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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Art. 141<br />

Ausnahmen von der Beschlagnahme<br />

1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen<br />

1. höchstpersönliche Aufzeichnungen einer Person, die dar<strong>über</strong> gemäss<br />

Artikel 113 <strong>das</strong> Zeugnis verweigern darf,<br />

2. Mitteilungen an Personen, die nach Artikel 115 bis 118 die Auskunft<br />

verweigern dürfen, wenn sie sich bei diesen Personen befinden,<br />

3. briefliche Mitteilungen der angeschuldigten Person an die Verteidigung<br />

oder der Verteidigung an die angeschuldigte Person.<br />

2 In den Fällen von Absatz 1 Ziffern 1 und 2 ist die Beschlagnahme möglich,<br />

wenn diese Personen selber wegen Teilnahme an der Tat, Hehlerei oder<br />

Begünstigung zu verfolgen sind oder wenn sie oder andere Berechtigte in die<br />

Beschlagnahme einwilligen.<br />

Art. 142<br />

Beschlagnahme zu Sicherungszwecken<br />

Der Herausgabepflicht und der Beschlagnahme unterliegen auch<br />

1. Gegenstände, Waren und Gelder, die die angeschuldigte Person<br />

vermutlich durch strafbare Handlung erworben hat, sowie der Erlös aus<br />

solchen Gegenständen,<br />

2. Gegenstände und Vermögenswerte, die nach den Artikeln 69 bis 72 StGB<br />

voraussichtlich einzuziehen sind. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

3. ... [Aufgehoben am 14. 12. 2004]<br />

Art. 143<br />

Bezeichnung und Versiegelung<br />

1 Die beschlagnahmten Gegenstände werden mit einem Erkennungszeichen<br />

versehen. Es ist ein Verzeichnis zu erstellen. Der Inhaberin oder dem Inhaber<br />

wird auf Verlangen eine Kopie abgegeben.<br />

2 Schriftliche und andere Aufzeichnungen sind, sofern dies möglich ist, in<br />

Gegenwart der Inhaberin oder des Inhabers zu beschlagnahmen. Erhebt diese<br />

Person gegen die Beschlagnahme Einsprache, sind die Aufzeichnungen zu<br />

versiegeln. Über die Entsiegelung entscheidet im Vorverfahren die<br />

Anklagekammer, im Haupt- und Rechtsmittelverfahren <strong>das</strong> urteilende Gericht. Die<br />

zuständige Behörde kann zur Prüfung des Inhalts eine sachverständige Person<br />

beiziehen.<br />

Art. 144<br />

Verfügung <strong>über</strong> sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände<br />

1 Sicherstellung und Beschlagnahme können, sofern sie zu Beweis- oder<br />

Sicherungszwecken nicht mehr nötig sind, jederzeit aufgehoben werden.<br />

2 Spätestens im Aufhebungsbeschluss oder im Endurteil ist <strong>über</strong> die

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