Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Vergehens ertappte oder unmittelbar danach geflüchtete Person anzuhalten. Das<br />
gleiche gilt, wenn eine Person gemäss Artikel 71 Absatz 3 zur öffentlichen<br />
Fahndung ausgeschrieben ist.<br />
2 Die angehaltene Person ist unverzüglich der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3.<br />
2007]zu <strong>über</strong>geben.<br />
Art. 171<br />
b durch Angehörige der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007]<br />
1 Bei Verdacht einer strafbaren Handlung kann die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11.<br />
3. 2007] eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr,<br />
nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam<br />
befinden, gefahndet wird.<br />
2 Die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] hat jede Person anzuhalten, die in<br />
ihrer Gegenwart eine strafbare Handlung verübt oder unmittelbar danach<br />
angetroffen wird. Bei Fluchtgefahr kann die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007]<br />
ferner Personen anhalten, welche aufgrund eigener Wahrnehmung, erlassener<br />
Steckbriefe oder glaubwürdiger Mitteilung Dritter einer strafbaren Handlung<br />
verdächtig sind.<br />
3 Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben,<br />
Ausweispapiere vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem<br />
Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen.<br />
4 Die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] kann Privatpersonen zur Mitwirkung<br />
bei der Anhaltung einer auf frischer Tat ertappten Person auffordern; Angehörige<br />
und Familiengenossen der betreffenden Person sind von dieser Pflicht befreit.<br />
Der <strong>Kanton</strong> haftet für den anderweitig nicht gedeckten Schaden, der einer<br />
Privatperson aus dieser Mitwirkung entsteht.<br />
Art. 172<br />
Festnahme<br />
a Zuführung auf den Polizeiposten<br />
1 Angehaltene können auf einen Polizeiposten gebracht werden, wenn es nicht<br />
möglich ist, die nötigen Abklärungen <strong>über</strong> die Identität an Ort und Stelle<br />
vorzunehmen oder wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der<br />
angehaltenen Person, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am<br />
rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder andern Sachen bestehen. Der Grund<br />
der Festnahme ist der angehaltenen Person bekanntzugeben.<br />
2 Handelt es sich bei der in Frage stehenden strafbaren Handlung um eine<br />
Übertretung, ist <strong>das</strong> Verbringen auf den Polizeiposten nur zulässig, wenn<br />
1. die betroffene Person unbekannt ist und sich nicht gehörig ausweisen kann<br />
oder will;<br />
2. Angehaltene keinen Wohnsitz im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> haben und für den Vollzug<br />
des zu erwartenden Urteils keine genügende Sicherheit leisten;<br />
3. dies nötig ist, um Angehaltene an der Fortsetzung einer Störung der<br />
öffentlichen Ruhe und Ordnung zu hindern.<br />
3 Wird in Fällen von Absatz 2 Ziffer 2 die verlangte Sicherheit nicht geleistet,<br />
kann die Polizei Wertsachen oder Fahrzeuge der angehaltenen Person