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Anzahl der Gäste einschließlich Campingplätze

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Flächennutzungsplan <strong>der</strong> Samtgemeinde Land Wursten<br />

Wasser Mittlerer Grundwasserstand: 8 bis 13 dm<br />

unter GOF, Dorumer Wasserlöse und<br />

Alsumer Wasserlöse<br />

Luft und<br />

Klima<br />

Die Versiegelung durch die Straßentrasse<br />

erhöht den Oberflächenwasserabfluss und<br />

verringert damit die Grundwasserneubildung.<br />

Dies wie auch die Querung <strong>der</strong> Dorumer<br />

Wasserlöse und <strong>der</strong> Alsumer Wasserlöse<br />

durch den Straßenbau sind als<br />

erhebliche Beeinträchtigung einzustufen<br />

Freilandklima <strong>der</strong> Marschen Durch die Versiegelung von landwirtschaftlich<br />

überwiegend intensiv genutztem Boden<br />

auf <strong>der</strong> Breite <strong>der</strong> Straßentrasse ist<br />

keine erhebliche Beeinträchtigung zu<br />

Landschaft LRP: Bedeutung für Eigenart und Schönheit<br />

von Natur und Landschaft mittel,<br />

ausgeprägte Beetstrukturen im südlichen<br />

Bereich des geplanten Straßenverlaufs<br />

Kultur- und<br />

Sachgüter<br />

allgemeines Sachgut (landw. Nutzfläche),<br />

im Süden historische Kulturlandschaft<br />

Kulturgut: Beetrelief<br />

Mensch mittlere Erholungseignung<br />

erwarten<br />

Die Zerschneidung <strong>der</strong> landwirtschaftlich<br />

genutzten Flächen (z.T. mit Beetrelief)<br />

über eine Länge von ca. 1 km ist als erhebliche<br />

Beeinträchtigung einzustufen<br />

120<br />

Die Zerschneidung von landwirtschaftlicher<br />

Nutzfläche mit Beetrelief stellt eine erheb-<br />

liche Beeinträchtigung dar<br />

Da nur mittlere Erholungseignung besteht<br />

ist die Beeinträchtigung <strong>der</strong> Erholungseignung<br />

als keine erhebliche Beeinträchtigung<br />

eingestuft<br />

Entwicklung bei Nichtdurchführung <strong>der</strong> Planung<br />

Erhaltung des Zusammenhangs <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Nutzflächen des Landschaftsraumes<br />

D 1<br />

Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich o<strong>der</strong> Ersatz des Eingriffs<br />

Vermeidung<br />

Auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Straßenplanung sollen folgende Maßgaben/ Festsetzungen vorgesehen bzw. geprüft<br />

werden, um gemäß § 13 BNatSchG / § 44 BNatSchG Beeinträchtigungen o<strong>der</strong> Schädigungen des Naturhaushaltes<br />

und des Landschaftsbildes zu vermeiden bzw. zu verringern: Ausschluss <strong>der</strong> unmittelbaren<br />

Schädigung von beson<strong>der</strong>s geschützten o<strong>der</strong> streng geschützten wild lebenden Tierarten (Vögel,<br />

Amphibien). Ausschluss <strong>der</strong> erheblichen Störung von wild lebenden Tieren <strong>der</strong> streng geschützten Arten<br />

und <strong>der</strong> europäischen Vogelarten (z.B. Kiebitz) während <strong>der</strong> Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-<br />

Überwinterungs- und Wan<strong>der</strong>ungszeiten (§ 44 BNatSchG). Baugeschehen außerhalb <strong>der</strong> v.g. Zeiten<br />

durchführen.<br />

Eingriffsbegrenzung / Ausgleichsmaßnahmen<br />

Festsetzung einer landschaftlichen Einbindung durch die Anlage von Gräben mit Schilf-Röhricht und<br />

heimischen Heckensträuchern (Weißdorn o<strong>der</strong> Schwarzdorn) um negative Auswirkungen auf Rastvögel<br />

zu vermeiden.<br />

Ersatzmaßnahmen<br />

Geeignete Ersatzmaßnahmen in Form von Lebensraum verbessernden Maßnahmen für Brut- und<br />

Gastvögel sind an an<strong>der</strong>er Stelle im Marschland vorzunehmen.

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