Jahresbericht 2005 - StUA Herten
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tung kann sich aber auch auf eine vorläufi<br />
ge Immissionsprognose beziehen, die die<br />
Gewährleistung des ausreichenden Immissionsschutzes<br />
spätestens im nachfolgenden<br />
Baugenehmigungsverfahren erkennen lässt.<br />
In diesen Fällen ist auf den § 15 Absatz 1<br />
BauNVO zu verweisen, der planungsrechtlich<br />
zulässige Vorhaben für unzulässig erklärt,<br />
wenn bei der Einzelfallprüfung im Baugenehmigungsverfahren<br />
der ausreichende Immissionsschutz<br />
nicht sichergestellt werden kann.<br />
Soll bei einer Angebotsplanung im Sondergebiet<br />
die immissionsschutzrechtliche Konfl<br />
iktbewältigung bereits im Bauleitplanverfahren<br />
verbindlich dargestellt werden, kann<br />
das durch eine gutachterliche Immissionsprognose<br />
unter worst-case-Bedingungen<br />
erfolgen. Das Problem ist die Darstellung<br />
der worst-case–Situation. Wenn zum Beispiel<br />
die Errichtung von Lebensmitteldiscountern<br />
der Anlass der Planung war, die<br />
Art der zulässigen Vorhaben aber auch den<br />
Getränkehandel nicht ausschließt, müssten<br />
die häufi geren Fahrzeugbewegungen eines<br />
Getränkehandels in die Prognose einfl ießen.<br />
In Sondergebieten sind Festsetzungen über<br />
besondere Bedürfnisse und Eigenschaften<br />
von Betrieben und Anlagen entsprechend<br />
§ 1 Absätze 4 bis 10 der BauNVO nicht<br />
möglich. Für Sondergebiete können daher<br />
nur Festsetzungen über die Art der Nutzung<br />
getroffen werden, nicht aber Gliederungen<br />
nach besonderen Eigenschaften der Betriebe<br />
oder Anlagen vorgenommen werden.<br />
Nach dem rechtskräftigen Urteil vom<br />
24. März <strong>2005</strong>, Aktenzeichen: - 8 S 595/04,<br />
des VGH Baden-Württemberg ist aber nicht<br />
erkennbar, weshalb immissionswirksame<br />
fl ächenbezogene Schallleistungspegel<br />
(IFSP) nicht auch für Sondergebiete sollten<br />
festgesetzt werden können. Nach der<br />
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes,<br />
der der Senat folgt, kann der IFSP<br />
als Eigenschaft des Betriebes im Sinne von<br />
§ 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BauNVO<br />
festgesetzt werden, weil er sich auf das<br />
emittierende Betriebsgrundstück und somit<br />
auf das Emissionsverhalten eines Betriebes<br />
oder einer Anlage bezieht.<br />
Zwar ist § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2<br />
BauNVO auf Sondergebiete nicht anwendbar<br />
(§ 1 Absatz 3 Satz 3 BauNVO), aber gerade<br />
bei der Ausweisung von Sondergebieten<br />
bestehen besonders fl exible Festsetzungsmöglichkeiten.<br />
Die Gemeinde kann die Art<br />
der baulichen Nutzung gemäß § 11 Absatz 2<br />
Satz 1 BauNVO über die Möglichkeiten hinaus,<br />
die § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und<br />
Absatz 9 BauNVO eröffnen, näher konkretisieren<br />
und zu diesem Zweck die Merkmale<br />
bestimmen, die ihr am besten geeignet<br />
erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel<br />
zu erreichen.<br />
Dazu zählt auch die Beschränkung des Emissionspotenzials<br />
von Betrieben mit dem Ziel,<br />
die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern.<br />
Als Instrument zur Beschränkung betrieblicher<br />
Emissionen können damit immissionswirksame<br />
fl ächenbezogene Schallleistungspegel<br />
auch bei der Ausweisung von Sondergebieten<br />
Anwendung fi nden.<br />
Die Festsetzung von immissionswirksamen<br />
fl ächenbezogenen Schalleistungspegeln<br />
genügt nur dann dem Bestimmtheitsgebot<br />
Luft und Lärm<br />
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