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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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muss;<br />

3. später ein Strafurteil ausgefällt wird, <strong>das</strong> mit dem früheren in<br />

unverträglichem Widerspruch steht;<br />

4. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder <strong>das</strong> Ministerkomitee<br />

des Europarates eine Individualbeschwerde wegen der Verletzung der<br />

Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und<br />

Grundfreiheiten [SR 0.101] und deren Protokolle gutheisst und eine<br />

Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist; in diesem Fall<br />

muss <strong>das</strong> Revisionsgesuch nach Zustellung des Entscheides der<br />

europäischen Behörden innert 90 Tagen eingereicht werden.<br />

2 Die Revision bezüglich des Zivilpunkts richtet sich nach den Bestimmungen der<br />

Zivilprozessordnung.<br />

Art. 369<br />

Befugnis<br />

1 Zur Stellung des Revisionsgesuches sind alle Parteien befugt, die<br />

Privatklägerschaft nur in bezug auf den Zivilpunkt.<br />

2 Nach Ableben der verurteilten Person können deren Angehörige <strong>das</strong> Gesuch<br />

stellen.<br />

3 Das Gesuch zuungunsten einer freigesprochenen Person kann einzig von der<br />

Staatsanwaltschaft gestellt werden. Dies ist nur möglich, wenn die<br />

freigesprochene Person noch lebt und wenn ohne <strong>das</strong> freisprechende Urteil die<br />

Verfolgungsverjährung nicht eingetreten wäre.<br />

Art. 370<br />

Gesuch, Grundsatz der Gemeinsamkeit<br />

1 Das Revisionsgesuch ist schriftlich beim Kassationshof einzureichen. Es hat<br />

anzugeben, inwiefern eine Änderung des früheren Urteils angestrebt wird. Der<br />

angerufene Revisionsgrund ist zu nennen und zu belegen.<br />

2 Abgesehen vom Zivilpunkt und von der Revision zuungunsten einer<br />

freigesprochenen Person ist <strong>das</strong> Gesuch an keine Frist gebunden.<br />

3 Das Gesuch erstreckt sich von <strong>Gesetz</strong>es wegen auf alle Mittäterinnen oder<br />

Mittäter und Teilnehmerinnen oder Teilnehmer der strafbaren Handlung, die den<br />

Gegenstand des früheren Urteils gebildet hat und wofür die Revision verlangt<br />

wird.<br />

Art. 371<br />

Aufschiebende Wirkung<br />

1 Das Revisionsgesuch hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des<br />

angefochtenen Urteils nicht.<br />

2 Die Verfahrensleitung kann nach Eingang des Gesuches unaufschiebbare<br />

Beweismassnahmen anordnen. Über weitere vorsorgliche Massnahmen wie<br />

insbesondere die vorläufige Entlassung der verurteilten Person aus dem Vollzug<br />

entscheidet <strong>das</strong> Gericht.

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