Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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auswärtigen Verfahrensrechts gestatten.<br />
2 Ausgeschlossen sind Zwangsmittel zur Durchführung von prozessualen<br />
Handlungen, die dem bernischen Recht unbekannt sind.<br />
3 Die um Rechtshilfe ersuchte Behörde ist befugt, schon vor dem Entscheid der<br />
Anklagekammer dringliche Massnahmen zu treffen.<br />
Art. 23<br />
Teilnahme der ersuchenden Behörde<br />
Ersuchende schweizerische Behörden können der Rechtshilfemassnahme<br />
beiwohnen. Für ausländische Behörden richten sich die Teilnahme sowie die<br />
selbständige Vornahme von Untersuchungshandlungen nach dem IRSG und<br />
dessen Ausführungsbestimmungen.<br />
Art. 24<br />
Durchführung durch <strong>das</strong> Sekretariat<br />
Die zuständige Behörde kann einzelne Untersuchungshandlungen für andere<br />
kantonale oder schweizerische Behörden unter ihrer Verantwortung ihrem<br />
Sekretariat <strong>über</strong>tragen. Die Anklagekammer kann ausnahmsweise diese<br />
Möglichkeit einschränken oder sie auf Untersuchungshandlungen für<br />
ausländische Behörden ausdehnen.<br />
3.3 Auslieferung und stellvertretende Strafverfolgung im<br />
zwischenstaatlichen Verkehr<br />
Art. 25<br />
1 Auslieferung und stellvertretende Strafverfolgung richten sich nach dem<br />
Bundesrecht, internationalen Abkommen und Staatsverträgen.<br />
2 Das Untersuchungsrichteramt ist die zuständige Behörde bei der Auslieferung.<br />
3 Im Verfahren zur Übernahme oder Übertragung einer Strafverfolgung zwischen<br />
schweizerischen und ausländischen Behörden vertritt die Anklagekammer den<br />
<strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong>. Sie kann den Antrag der Generalprokuratur einholen.<br />
4. Behörden der Strafrechtspflege<br />
Art. 26<br />
Strafverfolgungsbehörden<br />
Strafverfolgungsbehörden sind<br />
1. die Polizeiorgane des <strong>Kanton</strong>s und der Gemeinden, soweit sie im Bereich<br />
der gerichtlichen Polizei tätig sind,<br />
2. andere Personen, denen in der besonderen <strong>Gesetz</strong>gebung hinsichtlich<br />
bestimmter Amtsverrichtungen polizeiliche Aufgaben <strong>über</strong>tragen sind,<br />
insbesondere Jagd-, Naturschutz- und Fischereiaufseherinnen oder -<br />
aufseher,<br />
3. die Untersuchungsbehörde (Untersuchungsrichterin oder