Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Untersuchungsrichter),<br />
4. die Staatsanwaltschaft (Generalprokuratorin oder Generalprokurator,<br />
Prokuratorin oder Prokurator).<br />
Art. 27<br />
Anklagekammer<br />
1 Mit Ausnahme der Generalprokuratorin oder des Generalprokurators sowie<br />
deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, welche unter der Oberaufsicht des<br />
Obergerichts stehen (Art. 91 des <strong>Gesetz</strong>es vom 14. März 1995 <strong>über</strong> die<br />
Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen, GOG [BSG 161.1]),<br />
stehen die Strafverfolgungsbehörden unter der Aufsicht der Anklagekammer.<br />
Diese ist befugt, ungesetzliche Amtshandlungen aufzuheben und Weisungen zu<br />
erteilen.<br />
2 Die Anklagekammer beurteilt zudem die ihr im <strong>Gesetz</strong> zum Entscheid<br />
zugewiesenen Fälle.<br />
Art. 28<br />
Urteilende Gerichte<br />
Urteilende Strafgerichte sind<br />
1. in erster Instanz<br />
a die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident,<br />
b <strong>das</strong> Kreisgericht,<br />
c <strong>das</strong> Wirtschaftsstrafgericht,<br />
2. in der Rechtsmittelinstanz<br />
a die Strafkammern des Obergerichts,<br />
b der Kassationshof des Obergerichts.<br />
Art. 29<br />
Kompetenzen der urteilenden Gerichte<br />
1 Die Strafsachen werden beurteilt durch<br />
1. die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten, soweit im Einzelfall<br />
Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder eine<br />
Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 StGB, welche die<br />
ursprüngliche Strafe um nicht mehr als ein Jahr <strong>über</strong>steigt, in Frage stehen;<br />
in diesen Fällen können Massnahmen mit Ausnahme der Verwahrung nach<br />
Artikel 64 StGB angeordnet werden; [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
2. <strong>das</strong> Kreisgericht, soweit im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von mehr als<br />
einem Jahr oder Verwahrung nach Artikel 64 StGB in Frage steht; [Fassung<br />
vom 14. 12. 2004]<br />
3. <strong>das</strong> Wirtschaftsstrafgericht in den ihm nach Artikel 258 Absatz 2<br />
<strong>über</strong>wiesenen Fällen;<br />
4. die Strafkammern des Obergerichts bei Appellation gegen ein Urteil der