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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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5. Durchsuchung von Personen, Sachen und Räumlichkeiten,<br />

6. Überwachungsmassnahmen, insbesondere auf dem Gebiet des Post- und<br />

Fernmeldeverkehrs,<br />

7. besondere Massnahmen gegen<strong>über</strong> den Parteien und andern Beteiligten<br />

(Untersuchung von Personen und ähnliches),<br />

8. schriftliche Auskünfte von Behörden, Ärztinnen und Ärzten und<br />

ausnahmsweise von anderen Personen, insbesondere Straf-, Führungsund<br />

Leumundsberichte sowie Berichte <strong>über</strong> polizeiliche Ermittlungen aus<br />

dem In- und Ausland,<br />

9. weitere Urkunden und Akten aus anderen Verfahren.<br />

2 Erscheinen die Auskünfte gemäss Ziffer 8 als ausreichend, kann auf eine<br />

Zeugeneinvernahme verzichtet werden.<br />

10.2 Einvernahmen<br />

Art. 103<br />

Allgemeines<br />

1 Jede Person ist zu Beginn ihrer Einvernahme <strong>über</strong> ihre Personalien zu<br />

befragen. Wenn nötig, sind geeignete Erhebungen zur Feststellung der Identität<br />

durchzuführen.<br />

2 Der einzuvernehmenden Person ist der Gegenstand der Einvernahme<br />

allgemein zu bezeichnen, und sie ist aufzufordern, sich dazu zu äussern. Durch<br />

Fragen und Vorhalte ist die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von<br />

Widersprüchen anzustreben.<br />

3 Die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können verlangen, <strong>das</strong>s<br />

sie im Vorverfahren von Personen des gleichen Geschlechts einvernommen<br />

werden.<br />

Art. 104<br />

Gegen<strong>über</strong>stellungen<br />

1 In der Regel werden die zu befragenden Personen getrennt einvernommen.<br />

2 Wenn es zur Klärung des Sachverhalts dient, können angeschuldigte<br />

Personen, Auskunftspersonen, Privatklägerinnen oder Privatkläger, Zeuginnen<br />

oder Zeugen sowie Sachverständige einander gegen<strong>über</strong>gestellt werden. Artikel<br />

5 Absätze 4 und 5 und Artikel 10b des Opferhilfegesetzes [SR 312.5] bleiben<br />

vorbehalten. [Fassung vom 20. 11. 2001]<br />

Art. 105<br />

Einvernahme der Angeschuldigten<br />

a Zur Sache<br />

1 Der angeschuldigten Person ist zu Beginn ihrer ersten Einvernahme durch die<br />

Verfahrensleitung mitzuteilen, <strong>das</strong>s<br />

1. gegen sie die Strafverfolgung eröffnet worden ist, und welche strafbare<br />

Handlung ihr vorgeworfen wird;

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