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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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ist; [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

4. sich die Appellation nur auf den Zivilpunkt bezieht und dieser nach den<br />

Vorschriften des Zivilprozesses nicht appellabel wäre oder [Fassung vom 20.<br />

11. 2002]<br />

5. <strong>das</strong> Verfahren auf die Prüfung des Vorliegens eines wesentlichen<br />

Verfahrensmangels im Sinne von Artikel 360 beschränkt worden ist.<br />

[Eingefügt am 20. 11. 2002]<br />

Art. 353<br />

b Vorgehen<br />

1 Die Verfahrensleitung setzt in diesen Fällen der appellierenden Person eine<br />

Frist von 20 Tagen zur schriftlichen Begründung der Appellation an.<br />

2 Die Begründung wird den andern Parteien zugestellt, die sich innert 20 Tagen<br />

dazu vernehmen lassen können.<br />

3 Geht innert Frist keine Begründung ein, erklärt die Appellationsinstanz die<br />

Appellation als dahingefallen.<br />

4 Nach Abschluss des Schriftenwechsels entscheidet die Appellationsinstanz auf<br />

dem Zirkulationsweg.<br />

Art. 354<br />

Mündliches Verfahren<br />

a Teilnahme<br />

1 In den übrigen Fällen findet eine Parteiverhandlung statt.<br />

2 Die angeschuldigte Person, die Privatklägerschaft und allenfalls andere<br />

Beteiligte haben, sofern sie appelliert haben, die Wahl<br />

1. persönlich zu erscheinen;<br />

2. sich durch einen bevollmächtigten Rechtsbeistand vertreten zu lassen oder<br />

3. einen schriftlichen Parteivortrag einzureichen.<br />

3 Vorbehalten bleibt die Anordnung persönlichen Erscheinens durch die<br />

Verfahrensleitung.<br />

4 Die Generalprokuratur kann persönlich erscheinen oder einen schriftlichen<br />

Parteivortrag einreichen.<br />

5 Schriftliche Parteivorträge sind den anderen Parteien in geeigneter Weise zur<br />

Kenntnis zu bringen; sie gelten als erster Vortrag.<br />

Art. 355<br />

b Folgen der Nichtteilnahme<br />

1 Macht die appellierende Person von keiner der in Artikel 354 vorgesehenen<br />

Möglichkeiten Gebrauch, wird die Appellation als dahingefallen erklärt.<br />

2 Die übrigen Parteien sind nicht verpflichtet, zu erscheinen oder sich schriftlich<br />

zu äussern. Sind sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorgeladen<br />

worden, ist die Verhandlung ohne ihre Teilnahme fortzusetzen.

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