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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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2 Akten und Entscheid gehen an die zuständige Untersuchungsbehörde oder <strong>das</strong><br />

zuständige Gericht zurück. Diese Behörde eröffnet den Entscheid der Rekurrentin<br />

oder dem Rekurrenten und soweit nötig den andern Parteien und Beteiligten.<br />

2. Beschwerde<br />

Art. 327<br />

Zulässigkeit<br />

1 Gegen Amtshandlungen oder Unterlassungen der Strafverfolgungsbehörden,<br />

der Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten sowie der Kreisgerichte und<br />

deren Präsidien kann bei der Anklagekammer Beschwerde geführt werden.<br />

2 Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn der gerügte Mangel ohne nicht<br />

wiedergutzumachende Nachteile für die beschwerdeführende Person auf<br />

anderem Rechtsweg geltend gemacht werden kann.<br />

Art. 328<br />

Beschwerdegründe<br />

Mit der Beschwerde kann jede offensichtliche Rechtsverletzung einschliesslich<br />

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung oder<br />

Rechtsverzögerung gerügt werden.<br />

Art. 329<br />

Befugnis<br />

Zur Beschwerde sind die Parteien sowie andere Beteiligte befugt, soweit sie<br />

durch die beanstandete Amtshandlung oder Unterlassung unmittelbar in ihren<br />

Rechten betroffen sind.<br />

Art. 330<br />

Form und Frist<br />

1 Die Beschwerde ist schriftlich mit Antrag und Begründung bei der<br />

Anklagekammer einzureichen.<br />

2 Richtet sich die Beschwerde gegen eine bestimmte Amtshandlung, namentlich<br />

eine Verfügung oder einen Beschluss, muss sie innert zehn Tagen seit Eröffnung<br />

oder Kenntnisnahme erhoben werden. Im übrigen kann Beschwerde geführt<br />

werden, solange die beschwerdeführende Person damit ein rechtliches Interesse<br />

wahrt.<br />

Art. 331<br />

Verfahren<br />

1 Erweist sich die Beschwerde nicht zum vornherein als unzulässig oder<br />

offensichtlich unbegründet, ist der beschwerdebeklagten Instanz Gelegenheit zur<br />

Vernehmlassung und zu allfälliger Abhilfe zu geben.<br />

2 Die Anklagekammer kann bei den übrigen Beteiligten Stellungnahmen einholen<br />

und ausnahmsweise eine Verhandlung durchführen oder einen zweiten

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