Anhang - Institut für Zeitgeschichte
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Renaissance und Zerstörung der kommunalen Selbstverwaltung in der SBZ 479<br />
ditaufnahme schon 1931 unter Brüning erlassene Verbot der Kreditvergabe von<br />
Sparkassen war nach 1933 in Kraft geblieben und erst 1944 zur Beseitigung von<br />
Bombenschäden wieder aufgehoben worden. Eine generelle Ausweitung und weitere<br />
Verschärfung der Staatsaufsicht war durch den Führererlaß vom 28. August<br />
1939 erfolgt, der fast alle Beschränkungen aufhob, denen die Aufsichtsbehörden bisher<br />
nach dem Gemeindeverfassungsgesetz unterlegen hatten. Diese negative Entwicklung<br />
wurde während des Krieges noch verstärkt. Die Kommunalverwaltung<br />
wurde mehr und mehr zur staatlichen Auftragsverwaltung, und das Element kommunaler<br />
Hoheitsgewalt verkümmerte zu einem spärlichen Rest.<br />
Der Neuaufbau kommunaler Verwaltungen in der sowjetischen Besatzungszone<br />
stand deshalb zunächst ganz im Zeichen der Wiederherstellung des Prinzips demokratischer<br />
Selbstverwaltung und der Reorganisation parlamentarischer Gremien in<br />
Städten, Kreisen und Gemeinden. Um die Jahreswende 1945/46 wurden bei den<br />
Bürgermeistern und Landräten überall Beiräte und Versammlungen sowie Ausschüsse<br />
<strong>für</strong> mannigfaltige kommunale Probleme gebildet 77 . In einigen Kommunen<br />
wie z.B. Bautzen bestanden zu dieser Zeit bereits Stadtverordnetenversammlungen<br />
78 .<br />
Im Frühjahr und Sommer 1946 wurde dann damit begonnen, die Bildung beratender<br />
Versammlungen bei den Selbstverwaltungskörperschaften gesetzlich zu<br />
regeln 79 . Eine Vereinheitlichung erfolgte mit der Ausarbeitung einer neuen Gemeindeordnung.<br />
Man folgte damit den Prinzipien des „Potsdamer Abkommens", in dem<br />
die Wiederherstellung der regionalen und lokalen Selbstverwaltung durch die Wahl<br />
von Vertretungskörperschaften <strong>für</strong> ganz Deutschland vorgesehen war 80 . Zwischen<br />
dem 1. und 15. September 1946 fanden die ersten Nachkriegswahlen zu den<br />
Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen in der SBZ statt. Etwa<br />
zur gleichen Zeit legte die Provinzialverwaltung Mark Brandenburg als erstes Land<br />
der SBZ den Entwurf einer Gemeindeverfassung vor, deren Inhalt offenbar von<br />
Staats- und Verwaltungsrechtlern des Parteivorstandes der SED formuliert worden<br />
77 In Dresden z. B. entstanden zu dieser Zeit in 22 Stadtbezirken 40 Ausschüsse <strong>für</strong> Wohnungsfragen,<br />
Sozial<strong>für</strong>sorge, Jugendarbeit, Versorgung, Volksbildung und andere Gebiete mit 4500 ehrenamtlichen<br />
Helfern. Vgl. Karl-Heinz Schöneburg u. a., Vom Werden unseres Staates. Eine Chronik,<br />
Bd. 1:1945-1949, Berlin (Ost) 1966, S. 102 f.<br />
78 In Bautzen tagte erstmalig wieder am 6. Dezember 1945 eine Stadtverordnetenversammlung, der je<br />
fünf Vertreter der zugelassenen politischen Parteien (SPD, KPD, CDU, LDP) angehörten, ebd.,<br />
S. 102.<br />
79 Vgl. z. B. VO über die Bildung von beratenden repräsentativen Körperschaften bei der Landesverwaltung<br />
und den Selbstverwaltungen im Bundesland Sachsen vom 13. Mai 1946 (Gesetze/Befehle/<br />
Verordnungen/Bekanntmachungen der Landesverw. Sachsen, 1946, Nr. 16, S. 242 f.); VO der Provinzialverwaltung<br />
Sachsen vom 17. Juni 1946 über die Bildung beratender Versammlungen (VOB1.<br />
<strong>für</strong> die Provinz Sachsen, Nr. 25, 1946, S. 257); Gesetz über die Bildung beratender Körperschaften<br />
bei der Selbstverwaltung im Lande Thüringen vom 12. Juni 1946 (RegBl. 1946, S. 89).<br />
80 Vgl. Mitteilung über die Berliner Konferenz der drei Mächte, S. 395.