Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
nachfolgenden Werktages; der Samstag gilt als Werktag.<br />
3 Der Entscheid ist in allen Fällen, auch bei mündlicher Eröffnung, mit kurzer<br />
Begründung der Untersuchungsbehörde, der angeschuldigten Person, deren<br />
Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich mitzuteilen. Im Falle der<br />
Haftentlassung ist <strong>das</strong> Opfer unverzüglich mündlich zu benachrichtigen, auch<br />
wenn es sich nicht als Privatklägerin oder Privatkläger konstituiert hat.<br />
4 Das Haftgericht entscheidet endgültig.<br />
Art. 186<br />
Haftvollzug<br />
a Allgemeines<br />
1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nur insoweit<br />
eingeschränkt werden, als der Untersuchungszweck, die Sicherheit des<br />
Personals und der Öffentlichkeit sowie die Ordnung in der Haftanstalt es<br />
erfordern.<br />
2 Näheres <strong>über</strong> die innere Ordnung in den Untersuchungsgefängnissen regelt<br />
eine Verordnung des Regierungsrates.<br />
Art. 187<br />
b Verkehr mit Untersuchungsgefangenen<br />
1 Der mündliche Verkehr mit Untersuchungsgefangenen ist nur mit Bewilligung<br />
der Untersuchungsbehörde zulässig.<br />
2 Besuche finden in Gegenwart der Gefängnisaufsicht oder einer andern von der<br />
Untersuchungsbehörde bezeichneten Person statt, sofern nicht ausdrücklich<br />
Ausnahmen gestattet werden. Besuche von Geistlichen sind in der Regel ohne<br />
Überwachung zu bewilligen, wenn der Untersuchungszweck es gestattet und<br />
ausserdem die angeschuldigte Person oder deren Familienangehörige es<br />
verlangen.<br />
3 Die Untersuchungsbehörde <strong>über</strong>wacht den schriftlichen Verkehr.<br />
4 Vorbehalten bleibt Artikel 246.<br />
Art. 188<br />
Haftentlassung<br />
a Von Amtes wegen<br />
1 Sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft weggefallen sind, lässt die<br />
Untersuchungsbehörde die angeschuldigte Person frei.<br />
2 In Fällen, in welchen die angedrohte Freiheitsstrafe mehr als fünf Jahre beträgt,<br />
ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzuholen.<br />
3 Erachtet die Untersuchungsbehörde die Freilassung unter Anordnung von<br />
Ersatzmassnahmen als angezeigt, stellt sie dem Haftgericht entsprechend<br />
Antrag.<br />
4 Ist an die Stelle des ursprünglichen Verhaftungsgrundes ein neuer getreten, ist<br />
gemäss Artikel 183 ein neuer Antrag an <strong>das</strong> Haftgericht zu stellen.<br />
Art. 189