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Jahresbericht 2005 - StUA Herten

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In der Praxis hat sich bewährt, die Messgeräteanzeigen<br />

durch Vergleichsmessungen<br />

beim Normalbetrieb beziehungsweise bei einem<br />

Betrieb mit verschlechterter Abscheideleistung<br />

der Filteranlage zu beurteilen.<br />

Je nach Ergebnis ist in Abstimmung mit<br />

dem Sachverständigen und dem Betreiber<br />

die individuelle Festlegung eines Alarmpunktes<br />

möglich, der auf eine Störung der<br />

Filteranlage hinweist. Diese Vorgehensweise<br />

entspricht damit den Anforderungen der<br />

Ziffer 5.3.3.2 der TA Luft, welche die Überwachung<br />

der Funktionsfähigkeit der Abgasreinigungsanlage<br />

und die Einhaltung des<br />

Grenzwertes fordert.<br />

Die ersten Schritte für eine Kalibrierung<br />

können bereits in der Genehmigung geregelt<br />

werden. Hierbei werden die baulichen<br />

Anforderungen an die Mess- und Probenahmestellen<br />

festgelegt. Sinnvollerweise sollte<br />

dies unter Beteiligung der Sachverständigen<br />

und der Überwachungsbehörde geschehen.<br />

Welche Regelungsdichte gewählt wird, hängt<br />

vom jeweiligen Einzelfall ab.<br />

Im weiteren Verlauf empfi ehlt es sich, vor<br />

der Durchführung der Kalibrierung ein Vorgespräch<br />

mit dem Betreiber und Sachverständigen<br />

zu führen, in dem messtechnische<br />

und organisatorische Vorgaben festgelegt<br />

werden. Nach Durchführung der Arbeiten<br />

sind die Messberichte entsprechend den<br />

gesetzlichen Fristen vorzulegen. Diese Termine<br />

werden häufi g jedoch nicht eingehalten.<br />

Die vorgelegten Kalibrierberichte beziehungsweise<br />

die Teilnahme an Kalibrierungsmessungen<br />

haben zu den unterschiedlichsten<br />

Beanstandungen geführt.<br />

So wurden bei der Überprüfung der Kalibriermessungen<br />

vor Ort Abweichungen von<br />

der VDI 2066 beziehungsweise 4200 in Bezug<br />

auf Netzmessungen, Mängel an Messplätzen<br />

oder eine Verkürzung der Probenahmezeiten<br />

festgestellt. Weiterhin wurden<br />

Abweichungen von den speziellen Probenahmevorschriften<br />

beanstandet. Bei der Prüfung<br />

der Berichte wurde festgestellt, dass<br />

diese oftmals unvollständig waren. So fehlten<br />

zum Beispiel Angaben zum Toleranzoder<br />

Vertrauensbereich oder Messwertaufstellungen.<br />

Die Anzahl der durchgeführten<br />

Einzelmessungen lag zum Teil deutlich<br />

unter der vorgeschriebenen Mindestzahl von<br />

15. Plausibilitätsbetrachtungen wurden auch<br />

bei gravierenden Abweichungen zur bislang<br />

gültigen Kalibrierkurve nicht vorgenommen.<br />

Um Unstimmigkeiten beziehungsweise Abweichungen<br />

von den zuvor genannten Vorschriften<br />

künftig zu vermeiden, wurde dazu<br />

übergegangen, für besonders relevante<br />

Anlagen verbindliche Messpläne in Zusammenarbeit<br />

mit Betreibern und Sachverständigen<br />

zu vereinbaren.<br />

Diese bereits in der Vergangenheit übliche<br />

Vorgehensweise wird durch die Ziffer<br />

5.3.2.2. „Messplanung“ der TA Luft 2002<br />

bestätigt, da hier die Behörde auf eine verbindliche<br />

Grundlage für eine entsprechende<br />

Forderung zurückgreifen kann. Neben einer<br />

Überarbeitung der Berichte haben die vorgenannten<br />

Mängel in Einzelfällen auch zur<br />

Wiederholung von Kalibrierungen geführt.<br />

Zusätzlich wurde das Landesumweltamt<br />

als Vertreter der Zulassungsstelle für die<br />

Bekanntgabe von Sachverständigen über<br />

die Beanstandungen informiert.<br />

Luft und Lärm<br />

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