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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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2 Die Appellationsfrist beträgt zehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der<br />

schriftlichen Mitteilung des Urteilsdispositivs (Art. 312 Abs. 1). Ist auf die<br />

schriftliche Mitteilung verzichtet worden (Art. 312 Abs. 2), beginnt die Frist mit der<br />

mündlichen Eröffnung des Urteils. Bei öffentlicher Zustellung gilt Artikel 92.<br />

3 Für die Staatsanwaltschaft beginnt die Frist in den Fällen von Artikel 313 mit<br />

dem Erhalt der Akten.<br />

4 Das Einlangen der Appellationserklärung ist in den Akten zu bescheinigen.<br />

5 Ein Irrtum in der Bezeichnung des Rechtsmittels ist unschädlich.<br />

Art. 340<br />

Kenntnisgabe der Appelation und Anschlussappellation<br />

1 Die Verfahrensleitung gibt den andern Parteien schriftlich von der Appellation<br />

Kenntnis.<br />

2 Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft im Strafpunkt appelliert,<br />

kann die angeschuldigte Person innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der<br />

Mitteilung bei der Gerichtsbehörde, die <strong>das</strong> Urteil gefällt hat, die<br />

Anschlussappellation erklären. Die Anschlussappellation ist nicht an den Umfang<br />

der Hauptappellation gebunden.<br />

3 Hat eine Partei im Zivilpunkt appelliert, kann sich die andere Partei innerhalb<br />

der gleichen Frist der Appellation anschliessen.<br />

4 Wird die Appellation zurückgezogen, fällt die Anschlussappellation dahin.<br />

Art. 341<br />

Einsendung der Akten<br />

Nach Ablauf der Frist zur Erklärung der Anschlussappellation sendet die<br />

Verfahrensleitung die Akten unverzüglich der Appellationsinstanz ein.<br />

Art. 342<br />

Rückzug der Appellation<br />

Die Appellation kann bis zum Schluss der Appellationsverhandlung, im<br />

schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zurückgezogen<br />

werden.<br />

3.2 Appellationsverfahren<br />

Art. 343<br />

Grundsatz<br />

Soweit nachstehend nichts anderes angeordnet wird, gelten die Bestimmungen<br />

<strong>über</strong> <strong>das</strong> Hauptverfahren für <strong>das</strong> Rechtsmittelverfahren sinngemäss.<br />

Art. 344<br />

Anordnungen der Verfahrensleitung<br />

Die Verfahrensleitung bestimmt zwei Berichterstatterinnen oder Berichterstatter

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