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Jahresbericht 2005 - StUA Herten

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Großfl ächiger Einzelhandel im Planverfahren<br />

Luft und Lärm<br />

26<br />

Großfl ächiger Einzelhandel<br />

im Planverfahren<br />

Michael Kemper<br />

Bei der Aufstellung der Bebauungspläne für<br />

Nahversorgungszentren kommt dem ausreichenden<br />

Immissionsschutz in der Nachbarschaft<br />

häufi g eine zentrale Bedeutung zu.<br />

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die planungsrechtliche<br />

Grundlage für Nahversorgungszentren<br />

zu sichern.<br />

Kerngebiete (MK-Gebiet)<br />

Nach § 7 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung<br />

(BauNVO) dienen Kerngebiete vorwiegend<br />

der Unterbringung von Handelsbetrieben<br />

sowie der zentralen Einrichtungen der<br />

Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.<br />

Hieraus ergibt sich, dass in MK-Gebieten<br />

großfl ächige Einzelhandelsbetriebe allgemein<br />

zulässig sind. Die Ausweisung eines<br />

MK-Gebietes ist aus der Sicht des Immissionsschutzes<br />

unproblematisch. Die Immissionsprobleme<br />

werden im Zweifelsfall im konkreten<br />

Baugenehmigungsverfahren gelöst.<br />

Sonstige Sondergebiete<br />

Eine weitere Möglichkeit zur Ansiedlung von<br />

großfl ächigem Einzelhandel für ein Nahversorgungszentrum<br />

besteht in der Ausweisung<br />

von sonstigen Sondergebieten.<br />

Nach § 11 BauNVO sind solche Gebiete, die<br />

sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis<br />

10 BauNVO wesentlich unterscheiden, als<br />

sonstige Sondergebiete darzustellen und festzusetzen.<br />

Eine besondere Problematik bei der<br />

Ausweisung der Sondergebiete besteht darin,<br />

den Störcharakter des Sondergebietes darzustellen,<br />

um den Immissionsschutz in angrenzenden<br />

Wohnbereichen sicherzustellen.<br />

Als zulässige Immissionsschutzmaßnahmen<br />

können im Bebauungsplanverfahren Festsetzungen<br />

nach § 9 Absatz 1 Nummer 24 des<br />

Baugesetzbuches (BauGB) getroffen werden.<br />

Zu den in § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB<br />

genannten Vorkehrungen zum Schutz gegen<br />

schädliche Umwelteinwirkungen zählen nur<br />

bauliche oder sonstige technische Maßnahmen,<br />

nicht aber Festsetzungen von Emissionswerten<br />

oder Immissionsgrenzwerten.<br />

So lassen sich zum Beispiel Pkw-Stellplätze<br />

im Bebauungsplan verbindlich ordnen oder<br />

die Errichtung von Lärmschutzwänden festschreiben,<br />

nicht aber immissionswirksame<br />

fl ächenbezogene Schallleistungspegel.<br />

Von einer abschließenden Konfl iktbewältigung<br />

im Bebauungsplanverfahren darf<br />

die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die<br />

Durchführung der als notwendig erkannten<br />

Konfl iktlösungsmaßnahmen außerhalb des<br />

Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung<br />

der Planung sichergestellt werden<br />

kann. Macht die Gemeinde Gebrauch<br />

von der „planerischen Zurückhaltung“,<br />

muss jedoch im Bebauungsplanverfahren<br />

bereits plausibel erkennbar sein, dass die<br />

Immissionsprobleme lösbar sein werden.<br />

Eventuell lassen die Arten der zulässigen<br />

Nutzungen in Analogie zu den gebietsbezogenen<br />

zulässigen Vorhaben der BauNVO mit<br />

den dort üblichen unbestimmten Rechtsbegriffen<br />

den ausreichenden Immissionsschutz<br />

plausibel erkennen. Die Plausibilitätsbetrach-

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