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altijsckb - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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Beiträge zur Geschichte <strong>der</strong> Reformation in Pommern. 35<br />

so begeren ock i. f. g., daß von dem adel erklerung gethan werde, durch<br />

wem dieselben mit ungestümen worden abgewisen werden, damit i. f. auch<br />

diesen mangel abwenden werden.<br />

M. 69.^ 15. Auf den 15. artikel, darin gemeldet, daß des adels<br />

pauren durch die landreiter etc. ein gulden zu erlosung <strong>der</strong> Pfande<br />

gedrungen werde, Haltens i. f. g. dafür, daß solche straffe aus alten gebrauch<br />

herstellst. So mag auch die execution des rechtens on beschwerung zu<br />

straff des Ungehorsams nicht gehandelt ') werden, und darum achten i. f. g.<br />

zu abwendung dieser vermeinlichen beschwerung fur<strong>der</strong>lich, daß ein itzlicher<br />

bei den seinen insehen* habe, daß dieselben des ... (rechtens?) leben<br />

und vor die exekution und straff des rechten sich hueten, gleich und<br />

recht thun.<br />

16. Auf den 16. artikel begehren i. f. g., damit dieselben, <strong>der</strong><br />

billicheit sich zurichten, anzeigung gethan werde, welche Personen vom adel<br />

die Iren wi<strong>der</strong> recht mit geleit versorget.<br />

17. Auf den siebenzehnden, daß ein itzlicher un<strong>der</strong> seinem gerichts-<br />

walt solle gelassen werden etc., were i. f. g. zu verschonung vieler arbeit<br />

und muhe wohl gelegen, daß ein iglicher in seinem gepurenden ort die<br />

rechtshilf erlanget. Und dazu haben i. f. g. amptleute und landfogte<br />

mit grosen Unkosten verordent, aber dennoch können i. f. g. in lehnsachen<br />

o<strong>der</strong> wo sie sonst vonwegen mangels des rechten angesucht werden, ire<br />

Hände denjenen, so sich beschweret vermeinen, nicht verschließen.<br />

Wl. 79^ 18. Auf den 18., darin <strong>der</strong> klagen Drewes-Monch-<br />

howen und Jochim Grapen etc. Meldung gethan wird, zeigen (?) i. f. g.<br />

ahne (an?), daß obgemelde Monchow und Grape zu keiner zeit umb recht<br />

bei i. f. g. angesucht, sich auch zu rechtlicher handelung nie gezogen. Die-<br />

weil aber niemants") dem anmaßen <strong>der</strong> vermeinlichen kleger stadi zu geben<br />

on furgehandelte erkenntnus, ist je fremd zu horen, daß die vom adel be-<br />

schwerlich achten, daß i. f. g. obgemeldten Monchhowen und Grapen auf<br />

ihre schlechte anmaßen und for<strong>der</strong>en nicht zu gefallen leben. Dann wo<br />

das sein sollte, daß eins itzlichen anmaßen fort dringen solle, weren die<br />

gerichte überflüssig und wurde vieler unfuglichen handelung dadurch räum<br />

gegeben. Auf daß aber dieselben Monchhowen und Grapen die antwurt,<br />

so ihnen vormals nit verhalten, abermals bekomm, sein i. f. g. entlich<br />

bedacht, denselben rechts nach art <strong>der</strong> lehnsgewohnheit und keiserlicher orde-<br />

nug on Verzug zu werden. Und nachdem Drewes Manduvels in diesem<br />

artikel, als sollte dem sein guter vorenthalten sein, Meldung geschicht, thun,<br />

m. g. h. dem gemeinen adel den un<strong>der</strong>richt, daß gedachter Manduvel von<br />

wegen seiner unadelischen verhandelung von m. g. h. Herzog Barnim<br />

') Vielleicht kann auch „gethadelt" gelesen werden.<br />

2) Vielleicht „niemals", oöer ist etwa „gezwungen ist" zu ergänzen?<br />

3"

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