Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Art. 266<br />
Einspruch der angeschuldigten Person<br />
Die angeschuldigte Person kann gegen <strong>das</strong> Strafmandat innert zehn Tagen bei<br />
der Untersuchungsbehörde schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Dieser<br />
kann schriftlich begründet werden. Nehmen die Polizeiorgane des <strong>Kanton</strong>s und<br />
der Gemeinden die Zustellung vor, ist ihnen gegen<strong>über</strong> mündlicher Einspruch<br />
zulässig. In diesem Fall ist der mündliche Einspruch im Zustellzeugnis zu<br />
vermerken. [Fassung vom 11. 3. 2007]<br />
Art. 267 [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
Einspruch der Staatsanwaltschaft<br />
Die unwidersprochen gebliebenen Strafmandate sind mit Ausnahme derjenigen<br />
für blosse Übertretungen innert zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist der<br />
Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese ist befugt, innert zehn Tagen nach Erhalt<br />
der Akten Einspruch zu erheben.<br />
Art. 268<br />
Rechtskraft des Strafmandats<br />
1 Erfolgt kein Einspruch, ist <strong>das</strong> Strafmandat einem rechtskräftigen Urteil<br />
gleichgestellt.<br />
2 Das gleiche gilt, wenn der Einspruch zurückgezogen wird. Der Rückzug ist bis<br />
zum Schluss des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung möglich.<br />
Art. 269<br />
Verfolgung unter anderem rechtlichem Gesichtspunkt<br />
Ergibt sich später, <strong>das</strong>s die mit Strafmandat oder mit Ordnungsbusse geahndete<br />
Handlung unter eine schwerere Strafandrohung fällt, ist eine strafrechtliche<br />
Verfolgung unter diesem neuen Gesichtspunkt zulässig. Bei einer allfälligen<br />
späteren Verurteilung ist <strong>das</strong> Strafmandat oder die Ordnungsbusse aufzuheben.<br />
Art. 270<br />
Vorgehen nach Einspruch<br />
Wird Einspruch erhoben, <strong>über</strong>weist die Untersuchungsbehörde die Akten dem<br />
zuständigen Einzelgericht. Von einem Einspruch der Staatsanwaltschaft gibt sie<br />
der angeschuldigten Person Kenntnis.<br />
IV. Hauptverfahren<br />
1. Vorbereitung der Hauptverhandlung<br />
Art. 271<br />
Durch <strong>das</strong> Einzelgericht<br />
a Erste Einvernahme