Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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muss;<br />
3. später ein Strafurteil ausgefällt wird, <strong>das</strong> mit dem früheren in<br />
unverträglichem Widerspruch steht;<br />
4. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder <strong>das</strong> Ministerkomitee<br />
des Europarates eine Individualbeschwerde wegen der Verletzung der<br />
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und<br />
Grundfreiheiten [SR 0.101] und deren Protokolle gutheisst und eine<br />
Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist; in diesem Fall<br />
muss <strong>das</strong> Revisionsgesuch nach Zustellung des Entscheides der<br />
europäischen Behörden innert 90 Tagen eingereicht werden.<br />
2 Die Revision bezüglich des Zivilpunkts richtet sich nach den Bestimmungen der<br />
Zivilprozessordnung.<br />
Art. 369<br />
Befugnis<br />
1 Zur Stellung des Revisionsgesuches sind alle Parteien befugt, die<br />
Privatklägerschaft nur in bezug auf den Zivilpunkt.<br />
2 Nach Ableben der verurteilten Person können deren Angehörige <strong>das</strong> Gesuch<br />
stellen.<br />
3 Das Gesuch zuungunsten einer freigesprochenen Person kann einzig von der<br />
Staatsanwaltschaft gestellt werden. Dies ist nur möglich, wenn die<br />
freigesprochene Person noch lebt und wenn ohne <strong>das</strong> freisprechende Urteil die<br />
Verfolgungsverjährung nicht eingetreten wäre.<br />
Art. 370<br />
Gesuch, Grundsatz der Gemeinsamkeit<br />
1 Das Revisionsgesuch ist schriftlich beim Kassationshof einzureichen. Es hat<br />
anzugeben, inwiefern eine Änderung des früheren Urteils angestrebt wird. Der<br />
angerufene Revisionsgrund ist zu nennen und zu belegen.<br />
2 Abgesehen vom Zivilpunkt und von der Revision zuungunsten einer<br />
freigesprochenen Person ist <strong>das</strong> Gesuch an keine Frist gebunden.<br />
3 Das Gesuch erstreckt sich von <strong>Gesetz</strong>es wegen auf alle Mittäterinnen oder<br />
Mittäter und Teilnehmerinnen oder Teilnehmer der strafbaren Handlung, die den<br />
Gegenstand des früheren Urteils gebildet hat und wofür die Revision verlangt<br />
wird.<br />
Art. 371<br />
Aufschiebende Wirkung<br />
1 Das Revisionsgesuch hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des<br />
angefochtenen Urteils nicht.<br />
2 Die Verfahrensleitung kann nach Eingang des Gesuches unaufschiebbare<br />
Beweismassnahmen anordnen. Über weitere vorsorgliche Massnahmen wie<br />
insbesondere die vorläufige Entlassung der verurteilten Person aus dem Vollzug<br />
entscheidet <strong>das</strong> Gericht.