altijsckb - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald
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Beiträge zur Geschichte <strong>der</strong> Reformation in Pommern. 31<br />
M. 64.) M. g. H. antwurt auf <strong>der</strong> vom Adel übergeben vermeinten^)<br />
beschwerung und artikel.<br />
1. Den ersten artikel, die alten privilegia und gnadenlehen dem<br />
gemeinen Adel zu konfirmiren belangendt, wissen m. g. h. nicht, daß sie<br />
enzelen Personen gnadenlehens bestetigung geweigert haben, und wo es bei<br />
i. f. g. nochmaln gesucht wurde, sein sie erputtig, dieselben, so viel i. f. g.<br />
zu rechte schuldig, <strong>der</strong> konfirmatien nicht zu eussern, i. f. g. achtens auch<br />
dafür, daß die privilegia, davon Meldung gethan wird, lengest durch den<br />
lauf <strong>der</strong> zeit und verlaß des gebrauchs mit öffentlicher, auch beschwigener<br />
bewilgung erloschen sind. Jedoch sein i. f. g. unbeschwert, hierauf rechts<br />
zu werden und des, was i. f. g. mit rechte auferlegt werdt, gnediglich<br />
zu leben.<br />
2. Den an<strong>der</strong>en artikel, belangendt die gesampte handt <strong>der</strong>en, die<br />
eins namens, schilts und Helms sein, wissen sich m. g. H. M. 64^ nicht<br />
zu erinneren, daß in i. f. g. landen und furstendumen <strong>der</strong> gebrauch <strong>der</strong>maßen<br />
gehalten wäre worden, viel weniger, daß in an<strong>der</strong>en Chur- und<br />
Furstenthumben in ubung wer. Dann es ye klar am tag und unlaugbar,<br />
daß im negst anstoßenden Churfurstenthum brandenburg das Iegenspiel<br />
gehalten wird auch daß gebrauch zue <strong>der</strong> gesampten handt zwischen nahen<br />
gevetteren vor vierhun<strong>der</strong>t Jahren und ehe die lehnrechte beschrieben in *<br />
dissen landen* zwischen den nahen vettern im braucht gewesen, daraus<br />
denn erscheinet, daß i. f. g. disfals kein Neuerung infuren, son<strong>der</strong> des alten<br />
loblichen gebrauchs, da mehr des adels reht (recht?) dann i. f. erhalten<br />
wird, sich gebrauchen. Hirumb weren i. f. g. billig auch mit diesem<br />
an<strong>der</strong>en artikel und vermeinlicher beschwerung, so darin enthalten, zu<br />
verschonen.<br />
Ml. 65.) 3. Auf den dritten artikel, darin enthalten, daß dem adel<br />
die samende handt, wen darum ansuchung geschicht, geweigert wird antwurten<br />
i. f. g., daß sie in fellen, darin i. f. g. des schuldig, die samende<br />
handt nit geweigert, sein auch nach altem gebrauch und gewohnheit willens,<br />
wo ein alt stamlehn, das von einem entsprossen^) und erworben wer, vorhanden<br />
und die vettern den grad ihrer geburt erweisen und anzeigen<br />
konden, daß^) <strong>der</strong>jenig, so das lehn erworben*, das lehen, darin die samende<br />
handt geben wird, besessen, unangesehen, daß i. f. g. des nach ordenung<br />
<strong>der</strong> rechte nicht schuldig, die gesampte handt gnediglich denjenen, so darum<br />
ansuchen*, mitzuteilen.<br />
') Wahrscheinlich später eingefügt.<br />
2) Ursprünglich vier (in Zahlen).<br />
2) Am Rande steht von an<strong>der</strong>er Hand: NL. äkeiaratio wegen <strong>der</strong> samenden<br />
Handt.<br />
*) (Der Satz bis „besessen" ist von „anzeigen" abhängig.)