Jahresbericht 2005 - StUA Herten
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Großfl ächiger Einzelhandel im Planverfahren<br />
Luft und Lärm<br />
26<br />
Großfl ächiger Einzelhandel<br />
im Planverfahren<br />
Michael Kemper<br />
Bei der Aufstellung der Bebauungspläne für<br />
Nahversorgungszentren kommt dem ausreichenden<br />
Immissionsschutz in der Nachbarschaft<br />
häufi g eine zentrale Bedeutung zu.<br />
Es gibt verschiedene Möglichkeiten die planungsrechtliche<br />
Grundlage für Nahversorgungszentren<br />
zu sichern.<br />
Kerngebiete (MK-Gebiet)<br />
Nach § 7 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung<br />
(BauNVO) dienen Kerngebiete vorwiegend<br />
der Unterbringung von Handelsbetrieben<br />
sowie der zentralen Einrichtungen der<br />
Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.<br />
Hieraus ergibt sich, dass in MK-Gebieten<br />
großfl ächige Einzelhandelsbetriebe allgemein<br />
zulässig sind. Die Ausweisung eines<br />
MK-Gebietes ist aus der Sicht des Immissionsschutzes<br />
unproblematisch. Die Immissionsprobleme<br />
werden im Zweifelsfall im konkreten<br />
Baugenehmigungsverfahren gelöst.<br />
Sonstige Sondergebiete<br />
Eine weitere Möglichkeit zur Ansiedlung von<br />
großfl ächigem Einzelhandel für ein Nahversorgungszentrum<br />
besteht in der Ausweisung<br />
von sonstigen Sondergebieten.<br />
Nach § 11 BauNVO sind solche Gebiete, die<br />
sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis<br />
10 BauNVO wesentlich unterscheiden, als<br />
sonstige Sondergebiete darzustellen und festzusetzen.<br />
Eine besondere Problematik bei der<br />
Ausweisung der Sondergebiete besteht darin,<br />
den Störcharakter des Sondergebietes darzustellen,<br />
um den Immissionsschutz in angrenzenden<br />
Wohnbereichen sicherzustellen.<br />
Als zulässige Immissionsschutzmaßnahmen<br />
können im Bebauungsplanverfahren Festsetzungen<br />
nach § 9 Absatz 1 Nummer 24 des<br />
Baugesetzbuches (BauGB) getroffen werden.<br />
Zu den in § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB<br />
genannten Vorkehrungen zum Schutz gegen<br />
schädliche Umwelteinwirkungen zählen nur<br />
bauliche oder sonstige technische Maßnahmen,<br />
nicht aber Festsetzungen von Emissionswerten<br />
oder Immissionsgrenzwerten.<br />
So lassen sich zum Beispiel Pkw-Stellplätze<br />
im Bebauungsplan verbindlich ordnen oder<br />
die Errichtung von Lärmschutzwänden festschreiben,<br />
nicht aber immissionswirksame<br />
fl ächenbezogene Schallleistungspegel.<br />
Von einer abschließenden Konfl iktbewältigung<br />
im Bebauungsplanverfahren darf<br />
die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die<br />
Durchführung der als notwendig erkannten<br />
Konfl iktlösungsmaßnahmen außerhalb des<br />
Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung<br />
der Planung sichergestellt werden<br />
kann. Macht die Gemeinde Gebrauch<br />
von der „planerischen Zurückhaltung“,<br />
muss jedoch im Bebauungsplanverfahren<br />
bereits plausibel erkennbar sein, dass die<br />
Immissionsprobleme lösbar sein werden.<br />
Eventuell lassen die Arten der zulässigen<br />
Nutzungen in Analogie zu den gebietsbezogenen<br />
zulässigen Vorhaben der BauNVO mit<br />
den dort üblichen unbestimmten Rechtsbegriffen<br />
den ausreichenden Immissionsschutz<br />
plausibel erkennen. Die Plausibilitätsbetrach-