Anhang - Institut für Zeitgeschichte
Anhang - Institut für Zeitgeschichte
Anhang - Institut für Zeitgeschichte
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Renaissance und Zerstörung der kommunalen Selbstverwaltung in der SBZ 481<br />
beschlossen zunächst die „Demokratische Kreisordnung" <strong>für</strong> die einzelnen Länder<br />
und bestätigten die Gemeindeverfassung, die in „Demokratische Gemeindeordnung"<br />
umbenannt wurde 83 .<br />
Nach den neuen Kreisordnungen 84 bildeten die Landgemeinden - einschließlich<br />
der nichtkreisfreien Stadtkommunen - den Landkreis. In Abweichung zur tradierten<br />
deutschen und vor allem preußischen Verwaltungsorganisation, in der der Landkreis<br />
sowohl staatlicher Verwaltungsbezirk als auch kommunale Gebietskörperschaft war,<br />
wurden die Kreise zu reinen Gebietskörperschaften, die sämtliche Selbstverwaltungsaufgaben<br />
zu übernehmen hatten, die von den kreisangehörigen Gemeinden<br />
nicht direkt erfüllt werden konnten. Der Landrat an der Spitze des Kreises war nun<br />
kein staatliches Organ mehr wie früher, sondern wurde Vorsitzender des Rates des<br />
Kreises und sollte nur noch kommunale Funktionen ausüben. Dazu gehörten die<br />
Geschäftsverteilung auf die Mitglieder des Kreisrates und die höchste Dienstaufsicht<br />
über die Angestellten und Arbeiter des Kreises. Landrat und Kreisrat waren in ihrer<br />
Amtsführung vom Vertrauen des Kreistages abhängig, das jederzeit entzogen werden<br />
konnte. Dieser war alleiniges Willens- und Beschlußorgan, er erließ die Richtlinien<br />
<strong>für</strong> die Kreisverwaltung, deren ordnungsgemäße Durchführung von ihm auch<br />
zu überwachen war. Wie bei den Städten, so gehörten auch zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten<br />
der Kreise alle gemeinnützigen Aufgaben auf sozialem, wirtschaftlichem<br />
und kulturellem Gebiet, die über die Aufgabengebiete der einzelnen<br />
Gemeinden hinausgingen. Daneben fand sich unter den Auftragsangelegenheiten als<br />
„Pflichtaufgabe nach Weisung" die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit<br />
und Ordnung mit Hilfe der Kreispolizei. Auch die Kreise sollten, wie die Gemeinden,<br />
auf wirtschaftlichem Gebiet weitgehend selbständig sein. In den Länderverfassungen<br />
der SBZ wurde das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Kreise<br />
garantiert, die in der Gemeindeordnung und den Kreisordnungen als alleinige Willens-<br />
und Beschlußorgane aufgeführten Volksvertretungen auf Kreis-, Stadt- und<br />
Gemeindeebene als „höchste Organe der Kreise und Gemeinden" bezeichnet. Als<br />
Verwaltungsspitzen werden der Kreisrat und der Landrat aufgeführt, der Stadtrat<br />
mit dem Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister als Vorsteher und der Gemeinderat<br />
mit dem Bürgermeister als Vorsteher. In den Landesverfassungen wurde auch das<br />
parlamentarische Prinzip zwingend vorgeschrieben: Alle Mitglieder des Kreisrates,<br />
83 Vgl. Karl Schultes, Der Aufbau der Länderverfassungen in der sowjetischen Besatzungszone, Berlin<br />
1948. Die Bestätigung und Umbenennung der Kommunalverfassung durch die Landtage in den verschiedenen<br />
Ländern zeitlich wie folgt: Sachsen (dort zum Zwecke der Anpassung der Kreis- und<br />
Gemeindeordnung einige - meist redaktionelle - Änderungen des ursprünglichen Textes der Kommunalverfassung,<br />
bestätigt am 6. Februar 1947, GesVOBl. 1947, S. 54 ff.); Thüringen (4. Dezember<br />
1946, RegBl. <strong>für</strong> Thüringen, 1946, S. 148); Sachsen-Anhalt (11. Jan. 1947, GesBI. des Landes Sachsen-Anhalt,<br />
1947, S.20); Mecklenburg (21. Februar 1947, RegBl. <strong>für</strong> Mecklenburg, 1947, S.24);<br />
Brandenburg (RdErlaß Min. des Innern vom 11. Februar 1947, GesVOBl. 1947, S. 52).<br />
84 Die „Demokratische Kreisordnung" <strong>für</strong> die einzelnen Länder wurde erlassen <strong>für</strong>: Brandenburg<br />
(H.September 1946, GesVOBl.I, 1947, S. 1); Sachsen-Anhalt (18. Dez. 1946, GesBl.I, 1947,<br />
S. 22); Thüringen (20. Dez. 1946, RegBl. I, 1947, S. 5); Mecklenburg (13. Jan. 1947, RegBl. 1947,<br />
S. 9); Sachsen (16. Jan. 1947, GesVOBl., 1947, S. 22).