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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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nachfolgenden Werktages; der Samstag gilt als Werktag.<br />

3 Der Entscheid ist in allen Fällen, auch bei mündlicher Eröffnung, mit kurzer<br />

Begründung der Untersuchungsbehörde, der angeschuldigten Person, deren<br />

Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich mitzuteilen. Im Falle der<br />

Haftentlassung ist <strong>das</strong> Opfer unverzüglich mündlich zu benachrichtigen, auch<br />

wenn es sich nicht als Privatklägerin oder Privatkläger konstituiert hat.<br />

4 Das Haftgericht entscheidet endgültig.<br />

Art. 186<br />

Haftvollzug<br />

a Allgemeines<br />

1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nur insoweit<br />

eingeschränkt werden, als der Untersuchungszweck, die Sicherheit des<br />

Personals und der Öffentlichkeit sowie die Ordnung in der Haftanstalt es<br />

erfordern.<br />

2 Näheres <strong>über</strong> die innere Ordnung in den Untersuchungsgefängnissen regelt<br />

eine Verordnung des Regierungsrates.<br />

Art. 187<br />

b Verkehr mit Untersuchungsgefangenen<br />

1 Der mündliche Verkehr mit Untersuchungsgefangenen ist nur mit Bewilligung<br />

der Untersuchungsbehörde zulässig.<br />

2 Besuche finden in Gegenwart der Gefängnisaufsicht oder einer andern von der<br />

Untersuchungsbehörde bezeichneten Person statt, sofern nicht ausdrücklich<br />

Ausnahmen gestattet werden. Besuche von Geistlichen sind in der Regel ohne<br />

Überwachung zu bewilligen, wenn der Untersuchungszweck es gestattet und<br />

ausserdem die angeschuldigte Person oder deren Familienangehörige es<br />

verlangen.<br />

3 Die Untersuchungsbehörde <strong>über</strong>wacht den schriftlichen Verkehr.<br />

4 Vorbehalten bleibt Artikel 246.<br />

Art. 188<br />

Haftentlassung<br />

a Von Amtes wegen<br />

1 Sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft weggefallen sind, lässt die<br />

Untersuchungsbehörde die angeschuldigte Person frei.<br />

2 In Fällen, in welchen die angedrohte Freiheitsstrafe mehr als fünf Jahre beträgt,<br />

ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzuholen.<br />

3 Erachtet die Untersuchungsbehörde die Freilassung unter Anordnung von<br />

Ersatzmassnahmen als angezeigt, stellt sie dem Haftgericht entsprechend<br />

Antrag.<br />

4 Ist an die Stelle des ursprünglichen Verhaftungsgrundes ein neuer getreten, ist<br />

gemäss Artikel 183 ein neuer Antrag an <strong>das</strong> Haftgericht zu stellen.<br />

Art. 189

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