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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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1 Die Rechtshilfe gegen<strong>über</strong> dem Bund und den andern <strong>Kanton</strong>en richtet sich<br />

nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere den Artikeln 356 bis<br />

361 StGB [Fassung vom 14. 12. 2004], sowie nach denjenigen des Konkordates <strong>über</strong><br />

die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen.<br />

2 Die bernischen Strafbehörden können auch in Strafsachen des kantonalen<br />

Rechts Rechtshilfe gewähren.<br />

Art. 19<br />

Internationale Rechtshilfe<br />

1 Die Rechtshilfe im internationalen Bereich richtet sich nach den Bestimmungen<br />

des Bundesrechts, insbesondere nach dem Bundesgesetz <strong>über</strong> internationale<br />

Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), nach internationalen Abkommen,<br />

insbesondere dem Europäischen Übereinkommen <strong>über</strong> die Rechtshilfe in<br />

Strafsachen, und nach Staatsverträgen.<br />

2 Im Verkehr mit ausländischen Behörden ist <strong>das</strong> Gesuch um Rechtshilfe an <strong>das</strong><br />

Bundesamt für Polizeiwesen zu richten, sofern nicht <strong>das</strong> IRSG, ein Abkommen<br />

oder Staatsvertrag den unmittelbaren Verkehr gestatten.<br />

3 Verfügungen der Untersuchungsbehörde können mit Rekurs an die<br />

Anklagekammer weitergezogen werden.<br />

3.2 Verfahren und Durchführung<br />

Art. 20<br />

Ersuchen<br />

Sofern keine abweichenden Bestimmungen bestehen, ist <strong>das</strong> Ersuchen um<br />

Rechtshilfe unmittelbar bei der zuständigen Behörde zu stellen, ebenso <strong>das</strong><br />

Gesuch, selber Amtshandlungen in einem fremden Gerichtskreis durchführen zu<br />

dürfen.<br />

Art. 21<br />

Bewilligung<br />

1 Über die Gewährung von Rechtshilfe entscheidet die örtlich zuständige<br />

Untersuchungsbehörde. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Anklagekammer<br />

zum Entscheid <strong>über</strong> die Entsiegelung (Art. 9 IRSG [SR 351.1]) und bei politischen<br />

Straftaten und Pressedelikten (Art. 356 Abs. 2 StGB). [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

2 Mitteilungen <strong>über</strong> die Durchführung von Verfahrenshandlungen durch Behörden<br />

anderer <strong>Kanton</strong>e gemäss Konkordat sind an die örtlich zuständige<br />

Untersuchungsbehörde zu richten.<br />

Art. 22<br />

Massgebliches Verfahrensrecht<br />

1 Bei der Gewährung der Rechtshilfe ist bernisches Verfahrensrecht<br />

anzuwenden, sofern nicht <strong>das</strong> IRSG [SR 351.1](Art. 65), ein Staatsvertrag, <strong>das</strong><br />

Konkordat <strong>über</strong> die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in<br />

Strafsachen oder ausnahmsweise die Anklagekammer die Anwendung

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