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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Art. 266<br />

Einspruch der angeschuldigten Person<br />

Die angeschuldigte Person kann gegen <strong>das</strong> Strafmandat innert zehn Tagen bei<br />

der Untersuchungsbehörde schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Dieser<br />

kann schriftlich begründet werden. Nehmen die Polizeiorgane des <strong>Kanton</strong>s und<br />

der Gemeinden die Zustellung vor, ist ihnen gegen<strong>über</strong> mündlicher Einspruch<br />

zulässig. In diesem Fall ist der mündliche Einspruch im Zustellzeugnis zu<br />

vermerken. [Fassung vom 11. 3. 2007]<br />

Art. 267 [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

Einspruch der Staatsanwaltschaft<br />

Die unwidersprochen gebliebenen Strafmandate sind mit Ausnahme derjenigen<br />

für blosse Übertretungen innert zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist der<br />

Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese ist befugt, innert zehn Tagen nach Erhalt<br />

der Akten Einspruch zu erheben.<br />

Art. 268<br />

Rechtskraft des Strafmandats<br />

1 Erfolgt kein Einspruch, ist <strong>das</strong> Strafmandat einem rechtskräftigen Urteil<br />

gleichgestellt.<br />

2 Das gleiche gilt, wenn der Einspruch zurückgezogen wird. Der Rückzug ist bis<br />

zum Schluss des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung möglich.<br />

Art. 269<br />

Verfolgung unter anderem rechtlichem Gesichtspunkt<br />

Ergibt sich später, <strong>das</strong>s die mit Strafmandat oder mit Ordnungsbusse geahndete<br />

Handlung unter eine schwerere Strafandrohung fällt, ist eine strafrechtliche<br />

Verfolgung unter diesem neuen Gesichtspunkt zulässig. Bei einer allfälligen<br />

späteren Verurteilung ist <strong>das</strong> Strafmandat oder die Ordnungsbusse aufzuheben.<br />

Art. 270<br />

Vorgehen nach Einspruch<br />

Wird Einspruch erhoben, <strong>über</strong>weist die Untersuchungsbehörde die Akten dem<br />

zuständigen Einzelgericht. Von einem Einspruch der Staatsanwaltschaft gibt sie<br />

der angeschuldigten Person Kenntnis.<br />

IV. Hauptverfahren<br />

1. Vorbereitung der Hauptverhandlung<br />

Art. 271<br />

Durch <strong>das</strong> Einzelgericht<br />

a Erste Einvernahme

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