Jahresbericht 2005 - StUA Herten
Jahresbericht 2005 - StUA Herten
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In der Praxis hat sich bewährt, die Messgeräteanzeigen<br />
durch Vergleichsmessungen<br />
beim Normalbetrieb beziehungsweise bei einem<br />
Betrieb mit verschlechterter Abscheideleistung<br />
der Filteranlage zu beurteilen.<br />
Je nach Ergebnis ist in Abstimmung mit<br />
dem Sachverständigen und dem Betreiber<br />
die individuelle Festlegung eines Alarmpunktes<br />
möglich, der auf eine Störung der<br />
Filteranlage hinweist. Diese Vorgehensweise<br />
entspricht damit den Anforderungen der<br />
Ziffer 5.3.3.2 der TA Luft, welche die Überwachung<br />
der Funktionsfähigkeit der Abgasreinigungsanlage<br />
und die Einhaltung des<br />
Grenzwertes fordert.<br />
Die ersten Schritte für eine Kalibrierung<br />
können bereits in der Genehmigung geregelt<br />
werden. Hierbei werden die baulichen<br />
Anforderungen an die Mess- und Probenahmestellen<br />
festgelegt. Sinnvollerweise sollte<br />
dies unter Beteiligung der Sachverständigen<br />
und der Überwachungsbehörde geschehen.<br />
Welche Regelungsdichte gewählt wird, hängt<br />
vom jeweiligen Einzelfall ab.<br />
Im weiteren Verlauf empfi ehlt es sich, vor<br />
der Durchführung der Kalibrierung ein Vorgespräch<br />
mit dem Betreiber und Sachverständigen<br />
zu führen, in dem messtechnische<br />
und organisatorische Vorgaben festgelegt<br />
werden. Nach Durchführung der Arbeiten<br />
sind die Messberichte entsprechend den<br />
gesetzlichen Fristen vorzulegen. Diese Termine<br />
werden häufi g jedoch nicht eingehalten.<br />
Die vorgelegten Kalibrierberichte beziehungsweise<br />
die Teilnahme an Kalibrierungsmessungen<br />
haben zu den unterschiedlichsten<br />
Beanstandungen geführt.<br />
So wurden bei der Überprüfung der Kalibriermessungen<br />
vor Ort Abweichungen von<br />
der VDI 2066 beziehungsweise 4200 in Bezug<br />
auf Netzmessungen, Mängel an Messplätzen<br />
oder eine Verkürzung der Probenahmezeiten<br />
festgestellt. Weiterhin wurden<br />
Abweichungen von den speziellen Probenahmevorschriften<br />
beanstandet. Bei der Prüfung<br />
der Berichte wurde festgestellt, dass<br />
diese oftmals unvollständig waren. So fehlten<br />
zum Beispiel Angaben zum Toleranzoder<br />
Vertrauensbereich oder Messwertaufstellungen.<br />
Die Anzahl der durchgeführten<br />
Einzelmessungen lag zum Teil deutlich<br />
unter der vorgeschriebenen Mindestzahl von<br />
15. Plausibilitätsbetrachtungen wurden auch<br />
bei gravierenden Abweichungen zur bislang<br />
gültigen Kalibrierkurve nicht vorgenommen.<br />
Um Unstimmigkeiten beziehungsweise Abweichungen<br />
von den zuvor genannten Vorschriften<br />
künftig zu vermeiden, wurde dazu<br />
übergegangen, für besonders relevante<br />
Anlagen verbindliche Messpläne in Zusammenarbeit<br />
mit Betreibern und Sachverständigen<br />
zu vereinbaren.<br />
Diese bereits in der Vergangenheit übliche<br />
Vorgehensweise wird durch die Ziffer<br />
5.3.2.2. „Messplanung“ der TA Luft 2002<br />
bestätigt, da hier die Behörde auf eine verbindliche<br />
Grundlage für eine entsprechende<br />
Forderung zurückgreifen kann. Neben einer<br />
Überarbeitung der Berichte haben die vorgenannten<br />
Mängel in Einzelfällen auch zur<br />
Wiederholung von Kalibrierungen geführt.<br />
Zusätzlich wurde das Landesumweltamt<br />
als Vertreter der Zulassungsstelle für die<br />
Bekanntgabe von Sachverständigen über<br />
die Beanstandungen informiert.<br />
Luft und Lärm<br />
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