altijsckb - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald
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Beiträge zur Geschichte <strong>der</strong> Reformation in Pommern. 35<br />
so begeren ock i. f. g., daß von dem adel erklerung gethan werde, durch<br />
wem dieselben mit ungestümen worden abgewisen werden, damit i. f. auch<br />
diesen mangel abwenden werden.<br />
M. 69.^ 15. Auf den 15. artikel, darin gemeldet, daß des adels<br />
pauren durch die landreiter etc. ein gulden zu erlosung <strong>der</strong> Pfande<br />
gedrungen werde, Haltens i. f. g. dafür, daß solche straffe aus alten gebrauch<br />
herstellst. So mag auch die execution des rechtens on beschwerung zu<br />
straff des Ungehorsams nicht gehandelt ') werden, und darum achten i. f. g.<br />
zu abwendung dieser vermeinlichen beschwerung fur<strong>der</strong>lich, daß ein itzlicher<br />
bei den seinen insehen* habe, daß dieselben des ... (rechtens?) leben<br />
und vor die exekution und straff des rechten sich hueten, gleich und<br />
recht thun.<br />
16. Auf den 16. artikel begehren i. f. g., damit dieselben, <strong>der</strong><br />
billicheit sich zurichten, anzeigung gethan werde, welche Personen vom adel<br />
die Iren wi<strong>der</strong> recht mit geleit versorget.<br />
17. Auf den siebenzehnden, daß ein itzlicher un<strong>der</strong> seinem gerichts-<br />
walt solle gelassen werden etc., were i. f. g. zu verschonung vieler arbeit<br />
und muhe wohl gelegen, daß ein iglicher in seinem gepurenden ort die<br />
rechtshilf erlanget. Und dazu haben i. f. g. amptleute und landfogte<br />
mit grosen Unkosten verordent, aber dennoch können i. f. g. in lehnsachen<br />
o<strong>der</strong> wo sie sonst vonwegen mangels des rechten angesucht werden, ire<br />
Hände denjenen, so sich beschweret vermeinen, nicht verschließen.<br />
Wl. 79^ 18. Auf den 18., darin <strong>der</strong> klagen Drewes-Monch-<br />
howen und Jochim Grapen etc. Meldung gethan wird, zeigen (?) i. f. g.<br />
ahne (an?), daß obgemelde Monchow und Grape zu keiner zeit umb recht<br />
bei i. f. g. angesucht, sich auch zu rechtlicher handelung nie gezogen. Die-<br />
weil aber niemants") dem anmaßen <strong>der</strong> vermeinlichen kleger stadi zu geben<br />
on furgehandelte erkenntnus, ist je fremd zu horen, daß die vom adel be-<br />
schwerlich achten, daß i. f. g. obgemeldten Monchhowen und Grapen auf<br />
ihre schlechte anmaßen und for<strong>der</strong>en nicht zu gefallen leben. Dann wo<br />
das sein sollte, daß eins itzlichen anmaßen fort dringen solle, weren die<br />
gerichte überflüssig und wurde vieler unfuglichen handelung dadurch räum<br />
gegeben. Auf daß aber dieselben Monchhowen und Grapen die antwurt,<br />
so ihnen vormals nit verhalten, abermals bekomm, sein i. f. g. entlich<br />
bedacht, denselben rechts nach art <strong>der</strong> lehnsgewohnheit und keiserlicher orde-<br />
nug on Verzug zu werden. Und nachdem Drewes Manduvels in diesem<br />
artikel, als sollte dem sein guter vorenthalten sein, Meldung geschicht, thun,<br />
m. g. h. dem gemeinen adel den un<strong>der</strong>richt, daß gedachter Manduvel von<br />
wegen seiner unadelischen verhandelung von m. g. h. Herzog Barnim<br />
') Vielleicht kann auch „gethadelt" gelesen werden.<br />
2) Vielleicht „niemals", oöer ist etwa „gezwungen ist" zu ergänzen?<br />
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