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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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soweit deren unmittelbare sinnliche Wahrnehmung für die Wahrheitsfindung von<br />

Bedeutung ist.<br />

2 Jedermann ist verpflichtet, einen richterlich angeordneten Augenschein zu<br />

dulden.<br />

3 Ist zur Vornahme eines Augenscheins <strong>das</strong> Betreten von Gebäuden oder<br />

geschlossenen Räumlichkeiten nötig, sind die für die Hausdurchsuchung<br />

vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beachten.<br />

Art. 127<br />

Durchführung<br />

1 Einvernahmen können an den Ort des Augenscheins verlegt werden.<br />

2 Dem Augenscheinprotokoll sind soweit nötig Fotografien, Pläne, Zeichnungen<br />

und dergleichen beizulegen.<br />

10.4 Beizug von Sachverständigen<br />

Art. 128<br />

Grundsatz<br />

Bedarf es zur Abklärung eines Sachverhalts besonderer Fachkenntnisse oder ist<br />

dies gesetzlich vorgeschrieben, zieht die Gerichtsbehörde eine sachverständige<br />

Person bei; es können mehrere Personen mit einer gemeinsamen Begutachtung<br />

beauftragt werden.<br />

Art. 129<br />

Ernennung<br />

Die Verfahrensleitung ernennt die oder den Sachverständigen und umschreibt<br />

den Auftrag sowie die zu beantwortenden Fragen. Wenn der Zweck der<br />

Untersuchung es erlaubt, ist den Parteien vorgängig Gelegenheit zu geben, sich<br />

zur Person und zu den Expertenfragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen.<br />

Art. 130<br />

Pflicht zur Annahme und Ausstandsgründe<br />

1 Personen, die im <strong>Kanton</strong> wohnen, <strong>über</strong> die nötigen Fachkenntnisse verfügen<br />

und nicht <strong>über</strong> 60 Jahre alt sind, haben den Auftrag anzunehmen. Ablehnung ist<br />

nur aus wichtigen Gründen zulässig.<br />

2 Die für die Gerichtspersonen geltenden Ausstandsgründe sind für<br />

Sachverständige sinngemäss anwendbar.<br />

Art. 131<br />

Mitteilung<br />

1 Die Ernennung ist der sachverständigen Person in der Regel schriftlich<br />

mitzuteilen und hat zu enthalten<br />

1. den Auftrag und die zu beantwortenden Fragen,

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