Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Aufschiebende Wirkung<br />
1 Das Begnadigungsgesuch hat keine aufschiebende Wirkung.<br />
2 Steht der Vollzug einer Busse, einer Geldstrafe, einer gemeinnützigen Arbeit<br />
oder einer kurzen Freiheitsstrafe in Frage und handelt es sich um <strong>das</strong> erste<br />
Gesuch, hat die Vollstreckungsbehörde in der Regel Aufschub zu gewähren. Der<br />
Aufschub ist ausgeschlossen, wenn die Strafe bereits angetreten worden ist.<br />
[Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
Art. 438<br />
Umfang und Wirkung des Entscheides<br />
1 Durch die Begnadigung können die durch rechtskräftiges Urteil auferlegten<br />
Strafen sowie Berufs- oder Fahrverbote ganz oder teilweise erlassen und Strafen<br />
in mildere Strafarten umgewandelt werden. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
2 Von der Begnadigung werden nicht berührt<br />
1. die Zivilansprüche der verletzten Person,<br />
2. die Ansprüche der Privatklägerschaft auf Parteikosten,<br />
3. die Verfahrenskosten.<br />
Art. 439<br />
Wiederholung des Gesuchs<br />
Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, <strong>das</strong>s ein abgelehntes Gesuch vor<br />
Ablauf einer bestimmten Frist nicht wiederholt werden darf.<br />
Art. 440<br />
Vollziehung<br />
Der Entscheid der Begnadigungsbehörde ist den Vollstreckungsbehörden zur<br />
Eröffnung an die betroffene Person und zur Folgegebung zuzustellen.<br />
Art. 441<br />
Ausschlagung der Begnadigung<br />
Mit Ausnahme der Umwandlung einer Strafe kann die verurteilte Person die<br />
gewährte Begnadigung nicht ausschlagen.<br />
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
1. Übergangbestimmungen<br />
Art. 442<br />
Rechtsmittelverfahren<br />
1 Strafprozesse, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens in <strong>das</strong> Stadium des<br />
Rechtsmittelverfahrens eingetreten und in denen die Vorladungen zur<br />
Verhandlung ergangen sind, werden nach altem Recht zu Ende geführt.