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Jahresbericht 2005 - StUA Herten

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artig fl exiblen Planung mit dem Mittel des<br />

§ 12 BauGB liegen. Es hätte dieser Ausführung<br />

nicht bedurft, wenn der Begriff des<br />

Vorhabens im Sinne von § 12 BauGB mit<br />

dem in der Rechtsprechung eingehend geklärten<br />

Begriff des Vorhabens im Sinne der<br />

§§ 29 ff BauGB identisch wäre.<br />

Für gewerbliche Nutzungen empfi ehlt es sich,<br />

das Gewerbe konkret zu defi nieren. Falls aus<br />

Immissionsschutzgründen erforderlich, kann<br />

der Störgrad des Vorhabens festgelegt werden,<br />

zum Beispiel ‚nicht wesentlich störend’.<br />

Aber auch Baugebietskategorien, zum Beispiel<br />

Mischgebiet, können festgesetzt werden.<br />

Es kann sich als sinnvoll erweisen, bei<br />

gewerblichen Vorhaben die Genehmigungsbehörden<br />

bereits im Bebauungsplanverfahren<br />

mit einzubinden, um Anforderungen an<br />

einen Umweltbericht oder ein Gutachten<br />

aufeinander abzustimmen. So kann die Gesamtverfahrensdauer<br />

(Plan- und Genehmigungsverfahren)<br />

deutlich reduziert werden.<br />

Ein Beispiel aus der Praxis<br />

Im Süden von Recklinghausen plant eine<br />

Firma, ihren Mühlenbetrieb zu erweitern<br />

und die Produktionsleistung zu verdoppeln.<br />

Das Vorhaben wird nicht vom Geltungsbereich<br />

eines rechtskräftigen Bebauungsplanes<br />

erfasst. Nach § 34 BauGB ist das Antragsgrundstück<br />

als Industriegebiet zu beurteilen.<br />

Die geplanten baulichen Erweiterungen<br />

führen zu einer verdichteten Erscheinungsform<br />

am bebauten Standort.<br />

Im direkten Anschluss an das bestehende<br />

Mühlengebäude (39 m Höhe) soll<br />

das Getreidesilo mit Getreidewäscher<br />

(65 m Höhe) und das Mehlsilo (38 m Höhe)<br />

errichtet werden (siehe Bilder 1 und 2).<br />

Da insbesondere die Höhen der geplanten<br />

Gebäude zukünftig das Stadtbild prägen<br />

werden, hält die Stadt Recklinghausen eine<br />

verbindliche Planung für erforderlich. Hierzu<br />

erfolgt die Aufstellung eines Vorhaben- und<br />

Erschließungsplanes. Das Vorhaben selbst ist<br />

nach Nummer 7.21 Spalte 1 der 4. BImSchV<br />

genehmigungsbedürftig. Genehmigungsbehörde<br />

ist die Bezirksregierung.<br />

Enge Verzahnung<br />

Von Beginn an wurden Besprechungstermine<br />

gemeinsam mit der Stadtverwaltung,<br />

der Bezirksregierung und dem Staatlichen<br />

Umweltamt (<strong>StUA</strong>) <strong>Herten</strong> geführt. Hierbei<br />

wurde das Bebauungsplanverfahren und das<br />

anschließend folgende Genehmigungsverfahren<br />

nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) in Einklang gebracht. So<br />

konnte eine effektive Vorgehensweise erreicht<br />

werden, zum Beispiel bei der Erstellung<br />

von Gutachten oder Umweltberichten<br />

für beide Verfahren.<br />

Der Mühlenbetrieb kann den erforderlichen<br />

Abstand nach dem Abstandserlass nicht<br />

einhalten. Daher ist nur eine spezielle Ausführung<br />

der Betriebsart am Standort genehmigungsfähig.<br />

Es wurde für das Plangebiet<br />

ein immissionswirksamer fl ächenbezogener<br />

Ist-Zustand Plan-Zustand<br />

Luft und Lärm<br />

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