Anhang - Institut für Zeitgeschichte
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480 Dieter Marc Schneider<br />
war und die Billigung der SMAD fand 81 . Die neue „Demokratische Gemeindeverfassung"<br />
- erstmals veröffentlicht am 14. September 1946 - wurde anschließend von<br />
allen anderen Landes- und Provinzialverwaltungen übernommen 82 . Die „Demokratische<br />
Gemeindeverfassung" bestimmte als oberstes und alleiniges Willens- und<br />
Beschlußorgan der Gemeinde die aus geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl<br />
hervorgegangene Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung. Die<br />
Organe zur Durchführung der Beschlüsse sollten <strong>für</strong> die Dauer einer Wahlperiode<br />
von zwei Jahren der Gemeinderat bzw. Stadtrat mit dem Bürgermeister und - bei<br />
kreisfreien Städten - mit dem Oberbürgermeister an der Spitze sein. Bürgermeister<br />
und Oberbürgermeister wurden von der Gemeindevertretung gewählt, bedurften<br />
deren Vertrauen und konnten gemäß dieser Verfassungsnorm durch Vertrauensentzug<br />
zum sofortigen Rücktritt gezwungen werden; sie waren der jeweiligen Vertretung<br />
voll verantwortlich und an deren Beschlüsse gebunden. Das radikaldemokratische<br />
Prinzip der in der SBZ eingeführten Gemeindeverfassung sah <strong>für</strong> keinen Zweig<br />
der kommunalen Exekutive mehr eine Unabhängigkeit von der Gemeindevertretung<br />
vor.<br />
Nach der neuen Verfassung waren die Gemeinden in der SBZ Gebietskörperschaften.<br />
Sie hatten (bei klarer Unterscheidung zwischen Selbstverwaltungs- und<br />
Auftragsangelegenheiten) auf ihrem Gebiet sämtliche öffentlichen Aufgaben auf<br />
wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet zu erfüllen. Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten<br />
gehörte auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit<br />
und Ordnung im Gemeindegebiet (Ortspolizei). Auftragsangelegenheiten sollten<br />
den Gemeinden durch Gesetz oder Anordnung der Landesverwaltung zugewiesen<br />
werden. Die staatliche Aufsicht über die Kommunen wurde auf eine Gesetzmäßigkeitskontrolle<br />
beschränkt und den parlamentarischen Vertretungskörperschaften<br />
übertragen: bei kreisangehörigen Gemeinden dem Kreistag, bei kreisfreien Städten<br />
dem Landtag. Andere Stellen oder Behörden waren zu keinerlei Eingriffen in die<br />
kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten befugt. Bei den Kreis- und Landtagen<br />
wurden sogenannte Gemeindeausschüsse gebildet, die die Aufsicht wahrnahmen.<br />
Bald nach Inkrafttreten der neuen Gemeindeverfassung wurden - am 20. Oktober<br />
1946 - Kreis- und Landtagswahlen durchgeführt. Die gewählten Landtage<br />
81 Vgl. Geschichte des Staates und des Rechts der DDR. Dokumente 1945-1949, Hrsg. Karl-Heinz<br />
Schöneburg/<strong>Institut</strong> <strong>für</strong> Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der<br />
DDR, Berlin (Ost) 1984, S. 93.<br />
82 Die neue Kommunalverfassung wurde erstmals durch das Präsidium der Provinzialverwaltung der<br />
Mark Brandenburg beschlossen und veröffentlicht. Diese Fassung wurde durch die SMAD <strong>für</strong> die<br />
gesamte sowjetische Besatzungszone als verbindlich erklärt. Die Veröffentlichung in den einzelnen<br />
Ländern und Provinzen wie folgt: Sachsen (Gesetze/Befehle/Verordnungen/Bekanntmachungen,<br />
veröffentlicht durch die Landesverwaltung Sachsen, 1946, S. 422); Thüringen (Handbuch des Thüringer<br />
Landtags. Weimar 1948, S. 53 ff.); Sachsen-Anhalt (VOB1. <strong>für</strong> die Provinz Sachsen Nr. 40,<br />
1946, S. 437 ff.); Mecklenburg-Vorpommern (AmtBl. der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern,<br />
1946, S. 113 ff.); die brandenburgische Erstfassung abgedruckt in: GesVOBl. der Landesregierung<br />
Brandenburg, 1947, Teil II, S. 307 ff.