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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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3. Aufhebung der Strafverfolgung und Überweisung an <strong>das</strong> urteilende<br />

Gericht<br />

3.1 Gemeinsame Bestimmungen<br />

Art. 250<br />

Antrag der Untersuchungsbehörde<br />

1 Nach Schluss der Voruntersuchung legt die Untersuchungsbehörde die Akten<br />

mit einem schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft vor.<br />

2 Erachtet die Untersuchungsbehörde, <strong>das</strong>s die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

der Strafverfolgung nicht vorliegen, es sich um einen Fall gemäss Artikel 4<br />

handelt oder die Belastungstatsachen ungenügend sind, beantragt sie Aufhebung<br />

der Strafverfolgung. Der Antrag ist zu begründen.<br />

3 In den übrigen Fällen stellt sie Antragauf Überweisung an <strong>das</strong> urteilende<br />

Gericht. Das hat auch zu geschehen, wenn bei Schuldunfähigkeit der<br />

angeschuldigten Person Massnahmen gemäss den Artikeln 59 bis 61, 63, 64, 67<br />

und 67b StGB in Frage stehen. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

Art. 251<br />

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft<br />

1 Stimmt die Staatsanwaltschaft zu, ist der Antrag der Untersuchungsbehörde<br />

zum Beschluss erhoben.<br />

2 Stimmt die Staatsanwaltschaft nicht zu, stellt sie einen Gegenantrag. Kommt es<br />

zu keiner Einigung mit der Untersuchungsbehörde, <strong>über</strong>mittelt diese die Akten<br />

zum Entscheid der Anklagekammer.<br />

3 Die Staatsanwaltschaft kann vor ihrer Stellungnahme die Akten an die<br />

Untersuchungsbehörde zurückweisen und die Vornahme weiterer<br />

Untersuchungsmassnahmen anordnen.<br />

Art. 252<br />

Eröffnung des Beschlusses<br />

1 Der <strong>über</strong>einstimmende Beschluss der Untersuchungsbehörde und der<br />

Staatsanwaltschaft oder allenfalls der Entscheid der Anklagekammer ist von der<br />

Untersuchungsbehörde der angeschuldigten Person, der Privatklägerschaft sowie<br />

andern Beteiligten, die durch den Beschluss beschwert sind, zu eröffnen.<br />

2 Für die Eröffnung gelten die Bestimmungen der Artikel 87 bis 90 und 92; eine<br />

Veröffentlichung des Überweisungsbeschlusses erfolgt nicht.<br />

3.2 Aufhebung der Strafverfolgung<br />

Art. 253<br />

Verhaftete Angeschuldigte<br />

Kommt es zur Aufhebung der Strafverfolgung, ist eine verhaftete Person<br />

unverzüglich freizulassen, sofern nicht Gründe für eine Haftbelassung im Sinne

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