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outbreak. let's take over. american empire als wille ... - Rainer Rilling

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durch einen Staat nur zu, wenn ein Angriff stattfindet oder unmittelbar<br />

bevorsteht. Es geht <strong>als</strong>o nicht nur um hegemonialen Unilateralismus, sondern<br />

um seine Durchsetzung mit dem Mittel des Rechtsbruchs. 252 Die aus<br />

militärischer Überlegenheit kommende Risikolosigkeit macht Regellosigkeit<br />

zur Verlockung. Unkalkulierbarkeit <strong>als</strong> chaotisches Moment politischer<br />

Macht kann sich breitmachen. Die USA beanspruchen eine exzeptionelle<br />

Position, die anderen nicht zusteht. Hier ist ein wesentlicher Übergang von<br />

einem unipolaren hegemonialen zu einem unipolaren imperialen System<br />

gegeben, denn damit wird die Norm der formalen souveränen Gleichheit<br />

von Staaten zurückgewiesen, auf welcher das internationale Recht beruht.<br />

Ein Konzept differenzierter Souveränität wird explizit verfochten. Dies<br />

läuft auf die Bildung eines hegemonialen Rechtssystems hinaus, welches<br />

übrigens auch das Recht einschließt, die Oberhäupter anderer Staaten mit<br />

militärischen Mitteln zu töten 253 . Eine Option wurde eröffnet für einen Weg<br />

zurück in eine Zeit, in der staatliche Souveränität auch uneingeschränkte<br />

Kriegsführungssouveränität bedeutete. Die Souveränität globaler Macht<br />

wird dabei militärisch, oft geradezu manichäisch und mit einem dauernden<br />

Einsatz moralischer Kategorien gedacht – das Konzept einer vermittelnden<br />

Friedensmacht kommt hier nicht ins Blickfeld. Hiermit aber öffnet sich ein<br />

Weg zur Entwicklung und Ausarbeitung einer konstitutionellen Struktur<br />

eines (eben nicht nur informellen) Empires. Denn die neu legitimierte Form<br />

der Kriegführung, um die es geht, ist begrenzt auf eine Macht: die USA.<br />

Niemand sonst, warnt die NSS, soll das Recht auf Präventivkriegshandlungen<br />

beanspruchen. 254 Die USA verweigern sich zugleich dem neu entstandenen<br />

Regelwerk, für „fragwürdige“ militärische Handlungen in Rechenschaft<br />

gezogen zu werden, indem sie sich nicht nur dem Mechanismus des<br />

Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) entziehen, sondern ihn zugleich<br />

aktiv zu unterlaufen versuchen. Es geht hier um die Beanspruchung von<br />

Sonderrechten für Bürger der USA und diese selbst und um das alleinige<br />

Recht der USA, Rechte jenseits des eigenen Territoriums zu beanspruchen.<br />

Und es geht darum, Interventionen zu realisieren, die auf „Regimewechsel“<br />

zugunsten eines genehmen politischen Regimes zielen – im Unterschied<br />

zu „humanitären“ und „menschenrechtlichen“ Interventionen, die<br />

auf extrem gravierende Verletzungen von Menschenrechten (z.B. durch<br />

Genozide) zielten oder auf die Beseitigung der aktuellen Gefährdung einer<br />

252 Vgl. Mary Ellen O`Connell: Pre-Emption and Exception: The US Moves Beyond Unilateralism, in:<br />

S+F 3/2002 S.136. Israel bombardierte 1981 ein im Bau befindliches Atomkraftwerk im Irak und stelle<br />

dies <strong>als</strong> legitimen Präventivschlag dar; der Sicherheitsrat wie die USA verurteilten dies <strong>als</strong> Völkerrechtsbruch.<br />

Hier entwickelte sich auch eine heftige Kritik in den USA selbst, siehe z. B. Al Gore, für<br />

den diese Doktrin “a world in which states consider themselves subject to law” ersetzen würde mit “the<br />

notion that there is no law but the discretion of the President of the United States.”, zit. nach Seymour<br />

M. Hersh: Who Lied to Whom? In: The New Yorker v. 31.3.2003<br />

253<br />

So der Enthauptungsangriff auf S. Hussein zu Beginn des Irakkriegs.<br />

254<br />

„Der einzige Weg, die nationaale Sicherheit zu garantieren, heißt Prävention“ schrieb <strong>als</strong> Reaktion darauf die India<br />

Times v. 14.10.2002<br />

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