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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Kommt eine sachverständige Person ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig<br />

nach, kann sie mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt werden. Zudem<br />

kann der Auftrag ohne Entschädigung für die bisherigen Bemühungen widerrufen<br />

werden.<br />

Art. 137<br />

Entschädigung<br />

1 Die sachverständige Person hat Anspruch auf eine angemessene<br />

Entschädigung.<br />

2 Die Erteilung des Auftrags kann vom Vorliegen eines Kostenvoranschlages<br />

abhängig gemacht werden.<br />

10.5 Sicherstellung und Verwahrung von Gegenständen, Beschlagnahme<br />

Art. 138<br />

Sicherstellung und Verwahrung zu Beweiszwecken<br />

Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind<br />

sicherzustellen und in geeigneter Weise in Verwahrung zu nehmen.<br />

Art. 139<br />

Aufforderung und Pflicht zur Herausgabe<br />

1 Die Gerichtsbehörde fordert die mutmassliche Inhaberin oder den<br />

mutmasslichen Inhaber der Gegenstände schriftlich, mit Fristansetzung und<br />

Hinweis auf die Straffolge bei ungerechtfertigter Weigerung zur Herausgabe auf.<br />

2 Die betreffende Person ist unter Vorbehalt von Artikel 141 verpflichtet, die<br />

Gegenstände herauszugeben. Bei ungerechtfertigter Weigerung findet Artikel 121<br />

Anwendung.<br />

Art. 139a [Eingefügt am 14. 12. 2004]<br />

Mitwirkungspflicht des Unternehmens<br />

Das Unternehmen hat an der Aufklärung der strafbaren Handlung, deren es<br />

verdächtigt wird, mitzuwirken. Es ist verpflichtet, Gegenstände, die als<br />

Beweismittel von Bedeutung sein können, auf Aufforderung der Gerichtsbehörde<br />

herauszugeben.<br />

Art. 140<br />

Beschlagnahme zu Beweiszwecken<br />

1 Behauptet die betreffende Person, die Gegenstände nicht zu besitzen, oder<br />

verweigert sie die Herausgabe, kann die Beschlagnahme angeordnet werden.<br />

Der Beschlagnahmebeschluss ist schriftlich mitzuteilen.<br />

2 Wenn zu befürchten ist, <strong>das</strong>s Gegenstände beiseite geschafft, zerstört oder<br />

verändert werden, kann die Beschlagnahme ohne vorherige Aufforderung zur<br />

Herausgabe angeordnet werden.

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