12.01.2013 Aufrufe

Anhang - Institut für Zeitgeschichte

Anhang - Institut für Zeitgeschichte

Anhang - Institut für Zeitgeschichte

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

480 Dieter Marc Schneider<br />

war und die Billigung der SMAD fand 81 . Die neue „Demokratische Gemeindeverfassung"<br />

- erstmals veröffentlicht am 14. September 1946 - wurde anschließend von<br />

allen anderen Landes- und Provinzialverwaltungen übernommen 82 . Die „Demokratische<br />

Gemeindeverfassung" bestimmte als oberstes und alleiniges Willens- und<br />

Beschlußorgan der Gemeinde die aus geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl<br />

hervorgegangene Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung. Die<br />

Organe zur Durchführung der Beschlüsse sollten <strong>für</strong> die Dauer einer Wahlperiode<br />

von zwei Jahren der Gemeinderat bzw. Stadtrat mit dem Bürgermeister und - bei<br />

kreisfreien Städten - mit dem Oberbürgermeister an der Spitze sein. Bürgermeister<br />

und Oberbürgermeister wurden von der Gemeindevertretung gewählt, bedurften<br />

deren Vertrauen und konnten gemäß dieser Verfassungsnorm durch Vertrauensentzug<br />

zum sofortigen Rücktritt gezwungen werden; sie waren der jeweiligen Vertretung<br />

voll verantwortlich und an deren Beschlüsse gebunden. Das radikaldemokratische<br />

Prinzip der in der SBZ eingeführten Gemeindeverfassung sah <strong>für</strong> keinen Zweig<br />

der kommunalen Exekutive mehr eine Unabhängigkeit von der Gemeindevertretung<br />

vor.<br />

Nach der neuen Verfassung waren die Gemeinden in der SBZ Gebietskörperschaften.<br />

Sie hatten (bei klarer Unterscheidung zwischen Selbstverwaltungs- und<br />

Auftragsangelegenheiten) auf ihrem Gebiet sämtliche öffentlichen Aufgaben auf<br />

wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet zu erfüllen. Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten<br />

gehörte auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung im Gemeindegebiet (Ortspolizei). Auftragsangelegenheiten sollten<br />

den Gemeinden durch Gesetz oder Anordnung der Landesverwaltung zugewiesen<br />

werden. Die staatliche Aufsicht über die Kommunen wurde auf eine Gesetzmäßigkeitskontrolle<br />

beschränkt und den parlamentarischen Vertretungskörperschaften<br />

übertragen: bei kreisangehörigen Gemeinden dem Kreistag, bei kreisfreien Städten<br />

dem Landtag. Andere Stellen oder Behörden waren zu keinerlei Eingriffen in die<br />

kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten befugt. Bei den Kreis- und Landtagen<br />

wurden sogenannte Gemeindeausschüsse gebildet, die die Aufsicht wahrnahmen.<br />

Bald nach Inkrafttreten der neuen Gemeindeverfassung wurden - am 20. Oktober<br />

1946 - Kreis- und Landtagswahlen durchgeführt. Die gewählten Landtage<br />

81 Vgl. Geschichte des Staates und des Rechts der DDR. Dokumente 1945-1949, Hrsg. Karl-Heinz<br />

Schöneburg/<strong>Institut</strong> <strong>für</strong> Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der<br />

DDR, Berlin (Ost) 1984, S. 93.<br />

82 Die neue Kommunalverfassung wurde erstmals durch das Präsidium der Provinzialverwaltung der<br />

Mark Brandenburg beschlossen und veröffentlicht. Diese Fassung wurde durch die SMAD <strong>für</strong> die<br />

gesamte sowjetische Besatzungszone als verbindlich erklärt. Die Veröffentlichung in den einzelnen<br />

Ländern und Provinzen wie folgt: Sachsen (Gesetze/Befehle/Verordnungen/Bekanntmachungen,<br />

veröffentlicht durch die Landesverwaltung Sachsen, 1946, S. 422); Thüringen (Handbuch des Thüringer<br />

Landtags. Weimar 1948, S. 53 ff.); Sachsen-Anhalt (VOB1. <strong>für</strong> die Provinz Sachsen Nr. 40,<br />

1946, S. 437 ff.); Mecklenburg-Vorpommern (AmtBl. der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern,<br />

1946, S. 113 ff.); die brandenburgische Erstfassung abgedruckt in: GesVOBl. der Landesregierung<br />

Brandenburg, 1947, Teil II, S. 307 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!