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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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interkantonalen Verhältnis gemäss Artikel 7, im innerkantonalen gemäss Artikel<br />

14 vorzugehen.<br />

Art. 226<br />

Sicherheitsleistung bei Antragsdelikten<br />

1 Bei Anzeigen wegen Ehrverletzungen, Tätlichkeiten und, wenn besondere<br />

Umstände es rechtfertigen, auch bei anderen nur auf Antrag strafbaren<br />

Handlungen kann die Untersuchungsbehörde von der Strafantrag stellenden<br />

Person die Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Verfahrenskosten<br />

und Entschädigungen verlangen.<br />

2 Wird die verfügte Sicherheit nicht innerhalb von 20 Tagen geleistet, ist die<br />

amtliche Verfolgung von der Hand zu weisen unter Auflage der Kosten an die<br />

Strafantrag stellende Person.<br />

3 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung<br />

gemäss Artikel 53 erfüllt, ist die Strafantrag stellende Person von der Pflicht zur<br />

Leistung der Sicherheit befreit.<br />

4 Sie kann den die Sicherheitsleistung anordnenden Entscheid in vollem Umfang<br />

oder der Höhe nach mit Rekurs an die Anklagekammer weiterziehen.<br />

Art. 227 [Fassung vom 20. 11. 2002]<br />

Erledigung ohne Eröffnung<br />

a Nichteintreten auf Anzeigen<br />

Kommt die Untersuchungsbehörde, allenfalls nach Abklärungen gemäss Artikel<br />

199 Absatz 3, zum Schluss, die zur Anzeige gebrachte Handlung sei nicht mit<br />

Strafe bedroht, die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung seien nicht<br />

gegeben, die Anzeige sei offensichtlich unbegründet oder es handle sich um<br />

einen Fall nach Artikel 4, beantragt sie der Staatsanwaltschaft, auf die Anzeige<br />

sei nicht einzutreten. Der Antrag ist kurz zu begründen.<br />

Art. 228<br />

b Nichteröffnung<br />

Haben ein gemäss Artikel 224 angeordnetes Ermittlungsverfahren oder<br />

anderweitige Ermittlungen ergeben, <strong>das</strong>s eine strafrechtlich verfolgbare Tat nicht<br />

vorliegt oder Artikel 4 Anwendung findet, beantragt die Untersuchungsbehörde<br />

der Staatsanwaltschaft, die Strafverfolgung sei nicht zu eröffnen. Der Antrag ist<br />

kurz zu begründen.<br />

Art. 229<br />

c Gemeinsame Bestimmungen<br />

1 Stimmt die Staatsanwaltschaft dem Antrag zu, ist dieser zum Beschluss<br />

erhoben. Stimmt sie nicht zu, ist die Strafverfolgung zu eröffnen.<br />

2 Der Beschluss ist der Person, gegen die sich die Anzeige oder die Ermittlungen<br />

richteten, der Privatklägerschaft und dem Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes<br />

mit kurzer Begründung zu eröffnen. Ausser bei Straftaten gemäss<br />

Opferhilfegesetz kann die Eröffnung unterbleiben, sofern sich keine

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