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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Personen, welchen die nötigen Geisteskräfte oder die zur Wahrnehmung<br />

erforderlichen Sinnesorgane fehlen, sind nicht als Zeuginnen oder Zeugen<br />

einzuvernehmen.<br />

Art. 110<br />

c Einvernahme von Personen unter 15 Jahren<br />

1 Personen unter 15 Jahren sollen nicht als Zeuginnen oder Zeugen<br />

einvernommen werden, wenn dies mit Nachteilen für sie verbunden und zum<br />

Erreichen des Prozesszweckes nicht unerlässlich ist.<br />

2 Mit der Einvernahme kann eine dazu besonders geeignete Person beauftragt<br />

werden.<br />

3 Auf die Zeugeneinvernahme kann verzichtet werden, sofern <strong>das</strong> von einer für<br />

diese Aufgabe besonders geeigneten Person aufgenommene polizeiliche<br />

Protokoll für die Wahrheitsfindung ausreichend und zuverlässig erscheint.<br />

Art. 111<br />

d Erscheinungs- und Aussagepflicht<br />

1 Für Zeuginnen oder Zeugen gilt die Erscheinungspflicht gemäss Artikel 96 auch<br />

dann, wenn sie sich auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen<br />

wollen. Das Opfer kann sich durch eine Vertrauensperson begleiten lassen.<br />

2 Sofern dieses <strong>Gesetz</strong> nicht etwas anderes bestimmt, besteht die Pflicht,<br />

Zeugnis abzulegen.<br />

Art. 112<br />

e Zeugenbelehrung<br />

1 Die Zeugin oder der Zeuge ist vor der Einvernahme <strong>über</strong> die Pflicht zur<br />

wahrheitsgemässen Aussage und die Straffolgen des falschen Zeugnisses (Art.<br />

307 StGB [SR 311.0]) zu belehren.<br />

2 Soweit nötig ist auf die Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsgründe sowie die<br />

Folgen der unberechtigten Aussageverweigerung (Art. 121) hinzuweisen.<br />

Art. 113<br />

f Zeugnisverweigerungsrecht aus familiären Gründen<br />

1 Das Zeugnis können verweigern<br />

1. die mit der oder dem Angeschuldigten durch Ehe, Verlöbnis, eingetragene<br />

Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbundene Person,<br />

[Fassung vom 8. 9. 2005]<br />

2. die Verwandten und Verschwägerten der angeschuldigten Person in<br />

gerader Linie,<br />

3. die Geschwister der angeschuldigten Person, deren Ehegattin, Ehegatte,<br />

eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner und Kinder, [Fassung vom<br />

8. 9. 2005]<br />

4. die Geschwister der durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit der<br />

oder dem Angeschuldigten verbundene Person, deren Ehegattin, Ehegatte,

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