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altijsckb - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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34 Beiträge zur Geschichte <strong>der</strong> Reformation in Pommern.<br />

daraus dan auch die beschwerung dieses artikels erscheinet, in deme daß<br />

man auch vo^ <strong>der</strong> oberkheit, so* man zu ehren schuldig, das nit nemen<br />

welle, so man <strong>der</strong>selben auflegt.<br />

11. Auf den 11., <strong>der</strong> Meldung von dem lantschatz thut, muggen<br />

i. f. g. wol sagen und mit warheit sich rhumen, daß i. f. g. lantschaft in<br />

großer befreigung als einich ort des Heilgen reichs o<strong>der</strong> teutscher Nation<br />

gelassen wird. Dieweil aber die fürstliche regierung mit großen Unkosten<br />

zu ihrer un<strong>der</strong>haltung beladen wird und i. f. g. <strong>der</strong> Pracht, so dem fürstlichen<br />

stand zustendig, zu verschonung irer f. g. lantschaft abbrechen, ist ine<br />

frembdt zu erfahren, daß i. f. g. gnädig linde gemuthe, fharen und handeln<br />

<strong>der</strong> bedrenknus zugeschrieben wird und daß i. f. g. kegen wilfharung die<br />

Weigerung Ml. 6H <strong>der</strong> gepurlichen Pflicht vorgeworfen wird. I. f. g.<br />

wissen sich auch des eigentlich frei, daß sie memants on verwirkung mit<br />

<strong>der</strong> Pfändung beschweret. So ists auch den Pflichten des gehorsams, auch<br />

<strong>der</strong> ordenung des rechten wi<strong>der</strong>lich, daß i. f. g. mit dem weitleuftigen<br />

erpieten von i. f. g. landtschaft <strong>der</strong> gepirenden steur solle entsetzt werden.<br />

Und dennoch ist nicht allein überflüssig, son<strong>der</strong> auch unfuglich, daß man<br />

anzeiget, daß i. f. g. handeluug hoch beschwerlich und aller ordenung <strong>der</strong><br />

rechte ungemess seiu solle.<br />

12. Auf den zwelften, daß die grentz^sachen lang aufgehalten<br />

werden etc., ist unverborgen, daß die grentzsach*, wie das recht zeiget, auch<br />

<strong>der</strong> brauch an den lantgrentzen darthut, bestendig erkundigung <strong>der</strong> warheit<br />

in besitz und eigenthumb erfor<strong>der</strong>t. Dieweil aber un<strong>der</strong> den vom adel<br />

nicht weinig Personen sein, so des alten gebrauchs dieser lantschafft erfarung<br />

haben sollen, synneu i. f. g. gnediglich, man welle denselben kürzere Wege<br />

zum rechten, so von alters her gebraucht, anzeigen mit erpietung, denselben<br />

gnediglich zu folgen, die auch zu publiciren und dem Verzug, so beschwerlich<br />

angezogen, furzukomen.<br />

Ml. 68 ^ 13. Den 13. artikel verstehn i. f. g. nicht, was damit<br />

gemeint wird.<br />

14. Auf den 14. artikel berurend, daß <strong>der</strong> adel vor m. g. h. nicht<br />

khome etc., Habens i. f. g. dafür, daß sie sich gnediglicher, als sie schuldig,<br />

gegen die vom adel erzeigt und in fachen, wo es die nodturft gefor<strong>der</strong> (!),<br />

memants gehör geweigert. Und nachdem viel verhin<strong>der</strong>unge furfallen,<br />

darmit i. f. g. die unterfassen in eigener Person zu horen durch ehafte<br />

Ursachen verhin<strong>der</strong>t, ists nicht weinig beschwerlich, daß man i. f. allein<br />

dasjenig, darum sie rethe und diener halten, soll aufgelegt werden (!). Und<br />

ist i. f. g. nicht wi<strong>der</strong>lich, daß anzeigung geschee, welche Personen und in<br />

welcher zeit inen gehör geweigert, auf daß dieselbigen sich erkunden mugen,<br />

ob solchs aus Verhin<strong>der</strong>ung irer f. g. o<strong>der</strong> un<strong>der</strong>setzung i. g. Diener geschen<br />

und hinvor so viel mehr dieser angemasten beschwerung furkonnnen mugen,

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