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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Aufschiebende Wirkung<br />

1 Das Begnadigungsgesuch hat keine aufschiebende Wirkung.<br />

2 Steht der Vollzug einer Busse, einer Geldstrafe, einer gemeinnützigen Arbeit<br />

oder einer kurzen Freiheitsstrafe in Frage und handelt es sich um <strong>das</strong> erste<br />

Gesuch, hat die Vollstreckungsbehörde in der Regel Aufschub zu gewähren. Der<br />

Aufschub ist ausgeschlossen, wenn die Strafe bereits angetreten worden ist.<br />

[Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

Art. 438<br />

Umfang und Wirkung des Entscheides<br />

1 Durch die Begnadigung können die durch rechtskräftiges Urteil auferlegten<br />

Strafen sowie Berufs- oder Fahrverbote ganz oder teilweise erlassen und Strafen<br />

in mildere Strafarten umgewandelt werden. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

2 Von der Begnadigung werden nicht berührt<br />

1. die Zivilansprüche der verletzten Person,<br />

2. die Ansprüche der Privatklägerschaft auf Parteikosten,<br />

3. die Verfahrenskosten.<br />

Art. 439<br />

Wiederholung des Gesuchs<br />

Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, <strong>das</strong>s ein abgelehntes Gesuch vor<br />

Ablauf einer bestimmten Frist nicht wiederholt werden darf.<br />

Art. 440<br />

Vollziehung<br />

Der Entscheid der Begnadigungsbehörde ist den Vollstreckungsbehörden zur<br />

Eröffnung an die betroffene Person und zur Folgegebung zuzustellen.<br />

Art. 441<br />

Ausschlagung der Begnadigung<br />

Mit Ausnahme der Umwandlung einer Strafe kann die verurteilte Person die<br />

gewährte Begnadigung nicht ausschlagen.<br />

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

1. Übergangbestimmungen<br />

Art. 442<br />

Rechtsmittelverfahren<br />

1 Strafprozesse, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens in <strong>das</strong> Stadium des<br />

Rechtsmittelverfahrens eingetreten und in denen die Vorladungen zur<br />

Verhandlung ergangen sind, werden nach altem Recht zu Ende geführt.

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