Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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1 Die Rechtshilfe gegen<strong>über</strong> dem Bund und den andern <strong>Kanton</strong>en richtet sich<br />
nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere den Artikeln 356 bis<br />
361 StGB [Fassung vom 14. 12. 2004], sowie nach denjenigen des Konkordates <strong>über</strong><br />
die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen.<br />
2 Die bernischen Strafbehörden können auch in Strafsachen des kantonalen<br />
Rechts Rechtshilfe gewähren.<br />
Art. 19<br />
Internationale Rechtshilfe<br />
1 Die Rechtshilfe im internationalen Bereich richtet sich nach den Bestimmungen<br />
des Bundesrechts, insbesondere nach dem Bundesgesetz <strong>über</strong> internationale<br />
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), nach internationalen Abkommen,<br />
insbesondere dem Europäischen Übereinkommen <strong>über</strong> die Rechtshilfe in<br />
Strafsachen, und nach Staatsverträgen.<br />
2 Im Verkehr mit ausländischen Behörden ist <strong>das</strong> Gesuch um Rechtshilfe an <strong>das</strong><br />
Bundesamt für Polizeiwesen zu richten, sofern nicht <strong>das</strong> IRSG, ein Abkommen<br />
oder Staatsvertrag den unmittelbaren Verkehr gestatten.<br />
3 Verfügungen der Untersuchungsbehörde können mit Rekurs an die<br />
Anklagekammer weitergezogen werden.<br />
3.2 Verfahren und Durchführung<br />
Art. 20<br />
Ersuchen<br />
Sofern keine abweichenden Bestimmungen bestehen, ist <strong>das</strong> Ersuchen um<br />
Rechtshilfe unmittelbar bei der zuständigen Behörde zu stellen, ebenso <strong>das</strong><br />
Gesuch, selber Amtshandlungen in einem fremden Gerichtskreis durchführen zu<br />
dürfen.<br />
Art. 21<br />
Bewilligung<br />
1 Über die Gewährung von Rechtshilfe entscheidet die örtlich zuständige<br />
Untersuchungsbehörde. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Anklagekammer<br />
zum Entscheid <strong>über</strong> die Entsiegelung (Art. 9 IRSG [SR 351.1]) und bei politischen<br />
Straftaten und Pressedelikten (Art. 356 Abs. 2 StGB). [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
2 Mitteilungen <strong>über</strong> die Durchführung von Verfahrenshandlungen durch Behörden<br />
anderer <strong>Kanton</strong>e gemäss Konkordat sind an die örtlich zuständige<br />
Untersuchungsbehörde zu richten.<br />
Art. 22<br />
Massgebliches Verfahrensrecht<br />
1 Bei der Gewährung der Rechtshilfe ist bernisches Verfahrensrecht<br />
anzuwenden, sofern nicht <strong>das</strong> IRSG [SR 351.1](Art. 65), ein Staatsvertrag, <strong>das</strong><br />
Konkordat <strong>über</strong> die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in<br />
Strafsachen oder ausnahmsweise die Anklagekammer die Anwendung