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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Schriftenwechsel anordnen.<br />

Art. 332<br />

Aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen<br />

Das Einreichen der Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn <strong>das</strong><br />

Präsidium der Anklagekammer sie anordnet. Nötigenfalls kann es vorsorgliche<br />

Massnahmen zum Schutz bedrohter Rechte treffen.<br />

Art. 333<br />

Entscheid der Anklagekammer<br />

1 Hält die Anklagekammer die Beschwerde für begründet, trifft sie die<br />

erforderlichen Anordnungen. Artikel 27 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.<br />

2 Wenn nötig, veranlasst die Anklagekammer ein Verfahren gemäss Artikel 45<br />

oder 20 des <strong>Gesetz</strong>es vom 5. November 1992 <strong>über</strong> <strong>das</strong> öffentliche Dienstrecht<br />

[Aufgehoben durch Personalgesetz vom 16. 9. 2004; BSG 153.01] (Personalgesetz) oder ein<br />

<strong>Strafverfahren</strong>.<br />

3. Appellation<br />

3.1 Allgemeines<br />

Art. 334<br />

Grundsatz<br />

1 Endurteile sowie nachträgliche Entscheide und Widerrufsentscheide der<br />

Untersuchungsbehörde, des Einzelgerichts, des Kreisgerichts und des<br />

Wirtschaftsstrafgerichts können mit Appellation weitergezogen werden.<br />

2 Der Nachprüfung der Appellationsinstanz unterliegt <strong>das</strong> gesamte Verfahren in<br />

erster Instanz, soweit es die angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils<br />

betrifft, mit Einschluss der nicht selbständig appellablen Entscheide in Vor- und<br />

Zwischenfragen. Für die Appellation gegen Vor- oder Zwischenentscheide gelten<br />

die Artikel 290 und 291.<br />

3 Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens, kann mit der<br />

Appellation nur gerügt werden, <strong>das</strong> angefochtene Urteil verletze eine<br />

materiellrechtliche oder prozessuale Bestimmung des eidgenössischen oder<br />

kantonalen Rechts oder gründe sich auf eine offensichtlich unrichtige Akten- oder<br />

Beweiswürdigung. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

4 Die in vollem Umfang erklärte Appellation der angeschuldigten Person oder der<br />

Privatklägerschaft erfasst auch den Zivilpunkt. Wird nur im Zivilpunkt appelliert<br />

und wäre dieser nach den Vorschriften des Zivilprozesses nicht appellabel, wird<br />

<strong>das</strong> erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 359 und<br />

360 ZPO [BSG 271.1] <strong>über</strong>prüft.<br />

Art. 335<br />

Befugnis<br />

Zur Appellation sind befugt

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