outbreak. let's take over. american empire als wille ... - Rainer Rilling
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egionalen oder internationalen Sicherheitsstruktur, keineswegs aber auf<br />
politisch opportunen Regimewechsel – und die im übrigen über ein internationales<br />
(multilaterales) Regelwerk implementiert werden. An dieses<br />
Argumentationsmilieu des neuen Interventionismus im Zeichen humanitärer<br />
Krisen – exemplifiziert von den Europäern und Amerikanern im Kosovo-Krieg<br />
und ausgebreitet etwa in dem Evans-Sahnoun-Report „The<br />
Responsibility to Protect“ einer UN-Kommission vom Dezember 2001 –<br />
konnte die Rede vom Regimewechsel allerdings genehm anknüpfen. Zu<br />
solchem Anspruch auf Exklusvität gehört auch, dass zwischen „amerikanischen“<br />
und „anderen“ Toten ein Wertunterschied gemacht wird – das „Böse“<br />
und der „Kollater<strong>als</strong>chaden“ versus dem „Guten“. Zwar haben die<br />
USA und der mit ihnen verbundene „Westblock“ noch in der Zeit der Systemkonkurrenz<br />
aufgrund ihrer militärischen Dominanz informelle imperiale<br />
Macht in einem angeblich multilateralen System ausgeübt – doch hier<br />
wird eine Differenz zwischen den USA und dem „Rest der Welt“ aufgemacht,<br />
die demgegenüber einen deutlichen Unterschied setzt.<br />
Die Erosion des völkerrechtlichen Potenti<strong>als</strong> zur Einhegung der Kriege<br />
setzt sich damit dramatisch fort, nachdem in den letzten Jahren bereits<br />
zahlreiche Ausnahmstatbestände eingeführt wurden: die Prävention humanitärer<br />
Katastrophen (Jugoslawien), der Schutz vor Terrorismus (Afghanistan),<br />
oder gar die Sicherung lebenswichtiger Ressourcen (NATO-<br />
Strategie 1999). Insbesondere der sozialdemokratisch beflügelte militärische<br />
Menschenrechtsinterventionismus (mit Clinton, Blair und Fischer <strong>als</strong><br />
Protagonisten) löste die rechtlichen und moralischen Widerstandslinien<br />
gegen die Relativierung nation<strong>als</strong>taatlicher Souveränitätsrethoriken auf.<br />
Diese Entwicklung ist weitreichend: bislang verbieten die weltrechtlichen<br />
Regelungen „nicht nur symmetrische bewaffnete Konflikte von Staaten<br />
gegen Staaten, sie verbieten „bewaffnete Konflikte“ schlechthin, sie machen<br />
keinen Unterschied zwischen Staaten- und Bürgerkriegen, zwischen einem<br />
Kampf gegen Staatsterrorismus und gegen privaten Terrorismus…das<br />
heißt eben auch: von keinem Staat der Welt (…) darf Gewalt ausgehen, sei<br />
es durch Private, deren Tun vom Staat geduldet wird, sei es durch territoriale<br />
öffentliche Gewalt…der einzige Fall von gerechtfertigter Gewaltanwendung<br />
ist in der Weltgesellschaft der der „Verteidigung“…was eine<br />
„Verteidigungshandlung“ ist, bestimmt das Recht. So ist nicht die Linie<br />
zwischen Freund und Feind, sondern die Linie zwischen (verbotenem) Angriffskrieg<br />
und (erlaubter) Verteidigungshandlung die dünne Brücke über<br />
dem Abgrund der Moderne.“ 255 Die Frage nach dem ius ad bellum ist klar<br />
beantwortet worden: Angriffskriege sind geächtet. Und die ebenso beantwortete<br />
Frage nach dem humanitären Kriegsrecht („ius in bello“) soll eben-<br />
255<br />
Andreas Fischer-Lescano: Angriff auf die Verteidigung, in: FR v. 18.1.2003<br />
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