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Erfahrungsbericht Forschungssemester - Hochschule für Polizei

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(Arbeitgeber – Personalrat – Schwerbehindertenvertretung) standardisiert <strong>für</strong> alle Beschäftigten<br />

der <strong>Hochschule</strong>, die länger als 6 Wochen erkrankt sind, umgesetzt<br />

Die Teilnahme bei Bewerbungsverfahren (z.B. Probevorlesungen durch Bewerber auf<br />

Dozenten- und Professorenämter, Vorstellungsgespräche <strong>für</strong> BewerberInnen auf Stellen<br />

in der Verwaltung etc.) ist zum Wohle der (schwer-)behinderten BewerberInnen<br />

ebenfalls gewährleistet (1).<br />

Ein gleiches Vertretungs- und Beratungsrecht liegt immer auch dann vor, wenn ein<br />

schwerbehinderter Beschäftigter durch Maßnahmen des Arbeitgebers tangiert werden<br />

könnte, z.B. bei Arbeitszeitneuregelungen, Organisationsuntersuchungen oder auch<br />

(Um-)Bauvorhaben etc. (z.B. § 84 SGB IX)<br />

So haben beispielsweise alle schwerbehinderten Menschen als Bewerber auf eine ausgeschriebene<br />

Stelle an der HfPol i.S.d. SGX IX das natürliche Anrecht darauf, dass<br />

die/eine Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung:<br />

� … „von der Personalverwaltung der HfPol über Vermittlungsvorschläge und<br />

vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unmittelbar nach<br />

Eingang unterrichtet wird“ (§ 81 Abs.1 S.4),<br />

� … bei der Prüfung der Besetzbarkeit freier Stellen mit schwerbehinderten Menschen<br />

von der Personalverwaltung der HfPol gem. § 95 Abs. 2 SGB IX (“… die<br />

Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung getroffenen Entscheidung<br />

ist bis zu 7 Tagen auszusetzen …“) beteiligt wird und gem. § 93 der Personalrat<br />

angehört wird (§ 81 Abs.1 S.6),<br />

� … von der Personalverwaltung die Gründe dargelegt bekommt und diese mit<br />

ihr erörtert werden (§ 81 Abs.1 S.7); der betroffene schwerbehinderte Mensch<br />

wird dabei angehört (§ 81 Abs.1 S.8)<br />

� … von der Entscheidung der Personalverwaltung erfährt, „weil alle Beteiligten<br />

- somit auch der Bewerber – vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung<br />

unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten sind“ (§ 81 Abs.1<br />

S.9)<br />

� … bei seiner Bewerbung beteiligt wird – es sei denn, die Person lehnt dies ab<br />

(§ 81 Abs.1 S.10)<br />

D) Die in Deutschland rechtsgültige „UN-Konvention <strong>für</strong> die Rechte von Menschen<br />

mit Behinderungen“ und die HfPol<br />

Als Ausblick auf die Umsetzung der ‚UN-Konvention <strong>für</strong> die Rechte von Menschen<br />

mit Behinderungen’ sei an dieser Stelle schon im Voraus folgende Bemerkung erlaubt:<br />

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