outbreak. let's take over. american empire als wille ... - Rainer Rilling
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durch einen Staat nur zu, wenn ein Angriff stattfindet oder unmittelbar<br />
bevorsteht. Es geht <strong>als</strong>o nicht nur um hegemonialen Unilateralismus, sondern<br />
um seine Durchsetzung mit dem Mittel des Rechtsbruchs. 252 Die aus<br />
militärischer Überlegenheit kommende Risikolosigkeit macht Regellosigkeit<br />
zur Verlockung. Unkalkulierbarkeit <strong>als</strong> chaotisches Moment politischer<br />
Macht kann sich breitmachen. Die USA beanspruchen eine exzeptionelle<br />
Position, die anderen nicht zusteht. Hier ist ein wesentlicher Übergang von<br />
einem unipolaren hegemonialen zu einem unipolaren imperialen System<br />
gegeben, denn damit wird die Norm der formalen souveränen Gleichheit<br />
von Staaten zurückgewiesen, auf welcher das internationale Recht beruht.<br />
Ein Konzept differenzierter Souveränität wird explizit verfochten. Dies<br />
läuft auf die Bildung eines hegemonialen Rechtssystems hinaus, welches<br />
übrigens auch das Recht einschließt, die Oberhäupter anderer Staaten mit<br />
militärischen Mitteln zu töten 253 . Eine Option wurde eröffnet für einen Weg<br />
zurück in eine Zeit, in der staatliche Souveränität auch uneingeschränkte<br />
Kriegsführungssouveränität bedeutete. Die Souveränität globaler Macht<br />
wird dabei militärisch, oft geradezu manichäisch und mit einem dauernden<br />
Einsatz moralischer Kategorien gedacht – das Konzept einer vermittelnden<br />
Friedensmacht kommt hier nicht ins Blickfeld. Hiermit aber öffnet sich ein<br />
Weg zur Entwicklung und Ausarbeitung einer konstitutionellen Struktur<br />
eines (eben nicht nur informellen) Empires. Denn die neu legitimierte Form<br />
der Kriegführung, um die es geht, ist begrenzt auf eine Macht: die USA.<br />
Niemand sonst, warnt die NSS, soll das Recht auf Präventivkriegshandlungen<br />
beanspruchen. 254 Die USA verweigern sich zugleich dem neu entstandenen<br />
Regelwerk, für „fragwürdige“ militärische Handlungen in Rechenschaft<br />
gezogen zu werden, indem sie sich nicht nur dem Mechanismus des<br />
Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) entziehen, sondern ihn zugleich<br />
aktiv zu unterlaufen versuchen. Es geht hier um die Beanspruchung von<br />
Sonderrechten für Bürger der USA und diese selbst und um das alleinige<br />
Recht der USA, Rechte jenseits des eigenen Territoriums zu beanspruchen.<br />
Und es geht darum, Interventionen zu realisieren, die auf „Regimewechsel“<br />
zugunsten eines genehmen politischen Regimes zielen – im Unterschied<br />
zu „humanitären“ und „menschenrechtlichen“ Interventionen, die<br />
auf extrem gravierende Verletzungen von Menschenrechten (z.B. durch<br />
Genozide) zielten oder auf die Beseitigung der aktuellen Gefährdung einer<br />
252 Vgl. Mary Ellen O`Connell: Pre-Emption and Exception: The US Moves Beyond Unilateralism, in:<br />
S+F 3/2002 S.136. Israel bombardierte 1981 ein im Bau befindliches Atomkraftwerk im Irak und stelle<br />
dies <strong>als</strong> legitimen Präventivschlag dar; der Sicherheitsrat wie die USA verurteilten dies <strong>als</strong> Völkerrechtsbruch.<br />
Hier entwickelte sich auch eine heftige Kritik in den USA selbst, siehe z. B. Al Gore, für<br />
den diese Doktrin “a world in which states consider themselves subject to law” ersetzen würde mit “the<br />
notion that there is no law but the discretion of the President of the United States.”, zit. nach Seymour<br />
M. Hersh: Who Lied to Whom? In: The New Yorker v. 31.3.2003<br />
253<br />
So der Enthauptungsangriff auf S. Hussein zu Beginn des Irakkriegs.<br />
254<br />
„Der einzige Weg, die nationaale Sicherheit zu garantieren, heißt Prävention“ schrieb <strong>als</strong> Reaktion darauf die India<br />
Times v. 14.10.2002<br />
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