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Erfahrungsbericht Forschungssemester - Hochschule für Polizei

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Aktuelle VGH – Rechtssprechung zum Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht<br />

Im Berichtszeitraum wurde in einer Verwaltungsrechtssache abschließend darüber entschieden,<br />

ob bei einem Studierenden, der mit seiner (nicht ehelichen) Lebenspartnerin<br />

in deren Eigentumswohnung (Alleineigentümerin) lebt, die Voraussetzungen <strong>für</strong> das<br />

Vorliegen einer „Wohnung“ gegeben sind und er somit Anspruch auf die Gewährung<br />

von Trennungsgeld hat, sofern er diese „Wohnung“ während des Studiums beibehält.<br />

Der Studierende beantragte am 02.10.2007 Trennungsgeld. Nach Mitteilung der geltenden<br />

Rechtslage durch die <strong>Hochschule</strong>, in der <strong>für</strong> das Vorliegen des Wohnungsbegriffs<br />

ein alleiniges oder zumindest gemeinsames Verfügungsrecht an der Wohnung<br />

bestehen müsste, folgte das Vorverfahren, das schließlich mit der Klageerhebung<br />

durch den Studierenden beim Verwaltungsgericht (VG) am 05.02.2008 endete.<br />

Mit Urteil vom 23.04.2008 entschied das VG zu Gunsten des Studierenden und bejahte<br />

das Vorliegen einer „Wohnung“, weil sich der Kläger in einer ähnlichen Situation wie<br />

ein verheirateter Beamter befände, deren Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner<br />

Alleineigentümer der gemeinsamen Wohnung ist und sich auch an den gemeinsamen<br />

Anschaffungen <strong>für</strong> die Ausstattung der Wohnung beteiligt habe.<br />

Dem am 05.06.2008 gestellten Antrag der <strong>Hochschule</strong>, auf Zulassung der Berufung<br />

gegen das Urteil des VG, wurde am 01.03.2010 durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs<br />

(VGH) stattgegeben.<br />

Nach der mündlichen Verhandlung vor dem VGH erging schließlich am 20.07.2010<br />

das Urteil in dieser Angelegenheit. Dabei änderte der VGH das Urteil des VG und<br />

wies die Klage des Studierenden insbesondere aus folgenden Gründen ab:<br />

� Zum Innehaben einer Wohnung im Sinne des Landesumzugskostengesetzes muss<br />

dem Betroffenen ein Recht zum Besitz an dieser zustehen, das nicht allein vom<br />

Willen einer anderen Person abhängig sein darf.<br />

� Durch das bloße Zusammenleben in einer Wohnung, bei dem kein Besitzrecht besteht,<br />

folgt, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft vorhanden<br />

ist. Die Einräumung der Mitnutzung erfolgt im Zweifel auf tatsächlicher,<br />

nicht aber auf vertraglicher Grundlage.<br />

� Der Kläger kann durch das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit<br />

der Wohnungseigentümerin kein Besitzrecht an deren Wohnung ableiten, weil dieses<br />

ihm jederzeit hätte entzogen werden können. Demgegenüber hat ein verheirateter<br />

Beamter, der mit seiner Ehegattin in deren Eigentumswohnung lebt, Besitzrechte,<br />

die nicht nur vom Willen des anderen abhängig sind.<br />

Damit besteht <strong>für</strong> den Studierenden kein Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld,<br />

weil er über keine „Wohnung“ i.S. des Landesumzugskostengesetzes verfügt.<br />

Das Urteil ist rechtskräftig (VGH 4 S 443/10).<br />

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