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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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auswärtigen Verfahrensrechts gestatten.<br />

2 Ausgeschlossen sind Zwangsmittel zur Durchführung von prozessualen<br />

Handlungen, die dem bernischen Recht unbekannt sind.<br />

3 Die um Rechtshilfe ersuchte Behörde ist befugt, schon vor dem Entscheid der<br />

Anklagekammer dringliche Massnahmen zu treffen.<br />

Art. 23<br />

Teilnahme der ersuchenden Behörde<br />

Ersuchende schweizerische Behörden können der Rechtshilfemassnahme<br />

beiwohnen. Für ausländische Behörden richten sich die Teilnahme sowie die<br />

selbständige Vornahme von Untersuchungshandlungen nach dem IRSG und<br />

dessen Ausführungsbestimmungen.<br />

Art. 24<br />

Durchführung durch <strong>das</strong> Sekretariat<br />

Die zuständige Behörde kann einzelne Untersuchungshandlungen für andere<br />

kantonale oder schweizerische Behörden unter ihrer Verantwortung ihrem<br />

Sekretariat <strong>über</strong>tragen. Die Anklagekammer kann ausnahmsweise diese<br />

Möglichkeit einschränken oder sie auf Untersuchungshandlungen für<br />

ausländische Behörden ausdehnen.<br />

3.3 Auslieferung und stellvertretende Strafverfolgung im<br />

zwischenstaatlichen Verkehr<br />

Art. 25<br />

1 Auslieferung und stellvertretende Strafverfolgung richten sich nach dem<br />

Bundesrecht, internationalen Abkommen und Staatsverträgen.<br />

2 Das Untersuchungsrichteramt ist die zuständige Behörde bei der Auslieferung.<br />

3 Im Verfahren zur Übernahme oder Übertragung einer Strafverfolgung zwischen<br />

schweizerischen und ausländischen Behörden vertritt die Anklagekammer den<br />

<strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong>. Sie kann den Antrag der Generalprokuratur einholen.<br />

4. Behörden der Strafrechtspflege<br />

Art. 26<br />

Strafverfolgungsbehörden<br />

Strafverfolgungsbehörden sind<br />

1. die Polizeiorgane des <strong>Kanton</strong>s und der Gemeinden, soweit sie im Bereich<br />

der gerichtlichen Polizei tätig sind,<br />

2. andere Personen, denen in der besonderen <strong>Gesetz</strong>gebung hinsichtlich<br />

bestimmter Amtsverrichtungen polizeiliche Aufgaben <strong>über</strong>tragen sind,<br />

insbesondere Jagd-, Naturschutz- und Fischereiaufseherinnen oder -<br />

aufseher,<br />

3. die Untersuchungsbehörde (Untersuchungsrichterin oder

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