie Kinder, [Fassung vom 8.<br />

9. 2005]<br />

5. die Pflegeeltern und die Pflegekinder der angeschuldigten Person,<br />

6. die für die Angeschuldigte oder den Angeschuldigten zur Vormundschaft,<br />

zur Beiratschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.<br />

2 Die Stief- und Adoptivverwandtschaft ist der Verwandtschaft gleichgestellt.<br />

3 Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss den Ziffern 1 bis 4 besteht auch dann,<br />

wenn die Ehe, die <strong>das</strong> Verhältnis begründet hat, aufgelöst ist.<br />

Art. 114<br />

g Allgemeines Auskunftsverweigerungsrecht<br />

Personen, die glaubwürdig versichern, <strong>das</strong>s die Aussage ihrer Ehre nachteilig<br />

wäre oder sie selbst oder eine der in Artikel 113 genannten Personen zivil- oder<br />

strafrechtlich verantwortlich machen könnte, dürfen die Auskunft <strong>über</strong><br />

entsprechende Tatsachen verweigern. Das Opfer kann die Aussage zu Fragen<br />

verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.<br />

Art. 115<br />

h Auskunftsverweigerungsrecht infolge Amtsgeheimnis<br />

1 Mitglieder von Behörden, Beamtinnen und Beamte sind zur Verweigerung der<br />

Auskunft <strong>über</strong> Tatsachen berechtigt, die unter <strong>das</strong> Amtsgeheimnis gemäss Artikel<br />

320 StGB [SR 311.0] fallen, solange sie von der zuständigen Behörde nicht zur<br />

Aussage ermächtigt worden sind.<br />

2 Die Verfahrensleitung ersucht die vorgesetzte Behörde um die in Artikel 320<br />

Ziffer 2 StGB vorgesehene schriftliche Einwilligung, wenn <strong>das</strong> Interesse an der<br />

Wahrheitsfindung dem Geheimhaltungsinteresse vorgeht.<br />

Art. 116<br />

i Auskunftsverweigerungsrecht infolge Berufsgeheimnis<br />

1 Personen, die sich bei Offenbarung eines Berufsgeheimnisses gemäss Artikel<br />

321 StGB [SR 311.0] strafbar machen würden, sind zur Verweigerung der Auskunft<br />

berechtigt. Sie können von der Verfahrensleitung angehalten werden, einen<br />

Entscheid <strong>über</strong> die Befreiung von der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 321<br />

Ziffer 2 StGB herbeizuführen. Kein Recht auf Auskunftsverweigerung besteht für<br />

die nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichteten Revisorinnen<br />

oder Revisoren.<br />

2 Geistliche sowie Ärztinnen oder Ärzte sind zur Auskunftsverweigerung auch<br />

dann berechtigt, wenn sie von der Geheimhaltungspflicht befreit sind. Sie haben<br />

jedoch darzutun, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Geheimhaltungsinteresse dem Interesse an der<br />

Wahrheitsfindung vorgeht. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

3 Die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes bleiben vorbehalten.<br />

Art. 117<br />

k Auskunftsverweigerungsrecht infolge weiterer Geheimhaltungspflichten

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