Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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ist; [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
4. sich die Appellation nur auf den Zivilpunkt bezieht und dieser nach den<br />
Vorschriften des Zivilprozesses nicht appellabel wäre oder [Fassung vom 20.<br />
11. 2002]<br />
5. <strong>das</strong> Verfahren auf die Prüfung des Vorliegens eines wesentlichen<br />
Verfahrensmangels im Sinne von Artikel 360 beschränkt worden ist.<br />
[Eingefügt am 20. 11. 2002]<br />
Art. 353<br />
b Vorgehen<br />
1 Die Verfahrensleitung setzt in diesen Fällen der appellierenden Person eine<br />
Frist von 20 Tagen zur schriftlichen Begründung der Appellation an.<br />
2 Die Begründung wird den andern Parteien zugestellt, die sich innert 20 Tagen<br />
dazu vernehmen lassen können.<br />
3 Geht innert Frist keine Begründung ein, erklärt die Appellationsinstanz die<br />
Appellation als dahingefallen.<br />
4 Nach Abschluss des Schriftenwechsels entscheidet die Appellationsinstanz auf<br />
dem Zirkulationsweg.<br />
Art. 354<br />
Mündliches Verfahren<br />
a Teilnahme<br />
1 In den übrigen Fällen findet eine Parteiverhandlung statt.<br />
2 Die angeschuldigte Person, die Privatklägerschaft und allenfalls andere<br />
Beteiligte haben, sofern sie appelliert haben, die Wahl<br />
1. persönlich zu erscheinen;<br />
2. sich durch einen bevollmächtigten Rechtsbeistand vertreten zu lassen oder<br />
3. einen schriftlichen Parteivortrag einzureichen.<br />
3 Vorbehalten bleibt die Anordnung persönlichen Erscheinens durch die<br />
Verfahrensleitung.<br />
4 Die Generalprokuratur kann persönlich erscheinen oder einen schriftlichen<br />
Parteivortrag einreichen.<br />
5 Schriftliche Parteivorträge sind den anderen Parteien in geeigneter Weise zur<br />
Kenntnis zu bringen; sie gelten als erster Vortrag.<br />
Art. 355<br />
b Folgen der Nichtteilnahme<br />
1 Macht die appellierende Person von keiner der in Artikel 354 vorgesehenen<br />
Möglichkeiten Gebrauch, wird die Appellation als dahingefallen erklärt.<br />
2 Die übrigen Parteien sind nicht verpflichtet, zu erscheinen oder sich schriftlich<br />
zu äussern. Sind sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorgeladen<br />
worden, ist die Verhandlung ohne ihre Teilnahme fortzusetzen.