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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Vergehens ertappte oder unmittelbar danach geflüchtete Person anzuhalten. Das<br />

gleiche gilt, wenn eine Person gemäss Artikel 71 Absatz 3 zur öffentlichen<br />

Fahndung ausgeschrieben ist.<br />

2 Die angehaltene Person ist unverzüglich der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3.<br />

2007]zu <strong>über</strong>geben.<br />

Art. 171<br />

b durch Angehörige der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007]<br />

1 Bei Verdacht einer strafbaren Handlung kann die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11.<br />

3. 2007] eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr,<br />

nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam<br />

befinden, gefahndet wird.<br />

2 Die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] hat jede Person anzuhalten, die in<br />

ihrer Gegenwart eine strafbare Handlung verübt oder unmittelbar danach<br />

angetroffen wird. Bei Fluchtgefahr kann die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007]<br />

ferner Personen anhalten, welche aufgrund eigener Wahrnehmung, erlassener<br />

Steckbriefe oder glaubwürdiger Mitteilung Dritter einer strafbaren Handlung<br />

verdächtig sind.<br />

3 Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben,<br />

Ausweispapiere vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem<br />

Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen.<br />

4 Die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] kann Privatpersonen zur Mitwirkung<br />

bei der Anhaltung einer auf frischer Tat ertappten Person auffordern; Angehörige<br />

und Familiengenossen der betreffenden Person sind von dieser Pflicht befreit.<br />

Der <strong>Kanton</strong> haftet für den anderweitig nicht gedeckten Schaden, der einer<br />

Privatperson aus dieser Mitwirkung entsteht.<br />

Art. 172<br />

Festnahme<br />

a Zuführung auf den Polizeiposten<br />

1 Angehaltene können auf einen Polizeiposten gebracht werden, wenn es nicht<br />

möglich ist, die nötigen Abklärungen <strong>über</strong> die Identität an Ort und Stelle<br />

vorzunehmen oder wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der<br />

angehaltenen Person, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am<br />

rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder andern Sachen bestehen. Der Grund<br />

der Festnahme ist der angehaltenen Person bekanntzugeben.<br />

2 Handelt es sich bei der in Frage stehenden strafbaren Handlung um eine<br />

Übertretung, ist <strong>das</strong> Verbringen auf den Polizeiposten nur zulässig, wenn<br />

1. die betroffene Person unbekannt ist und sich nicht gehörig ausweisen kann<br />

oder will;<br />

2. Angehaltene keinen Wohnsitz im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> haben und für den Vollzug<br />

des zu erwartenden Urteils keine genügende Sicherheit leisten;<br />

3. dies nötig ist, um Angehaltene an der Fortsetzung einer Störung der<br />

öffentlichen Ruhe und Ordnung zu hindern.<br />

3 Wird in Fällen von Absatz 2 Ziffer 2 die verlangte Sicherheit nicht geleistet,<br />

kann die Polizei Wertsachen oder Fahrzeuge der angehaltenen Person

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