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altijsckb - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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Beiträge zur Geschichte <strong>der</strong> Reformation in Pommern. 33<br />

8. Auf den achten artikel belangend die gerichte, Verzug <strong>der</strong>selben,<br />

auch Personen, damit dieselben bestellt :c. wisfen i. f. g., daß in zeit irer f. g.<br />

regirung mehr und großer, auch lang verlegene und alte anhengige fachen<br />

als vormals entscheiden, und ist iren f. g. nicht wi<strong>der</strong>lich, daß diejenigen, so<br />

in irem rechten aufgehalten zu sein vermeinen, mit namen angezeigt<br />

IBl. 64^ werden, <strong>der</strong> zuversicht, damit wird irer f. g. fleiß, und daß die<br />

Parteien viel mehr sich sebs als i. f. g. aufhalten, an den tag gebracht<br />

werden. Daß aber die gerichte mit weinig Personen besetst, kumpt daher,<br />

daß die Verwaltung <strong>der</strong> landschaft gedeilet und damit den bürden des<br />

gerichts eins itzlichen orts und anzahl <strong>der</strong> fachen abgebrochen wirdt.<br />

Darum auch so große anzahl <strong>der</strong> rethe wie vormals zu besetzung <strong>der</strong><br />

gerichte unnötig. So sind auch, wiewol <strong>der</strong> Personen weinig, i. f. g. erbuttig,<br />

von wegen ihrer gesprochen orteil menniglich in aller zeit und<br />

geburlichen orteren, wo i. f. g. schuldig, irer urtheil und erkentnus rede<br />

und antwurt zu geben, vertrösten sich auch dieselbe mit pilligkheit auch vor<br />

den rechtverstendigen zu erhalten. I. f. g. lassen anch geschehen, wollens<br />

auch hiemit gefor<strong>der</strong>t haben, wo imants allein, <strong>der</strong> zu rechte dazu nicht<br />

geschicket, in i. f. g. namen in lehnsachen entlichen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en beschwerlichen<br />

spruch gethan o<strong>der</strong> on das in solche hohe fache sich gelassen, daß die<br />

fach, darin es geschehn, auch die Person, so es gethan, namhaftig gemacht<br />

werde mit erpietung, wo wi<strong>der</strong> recht o<strong>der</strong> loblichen brauch imants M. 67)<br />

beschweret, dasselb zu wi<strong>der</strong>bringen, auch diejenigen, so sich unbedechtiglich<br />

i. f. g. gewalt angemast, zu strafen. Und weren i. f. g. nicht weinig<br />

erfreuet, daß dieselben wähle hätten aus den Iren ire gerichte mit wolgelerten<br />

ehrbeliebenden und adelischen Doktoren o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en, so des<br />

gebrauchs <strong>der</strong> gerichte geübt, ir gerichte zu besetzen, wolten auch denselben<br />

vor an<strong>der</strong>en die ehr und nutz, so daran hängt, gnediglich und gern gestatten,<br />

sind auch über das willens, in besorgung ihrer gerichte <strong>der</strong>maßen<br />

zu fharen, wie sie vor got und meniglich zu thun schuldig.<br />

9. Auf den neunden artikel belangend die Prokuratoren horen i. f. g.<br />

gern, daß rechtschaffen Prokuratoren und advokaten* in i. f. g. landen<br />

weren; i. f. g. wissen aber, daß zu <strong>der</strong> geschicklicheit groß lehre und ubung<br />

gehöret, und zudem nicht gemein .... (arpeit?). Nun muggen dieselben<br />

on grosen Unkosten und geltspildung, den disse landschaft nicht dragen will,<br />

erhalten werden, und darum ersteht dieser mangel nicht aus nachlessigkheit<br />

irer f. g., son<strong>der</strong> aus verursachen <strong>der</strong> lantschaft. IBl. 67 ^<br />

10. Auf den 10. wun<strong>der</strong>t i. f. g. nicht weinig, daß die vom adel<br />

i. f. g. gesetz, welchergestalt dieselben mit den heimgefallen lehnen fharcn<br />

sollen, sich zu geben un<strong>der</strong>stehn.<br />

Darnm daß i. f. g., wiewol dieselben landsfursten, dennoch menniglich<br />

mit seiner gerechtigkheit desselben wolgefallens zn Handelen gestatten muggen;<br />

Baltische Studien N. F. VI. 3

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