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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Untersuchungsrichter),<br />

4. die Staatsanwaltschaft (Generalprokuratorin oder Generalprokurator,<br />

Prokuratorin oder Prokurator).<br />

Art. 27<br />

Anklagekammer<br />

1 Mit Ausnahme der Generalprokuratorin oder des Generalprokurators sowie<br />

deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, welche unter der Oberaufsicht des<br />

Obergerichts stehen (Art. 91 des <strong>Gesetz</strong>es vom 14. März 1995 <strong>über</strong> die<br />

Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen, GOG [BSG 161.1]),<br />

stehen die Strafverfolgungsbehörden unter der Aufsicht der Anklagekammer.<br />

Diese ist befugt, ungesetzliche Amtshandlungen aufzuheben und Weisungen zu<br />

erteilen.<br />

2 Die Anklagekammer beurteilt zudem die ihr im <strong>Gesetz</strong> zum Entscheid<br />

zugewiesenen Fälle.<br />

Art. 28<br />

Urteilende Gerichte<br />

Urteilende Strafgerichte sind<br />

1. in erster Instanz<br />

a die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident,<br />

b <strong>das</strong> Kreisgericht,<br />

c <strong>das</strong> Wirtschaftsstrafgericht,<br />

2. in der Rechtsmittelinstanz<br />

a die Strafkammern des Obergerichts,<br />

b der Kassationshof des Obergerichts.<br />

Art. 29<br />

Kompetenzen der urteilenden Gerichte<br />

1 Die Strafsachen werden beurteilt durch<br />

1. die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten, soweit im Einzelfall<br />

Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder eine<br />

Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 StGB, welche die<br />

ursprüngliche Strafe um nicht mehr als ein Jahr <strong>über</strong>steigt, in Frage stehen;<br />

in diesen Fällen können Massnahmen mit Ausnahme der Verwahrung nach<br />

Artikel 64 StGB angeordnet werden; [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

2. <strong>das</strong> Kreisgericht, soweit im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von mehr als<br />

einem Jahr oder Verwahrung nach Artikel 64 StGB in Frage steht; [Fassung<br />

vom 14. 12. 2004]<br />

3. <strong>das</strong> Wirtschaftsstrafgericht in den ihm nach Artikel 258 Absatz 2<br />

<strong>über</strong>wiesenen Fällen;<br />

4. die Strafkammern des Obergerichts bei Appellation gegen ein Urteil der

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