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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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5 Die Untersuchungsbehörde hat den Parteien und ihren Rechtsbeiständen den<br />

Termin mitzuteilen. Die Mitteilung kann telefonisch erfolgen, ist aber in den Akten<br />

zu vermerken. Die Geltendmachung der Parteirechte kann nicht Grund zur<br />

Verschiebung der Untersuchungshandlung bilden.<br />

Art. 246<br />

c Verkehr der verhafteten Personen mit der Verteidigung<br />

Die verhaftete Person kann jederzeit mit ihrer Verteidigung ohne Aufsicht<br />

schriftlich oder mündlich verkehren.<br />

Art. 247<br />

d Missbrauch der Parteirechte<br />

1 Die Untersuchungsbehörde kann die Parteirechte gemäss den Artikeln 244<br />

Absatz 2, 245 Absatz 1 und 246 einschränken oder entziehen, wenn sie<br />

missbraucht werden, insbesondere wenn Kollusionen hervorgerufen, Ergebnisse<br />

der Untersuchung veröffentlicht oder unbefugt mitgeteilt, die Untersuchung<br />

nachteilig beeinflusst oder Beweismittel zerstört oder beseitigt werden.<br />

2 Missbraucht ein Rechtsbeistand die Parteirechte, kann er in schweren Fällen<br />

oder bei wiederholtem Missbrauch von der weiteren Beteiligung am Verfahren<br />

ausgeschlossen werden. Der angeschuldigten Person ist alsdann bei Bedarf eine<br />

amtliche Verteidigung beizuordnen.<br />

3 Die disziplinarische und die strafrechtliche Verfolgung bleiben vorbehalten.<br />

Art. 248<br />

e Anfechtung von Entscheiden der Untersuchungsbehörde<br />

Abweisende Entscheide der Untersuchungsbehörde bezüglich Beweisanträgen,<br />

Akteneinsicht und Teilnahme an Untersuchungshandlungen sowie Verfügungen<br />

im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Parteirechten sind kurz zu<br />

begründen. Sie können mit Rekurs an die Anklagekammer weitergezogen<br />

werden.<br />

Art. 249<br />

Schluss der Voruntersuchung<br />

1 Wenn die Untersuchungsbehörde die Untersuchung als ausreichend erachtet,<br />

teilt sie dies den Parteien, deren Aufenthalt bekannt ist, mit. Sie gibt bekannt, ob<br />

sie beabsichtigt, die Aufhebung, die Einstellung oder die Überweisung an <strong>das</strong><br />

urteilende Gericht zu beantragen.<br />

2 Die Parteien können sich innert einer richterlich bestimmten Frist schriftlich und<br />

mit kurzer Begründung zum Ergebnis der Untersuchung äussern, bestimmte<br />

weitere Untersuchungshandlungen oder Ergänzungsfragen beantragen und<br />

Anträge zum Ausgang des Verfahrens stellen. Werden die beantragten<br />

Untersuchungshandlungen angeordnet, können die Parteien an ihnen<br />

teilnehmen. Sind wesentliche neue Untersuchungshandlungen durchgeführt<br />

worden, ist erneut nach Absatz 1 vorzugehen.<br />

3 Anschliessend schliesst die Untersuchungsbehörde die Voruntersuchung.

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