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Anhang - Institut für Zeitgeschichte

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474 Dieter Marc Schneider<br />

sche Gemeindevertreter in 9416 Orten. Die Partei stellte 2309 Bürgermeister, besoldete<br />

Stadträte und Beigeordnete 58 .<br />

Programmatisch hatte die SPD die Forderung nach einer einheitlichen Verfassung<br />

<strong>für</strong> die Stadt- und Landgemeinden und der Einführung des Einkammersystems mit<br />

der Gemeindevertretung als leitender Verwaltungsinstanz erhoben 59 . Doch in der<br />

Weimarer Republik war eine über das gleiche Wahlrecht hinausgehende Vereinheitlichung<br />

der nach wie vor landesgesetzlich geregelten Kommunalverfassung nicht<br />

gelungen. Vor allem eine Vereinheitlichung der Regelungen über das Verhältnis von<br />

Stadtverordnetenversammlungen und Kommunalbürokratie war unterblieben. In<br />

Preußen hatte weiterhin die sogenannte Magistratsverfassung bestanden, nach der<br />

der Magistrat nicht nur alleiniges Verwaltungsorgan, sondern auch zweites beschließendes<br />

Organ gegenüber der Stadtverordnetenversammlung war. In diesem Zweikammer-System<br />

hatte der Magistrat - besonders unter profilierten Oberbürgermeistern<br />

- ein deutliches Übergewicht gegenüber dem Stadtparlament. Eine ebensolche<br />

Doppelfunktion als verwaltungsführendes und zugleich mitbeschließendes Organ<br />

sah die sogenannte Bürgermeisterverfassung vor, die in den rheinischen und westfälischen<br />

Städten wie in modifizierter Form auch in Sachsen und Thüringen galt.<br />

Radikaldemokratische Veränderungen im kommunalen Verfassungsrecht, die Thüringen<br />

mit seiner Gemeindeordnung von 1922 und Sachsen 1923 unter linkssozialistischen<br />

Regierungen durchzusetzen versuchte 60 , scheiterten nach Intervention der<br />

Reichsregierung.<br />

Nach der nationalsozialistischen Machtübernahme waren den politischen<br />

Anstrengungen der Sozialdemokratie <strong>für</strong> eine weitere Demokratisierung der Verwaltung<br />

vorläufig ein Ende gesetzt. Erst in Verfassungsentwürfen und Plänen <strong>für</strong><br />

58 Vgl. Jahrbuch der deutschen Sozialdemokratie <strong>für</strong> 1929, S. 183.<br />

59 Hierzu: Dieter Rebentisch, Die deutsche Sozialdemokratie und die kommunale Selbstverwaltung.<br />

Ein Überblick über Programmdiskussion und Organisationsproblematik 1890-1975, in: Archiv <strong>für</strong><br />

Sozialgeschichte, Bd. XXV, 1985, S. 35 ff.; vom orthodox-marxistischen Standpunkt die Studie von<br />

Helmut Arndt, Zu einigen Aspekten sozialdemokratischer Kommunalpolitik in der Weimarer<br />

Republik, in: Jahrbuch <strong>für</strong> Regionalgeschichte, Hrsg. Historische Kommission der Sächsischen<br />

Akademie der Wissenschaften, Bd. 9, S. 105-119.<br />

60 Die „Gemeinde- und Kreisordnung", die in Thüringen von der Linkskoalition von SPD, USPD und<br />

KPD verabschiedet worden war und am 1. Okt. 1922 in Kraft trat, gab der Gemeindevertretung<br />

weitgehende Kontrollmöglichkeiten über die Verwaltung. Die Wahlperioden <strong>für</strong> Bürgermeister und<br />

Gemeinderat wurden auf drei Jahre beschränkt, und es wurden weitere radikaldemokratische Elemente<br />

wie Gemeindebegehren und -entscheid eingeführt. Eine inhaltlich vergleichbare Kommunalordnung<br />

wurde am 12. Juli 1923 in Sachsen von der SPD-KPD-Koalitionsregierung unter Erich<br />

Zeigner verabschiedet. Diese Entwicklung wurde unterbrochen bzw. rückgängig gemacht durch die<br />

Intervention der Reichsregierung (Einmarsch der Reichswehr in Sachsen im Okt. 1923 und in Thüringen<br />

Nov. 1923). Der Text der thüringischen Gemeindeordnung in: Paul Kieß, Handbuch des<br />

kommunalen Rechts der Gemeinden, Stadt- und Landkreise Thüringens, Jena 1922; zu der sächsischen<br />

Kommunalordnung vgl. Walter Fabian, Klassenkampf in Sachsen, Löbau 1930,S.91,129und<br />

139 ff.; Gert Richter, Zur Herausbildung und Ausprägung der Kommunalpolitik der Kommunistischen<br />

Partei Deutschlands in Chemnitz von 1918/19 bis 1929. Phil. Diss. Univ. Leipzig, 1980,<br />

S. 61 ff.

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