altijsckb - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald
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34 Beiträge zur Geschichte <strong>der</strong> Reformation in Pommern.<br />
daraus dan auch die beschwerung dieses artikels erscheinet, in deme daß<br />
man auch vo^ <strong>der</strong> oberkheit, so* man zu ehren schuldig, das nit nemen<br />
welle, so man <strong>der</strong>selben auflegt.<br />
11. Auf den 11., <strong>der</strong> Meldung von dem lantschatz thut, muggen<br />
i. f. g. wol sagen und mit warheit sich rhumen, daß i. f. g. lantschaft in<br />
großer befreigung als einich ort des Heilgen reichs o<strong>der</strong> teutscher Nation<br />
gelassen wird. Dieweil aber die fürstliche regierung mit großen Unkosten<br />
zu ihrer un<strong>der</strong>haltung beladen wird und i. f. g. <strong>der</strong> Pracht, so dem fürstlichen<br />
stand zustendig, zu verschonung irer f. g. lantschaft abbrechen, ist ine<br />
frembdt zu erfahren, daß i. f. g. gnädig linde gemuthe, fharen und handeln<br />
<strong>der</strong> bedrenknus zugeschrieben wird und daß i. f. g. kegen wilfharung die<br />
Weigerung Ml. 6H <strong>der</strong> gepurlichen Pflicht vorgeworfen wird. I. f. g.<br />
wissen sich auch des eigentlich frei, daß sie memants on verwirkung mit<br />
<strong>der</strong> Pfändung beschweret. So ists auch den Pflichten des gehorsams, auch<br />
<strong>der</strong> ordenung des rechten wi<strong>der</strong>lich, daß i. f. g. mit dem weitleuftigen<br />
erpieten von i. f. g. landtschaft <strong>der</strong> gepirenden steur solle entsetzt werden.<br />
Und dennoch ist nicht allein überflüssig, son<strong>der</strong> auch unfuglich, daß man<br />
anzeiget, daß i. f. g. handeluug hoch beschwerlich und aller ordenung <strong>der</strong><br />
rechte ungemess seiu solle.<br />
12. Auf den zwelften, daß die grentz^sachen lang aufgehalten<br />
werden etc., ist unverborgen, daß die grentzsach*, wie das recht zeiget, auch<br />
<strong>der</strong> brauch an den lantgrentzen darthut, bestendig erkundigung <strong>der</strong> warheit<br />
in besitz und eigenthumb erfor<strong>der</strong>t. Dieweil aber un<strong>der</strong> den vom adel<br />
nicht weinig Personen sein, so des alten gebrauchs dieser lantschafft erfarung<br />
haben sollen, synneu i. f. g. gnediglich, man welle denselben kürzere Wege<br />
zum rechten, so von alters her gebraucht, anzeigen mit erpietung, denselben<br />
gnediglich zu folgen, die auch zu publiciren und dem Verzug, so beschwerlich<br />
angezogen, furzukomen.<br />
Ml. 68 ^ 13. Den 13. artikel verstehn i. f. g. nicht, was damit<br />
gemeint wird.<br />
14. Auf den 14. artikel berurend, daß <strong>der</strong> adel vor m. g. h. nicht<br />
khome etc., Habens i. f. g. dafür, daß sie sich gnediglicher, als sie schuldig,<br />
gegen die vom adel erzeigt und in fachen, wo es die nodturft gefor<strong>der</strong> (!),<br />
memants gehör geweigert. Und nachdem viel verhin<strong>der</strong>unge furfallen,<br />
darmit i. f. g. die unterfassen in eigener Person zu horen durch ehafte<br />
Ursachen verhin<strong>der</strong>t, ists nicht weinig beschwerlich, daß man i. f. allein<br />
dasjenig, darum sie rethe und diener halten, soll aufgelegt werden (!). Und<br />
ist i. f. g. nicht wi<strong>der</strong>lich, daß anzeigung geschee, welche Personen und in<br />
welcher zeit inen gehör geweigert, auf daß dieselbigen sich erkunden mugen,<br />
ob solchs aus Verhin<strong>der</strong>ung irer f. g. o<strong>der</strong> un<strong>der</strong>setzung i. g. Diener geschen<br />
und hinvor so viel mehr dieser angemasten beschwerung furkonnnen mugen,