Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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soweit deren unmittelbare sinnliche Wahrnehmung für die Wahrheitsfindung von<br />
Bedeutung ist.<br />
2 Jedermann ist verpflichtet, einen richterlich angeordneten Augenschein zu<br />
dulden.<br />
3 Ist zur Vornahme eines Augenscheins <strong>das</strong> Betreten von Gebäuden oder<br />
geschlossenen Räumlichkeiten nötig, sind die für die Hausdurchsuchung<br />
vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beachten.<br />
Art. 127<br />
Durchführung<br />
1 Einvernahmen können an den Ort des Augenscheins verlegt werden.<br />
2 Dem Augenscheinprotokoll sind soweit nötig Fotografien, Pläne, Zeichnungen<br />
und dergleichen beizulegen.<br />
10.4 Beizug von Sachverständigen<br />
Art. 128<br />
Grundsatz<br />
Bedarf es zur Abklärung eines Sachverhalts besonderer Fachkenntnisse oder ist<br />
dies gesetzlich vorgeschrieben, zieht die Gerichtsbehörde eine sachverständige<br />
Person bei; es können mehrere Personen mit einer gemeinsamen Begutachtung<br />
beauftragt werden.<br />
Art. 129<br />
Ernennung<br />
Die Verfahrensleitung ernennt die oder den Sachverständigen und umschreibt<br />
den Auftrag sowie die zu beantwortenden Fragen. Wenn der Zweck der<br />
Untersuchung es erlaubt, ist den Parteien vorgängig Gelegenheit zu geben, sich<br />
zur Person und zu den Expertenfragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen.<br />
Art. 130<br />
Pflicht zur Annahme und Ausstandsgründe<br />
1 Personen, die im <strong>Kanton</strong> wohnen, <strong>über</strong> die nötigen Fachkenntnisse verfügen<br />
und nicht <strong>über</strong> 60 Jahre alt sind, haben den Auftrag anzunehmen. Ablehnung ist<br />
nur aus wichtigen Gründen zulässig.<br />
2 Die für die Gerichtspersonen geltenden Ausstandsgründe sind für<br />
Sachverständige sinngemäss anwendbar.<br />
Art. 131<br />
Mitteilung<br />
1 Die Ernennung ist der sachverständigen Person in der Regel schriftlich<br />
mitzuteilen und hat zu enthalten<br />
1. den Auftrag und die zu beantwortenden Fragen,