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outbreak. let's take over. american empire als wille ... - Rainer Rilling

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egionalen oder internationalen Sicherheitsstruktur, keineswegs aber auf<br />

politisch opportunen Regimewechsel – und die im übrigen über ein internationales<br />

(multilaterales) Regelwerk implementiert werden. An dieses<br />

Argumentationsmilieu des neuen Interventionismus im Zeichen humanitärer<br />

Krisen – exemplifiziert von den Europäern und Amerikanern im Kosovo-Krieg<br />

und ausgebreitet etwa in dem Evans-Sahnoun-Report „The<br />

Responsibility to Protect“ einer UN-Kommission vom Dezember 2001 –<br />

konnte die Rede vom Regimewechsel allerdings genehm anknüpfen. Zu<br />

solchem Anspruch auf Exklusvität gehört auch, dass zwischen „amerikanischen“<br />

und „anderen“ Toten ein Wertunterschied gemacht wird – das „Böse“<br />

und der „Kollater<strong>als</strong>chaden“ versus dem „Guten“. Zwar haben die<br />

USA und der mit ihnen verbundene „Westblock“ noch in der Zeit der Systemkonkurrenz<br />

aufgrund ihrer militärischen Dominanz informelle imperiale<br />

Macht in einem angeblich multilateralen System ausgeübt – doch hier<br />

wird eine Differenz zwischen den USA und dem „Rest der Welt“ aufgemacht,<br />

die demgegenüber einen deutlichen Unterschied setzt.<br />

Die Erosion des völkerrechtlichen Potenti<strong>als</strong> zur Einhegung der Kriege<br />

setzt sich damit dramatisch fort, nachdem in den letzten Jahren bereits<br />

zahlreiche Ausnahmstatbestände eingeführt wurden: die Prävention humanitärer<br />

Katastrophen (Jugoslawien), der Schutz vor Terrorismus (Afghanistan),<br />

oder gar die Sicherung lebenswichtiger Ressourcen (NATO-<br />

Strategie 1999). Insbesondere der sozialdemokratisch beflügelte militärische<br />

Menschenrechtsinterventionismus (mit Clinton, Blair und Fischer <strong>als</strong><br />

Protagonisten) löste die rechtlichen und moralischen Widerstandslinien<br />

gegen die Relativierung nation<strong>als</strong>taatlicher Souveränitätsrethoriken auf.<br />

Diese Entwicklung ist weitreichend: bislang verbieten die weltrechtlichen<br />

Regelungen „nicht nur symmetrische bewaffnete Konflikte von Staaten<br />

gegen Staaten, sie verbieten „bewaffnete Konflikte“ schlechthin, sie machen<br />

keinen Unterschied zwischen Staaten- und Bürgerkriegen, zwischen einem<br />

Kampf gegen Staatsterrorismus und gegen privaten Terrorismus…das<br />

heißt eben auch: von keinem Staat der Welt (…) darf Gewalt ausgehen, sei<br />

es durch Private, deren Tun vom Staat geduldet wird, sei es durch territoriale<br />

öffentliche Gewalt…der einzige Fall von gerechtfertigter Gewaltanwendung<br />

ist in der Weltgesellschaft der der „Verteidigung“…was eine<br />

„Verteidigungshandlung“ ist, bestimmt das Recht. So ist nicht die Linie<br />

zwischen Freund und Feind, sondern die Linie zwischen (verbotenem) Angriffskrieg<br />

und (erlaubter) Verteidigungshandlung die dünne Brücke über<br />

dem Abgrund der Moderne.“ 255 Die Frage nach dem ius ad bellum ist klar<br />

beantwortet worden: Angriffskriege sind geächtet. Und die ebenso beantwortete<br />

Frage nach dem humanitären Kriegsrecht („ius in bello“) soll eben-<br />

255<br />

Andreas Fischer-Lescano: Angriff auf die Verteidigung, in: FR v. 18.1.2003<br />

119

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