altijsckb - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald
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Beiträge zur Geschichte <strong>der</strong> Reformation in Pommern. 33<br />
8. Auf den achten artikel belangend die gerichte, Verzug <strong>der</strong>selben,<br />
auch Personen, damit dieselben bestellt :c. wisfen i. f. g., daß in zeit irer f. g.<br />
regirung mehr und großer, auch lang verlegene und alte anhengige fachen<br />
als vormals entscheiden, und ist iren f. g. nicht wi<strong>der</strong>lich, daß diejenigen, so<br />
in irem rechten aufgehalten zu sein vermeinen, mit namen angezeigt<br />
IBl. 64^ werden, <strong>der</strong> zuversicht, damit wird irer f. g. fleiß, und daß die<br />
Parteien viel mehr sich sebs als i. f. g. aufhalten, an den tag gebracht<br />
werden. Daß aber die gerichte mit weinig Personen besetst, kumpt daher,<br />
daß die Verwaltung <strong>der</strong> landschaft gedeilet und damit den bürden des<br />
gerichts eins itzlichen orts und anzahl <strong>der</strong> fachen abgebrochen wirdt.<br />
Darum auch so große anzahl <strong>der</strong> rethe wie vormals zu besetzung <strong>der</strong><br />
gerichte unnötig. So sind auch, wiewol <strong>der</strong> Personen weinig, i. f. g. erbuttig,<br />
von wegen ihrer gesprochen orteil menniglich in aller zeit und<br />
geburlichen orteren, wo i. f. g. schuldig, irer urtheil und erkentnus rede<br />
und antwurt zu geben, vertrösten sich auch dieselbe mit pilligkheit auch vor<br />
den rechtverstendigen zu erhalten. I. f. g. lassen anch geschehen, wollens<br />
auch hiemit gefor<strong>der</strong>t haben, wo imants allein, <strong>der</strong> zu rechte dazu nicht<br />
geschicket, in i. f. g. namen in lehnsachen entlichen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en beschwerlichen<br />
spruch gethan o<strong>der</strong> on das in solche hohe fache sich gelassen, daß die<br />
fach, darin es geschehn, auch die Person, so es gethan, namhaftig gemacht<br />
werde mit erpietung, wo wi<strong>der</strong> recht o<strong>der</strong> loblichen brauch imants M. 67)<br />
beschweret, dasselb zu wi<strong>der</strong>bringen, auch diejenigen, so sich unbedechtiglich<br />
i. f. g. gewalt angemast, zu strafen. Und weren i. f. g. nicht weinig<br />
erfreuet, daß dieselben wähle hätten aus den Iren ire gerichte mit wolgelerten<br />
ehrbeliebenden und adelischen Doktoren o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en, so des<br />
gebrauchs <strong>der</strong> gerichte geübt, ir gerichte zu besetzen, wolten auch denselben<br />
vor an<strong>der</strong>en die ehr und nutz, so daran hängt, gnediglich und gern gestatten,<br />
sind auch über das willens, in besorgung ihrer gerichte <strong>der</strong>maßen<br />
zu fharen, wie sie vor got und meniglich zu thun schuldig.<br />
9. Auf den neunden artikel belangend die Prokuratoren horen i. f. g.<br />
gern, daß rechtschaffen Prokuratoren und advokaten* in i. f. g. landen<br />
weren; i. f. g. wissen aber, daß zu <strong>der</strong> geschicklicheit groß lehre und ubung<br />
gehöret, und zudem nicht gemein .... (arpeit?). Nun muggen dieselben<br />
on grosen Unkosten und geltspildung, den disse landschaft nicht dragen will,<br />
erhalten werden, und darum ersteht dieser mangel nicht aus nachlessigkheit<br />
irer f. g., son<strong>der</strong> aus verursachen <strong>der</strong> lantschaft. IBl. 67 ^<br />
10. Auf den 10. wun<strong>der</strong>t i. f. g. nicht weinig, daß die vom adel<br />
i. f. g. gesetz, welchergestalt dieselben mit den heimgefallen lehnen fharcn<br />
sollen, sich zu geben un<strong>der</strong>stehn.<br />
Darnm daß i. f. g., wiewol dieselben landsfursten, dennoch menniglich<br />
mit seiner gerechtigkheit desselben wolgefallens zn Handelen gestatten muggen;<br />
Baltische Studien N. F. VI. 3