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Erfahrungsbericht Forschungssemester - Hochschule für Polizei

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wurde vom Gericht <strong>für</strong> nichtig erklärt. Daraufhin wurde ein neuer juristisch verbesserter<br />

Bebauungsplan erlassen. Auch dieser landete wieder vor Gericht. Der Mandant<br />

versucht nun parallel zu diesem Verfahren Amtshaftungs- (§ 839 BGB, Art 34 GG)<br />

und Entschädigungsansprüche (§ 42 BauGB) geltend zu machen. Hauptargument dabei<br />

ist, dass die Nutzung zumindest während der Zeit des ersten <strong>für</strong> nichtig erklärten<br />

Bebauungsplans verhindert wurde (in Verbindung mit einer Veränderungssperre). Dies<br />

wirft interessante haftungsrechtliche Probleme auf (Verschulden des Gemeinderats;<br />

Regress gegen den einzelnen Gemeinderat; Berechnung des Schadens; Auslegung des<br />

§ 42 BauGB).<br />

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