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Jahresbericht 2005 - StUA Herten

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tung kann sich aber auch auf eine vorläufi<br />

ge Immissionsprognose beziehen, die die<br />

Gewährleistung des ausreichenden Immissionsschutzes<br />

spätestens im nachfolgenden<br />

Baugenehmigungsverfahren erkennen lässt.<br />

In diesen Fällen ist auf den § 15 Absatz 1<br />

BauNVO zu verweisen, der planungsrechtlich<br />

zulässige Vorhaben für unzulässig erklärt,<br />

wenn bei der Einzelfallprüfung im Baugenehmigungsverfahren<br />

der ausreichende Immissionsschutz<br />

nicht sichergestellt werden kann.<br />

Soll bei einer Angebotsplanung im Sondergebiet<br />

die immissionsschutzrechtliche Konfl<br />

iktbewältigung bereits im Bauleitplanverfahren<br />

verbindlich dargestellt werden, kann<br />

das durch eine gutachterliche Immissionsprognose<br />

unter worst-case-Bedingungen<br />

erfolgen. Das Problem ist die Darstellung<br />

der worst-case–Situation. Wenn zum Beispiel<br />

die Errichtung von Lebensmitteldiscountern<br />

der Anlass der Planung war, die<br />

Art der zulässigen Vorhaben aber auch den<br />

Getränkehandel nicht ausschließt, müssten<br />

die häufi geren Fahrzeugbewegungen eines<br />

Getränkehandels in die Prognose einfl ießen.<br />

In Sondergebieten sind Festsetzungen über<br />

besondere Bedürfnisse und Eigenschaften<br />

von Betrieben und Anlagen entsprechend<br />

§ 1 Absätze 4 bis 10 der BauNVO nicht<br />

möglich. Für Sondergebiete können daher<br />

nur Festsetzungen über die Art der Nutzung<br />

getroffen werden, nicht aber Gliederungen<br />

nach besonderen Eigenschaften der Betriebe<br />

oder Anlagen vorgenommen werden.<br />

Nach dem rechtskräftigen Urteil vom<br />

24. März <strong>2005</strong>, Aktenzeichen: - 8 S 595/04,<br />

des VGH Baden-Württemberg ist aber nicht<br />

erkennbar, weshalb immissionswirksame<br />

fl ächenbezogene Schallleistungspegel<br />

(IFSP) nicht auch für Sondergebiete sollten<br />

festgesetzt werden können. Nach der<br />

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes,<br />

der der Senat folgt, kann der IFSP<br />

als Eigenschaft des Betriebes im Sinne von<br />

§ 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BauNVO<br />

festgesetzt werden, weil er sich auf das<br />

emittierende Betriebsgrundstück und somit<br />

auf das Emissionsverhalten eines Betriebes<br />

oder einer Anlage bezieht.<br />

Zwar ist § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2<br />

BauNVO auf Sondergebiete nicht anwendbar<br />

(§ 1 Absatz 3 Satz 3 BauNVO), aber gerade<br />

bei der Ausweisung von Sondergebieten<br />

bestehen besonders fl exible Festsetzungsmöglichkeiten.<br />

Die Gemeinde kann die Art<br />

der baulichen Nutzung gemäß § 11 Absatz 2<br />

Satz 1 BauNVO über die Möglichkeiten hinaus,<br />

die § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und<br />

Absatz 9 BauNVO eröffnen, näher konkretisieren<br />

und zu diesem Zweck die Merkmale<br />

bestimmen, die ihr am besten geeignet<br />

erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel<br />

zu erreichen.<br />

Dazu zählt auch die Beschränkung des Emissionspotenzials<br />

von Betrieben mit dem Ziel,<br />

die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern.<br />

Als Instrument zur Beschränkung betrieblicher<br />

Emissionen können damit immissionswirksame<br />

fl ächenbezogene Schallleistungspegel<br />

auch bei der Ausweisung von Sondergebieten<br />

Anwendung fi nden.<br />

Die Festsetzung von immissionswirksamen<br />

fl ächenbezogenen Schalleistungspegeln<br />

genügt nur dann dem Bestimmtheitsgebot<br />

Luft und Lärm<br />

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