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Anzahl der Gäste einschließlich Campingplätze

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Flächennutzungsplan <strong>der</strong> Samtgemeinde Land Wursten<br />

Anmerkung: Die Darstellung <strong>der</strong> gemischten Bauflächen aus dem rechtswirksamen<br />

Flächennutzungsplan wird beibehalten. Auch wenn die bisherige Darstellung hauptsächlich<br />

auf eine landwirtschaftliche Nutzung zurückzuführen ist, bietet sie heute die<br />

Möglichkeit für die Schaffung von Mischgebieten. Vorrangig liegen die gemischten Bauflächen<br />

an den Hauptverkehrsachsen <strong>der</strong> Gemeinde. In diesen Bereichen zeigt die vorhandene<br />

Nutzung vielfach das Wohnen und Gewerbe nebeneinan<strong>der</strong>. Um auch weiterhin<br />

die planerischen Voraussetzungen für diese Nutzung zu haben, bedarf es keiner<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Darstellung. Des Weiteren befinden sich in an<strong>der</strong>en Bereichen noch<br />

landwirtschaftliche Betriebe, die die Beibehaltung <strong>der</strong> gemischten Bauflächen begründen.<br />

Sollte im Rahmen <strong>der</strong> verbindlichen Bauleitplanung eine vorgesehene Nutzung<br />

nicht dem Entwicklungsgebot entsprechen, bedarf es <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Flächennutzungsplanes.<br />

1.3 Rechtswirkung<br />

Flächennutzungsplanung ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, an dessen Ende ein<br />

längerfristig gelten<strong>der</strong> Plan steht, <strong>der</strong> eine geordnete Nutzung <strong>der</strong> Samtgemeindefläche<br />

vorbereiten soll.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> vorbereitenden Funktion des Flächennutzungsplanes und seiner Aufgabe,<br />

die angestrebte Bodennutzung lediglich in den Grundzügen darzustellen, unterscheidet<br />

<strong>der</strong> Flächennutzungsplan in seiner Darstellung die Bauflächen in Wohnbauflächen (W),<br />

gemischte Bauflächen (M), gewerbliche Bauflächen (G) und Son<strong>der</strong>bauflächen (SO).<br />

Die aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungspläne differenzieren<br />

die Wohnbauflächen in reine Wohngebiete (WR) und allgemeine Wohngebiete (WA),<br />

die gemischten Bauflächen in Dorfgebiete (MD) und Mischgebiete (MI) sowie die gewerblichen<br />

Bauflächen in Gewerbegebiete (GE) und Industriegebiete (GI).<br />

Die nach §4(1) BauGB am Flächennutzungsplan-Aufstellungsverfahren beteiligten Träger<br />

öffentlicher Belange sind an die Darstellungen des Flächennutzungsplanes gebunden,<br />

insoweit sie nicht dem Plan wi<strong>der</strong>sprochen haben (§7 BauGB). Das bedeutet,<br />

dass die entsprechenden Fachplanungsträger ihre Planungen und Maßnahmen dem<br />

Flächennutzungsplan anzupassen haben (Behördenverbindlichkeit).<br />

An<strong>der</strong>s als <strong>der</strong> Bebauungsplan, dessen Festsetzungen rechtsverbindlich sind, hat <strong>der</strong><br />

Flächennutzungsplan keine unmittelbare Rechtswirkung Dritten gegenüber. Auf die<br />

Aufstellung eines Flächennutzungsplanes besteht kein Anspruch. Dies entspricht seinem<br />

Charakter als vorbereitendem, die grundsätzliche Richtung <strong>der</strong> flächenbezogenen<br />

Entwicklung angebenden Plan.<br />

Flächennutzungsplanung beinhaltet keine Eingriffe in das Eigentum, begründet keine<br />

Entschädigungsfor<strong>der</strong>ungen und bewirkt keinen Rechtsanspruch auf Zulassung eines<br />

Bauvorhabens.<br />

Im Zuge <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Baugesetzbuches (§1a) wurden die bisher nebeneinan<strong>der</strong>stehenden<br />

Regelungen <strong>der</strong> naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und <strong>der</strong> Bauleitplanung<br />

miteinan<strong>der</strong> verknüpft.<br />

Die Reglungen des § 1a Baugesetzbuch zielt darauf ab, dass bereits im Rahmen <strong>der</strong><br />

Flächennutzungsplanung die Auseinan<strong>der</strong>setzung mit den Folgen <strong>der</strong> Flächennutzungsplan-Darstellungen<br />

für Natur und Landschaft erfolgen soll. Zwar stellen Bauleit-<br />

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